Das jüngste Urteil Nr. 22073 vom 17. März 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet interessante Einblicke in die Auslegung der Vorschriften über die präventive Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung. Diese Entscheidung klärt präzise die Anwendungsmodalitäten der vorsorglichen Maßnahme bei Beteiligung mehrerer Personen an derselben Straftat und hebt den Solidaritätsgrundsatz hervor, der die Beteiligung mehrerer Personen regelt.
Die präventive Beschlagnahme, geregelt in Art. 322-ter des Strafgesetzbuches, ist ein Instrument, mit dem die Justizbehörde die Beschlagnahme von Tatobjekten anordnen kann, die der späteren Einziehung dienen. Das vorliegende Urteil befasst sich mit der Anwendbarkeit dieser Maßnahme gegenüber einem einzelnen Beteiligten, obwohl die rechtswidrig erlangten Beträge auch von anderen Mittätern der Straftat eingezogen worden sein könnten. Dieser Aspekt ist entscheidend, da das Gericht entschieden hat, dass die Beschlagnahme für den gesamten Gewinnbetrag angeordnet werden kann, auch wenn ein Teil davon bereits von anderen eingezogen wurde.
Präventive Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung gemäß Art. 322-ter StGB – Mehrere Beteiligte an derselben Straftat – Möglichkeit der Anordnung der Maßnahme für den gesamten Gewinnbetrag gegenüber nur einem Beteiligten – Vorhandensein – Von anderen Beteiligten an der Straftat eingezogene Beträge – Irrelevanz – Gründe – Sachverhalt. Im Hinblick auf die präventive Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung gemäß Art. 322-ter StGB kann die Beschränkung gegenüber einem der Beteiligten an der Straftat für den gesamten Betrag des Preises oder Gewinns derselben angeordnet werden, auch wenn die rechtswidrig erlangten Beträge ganz oder teilweise von anderen Beteiligten eingezogen wurden, vorbehaltlich der möglichen Aufteilung unter diesen, was eine interne Angelegenheit derselben darstellt und strafrechtlich irrelevant ist, angesichts des Solidaritätsgrundsatzes, der die Regelung der Beteiligung mehrerer Personen einheitlich gestaltet und folglich die Zurechnung der gesamten kriminellen Handlung zu jedem Täter sowie die Natur der Einziehung als Ersatzmaßnahme impliziert, der ein vorwiegend sanktionierender Charakter zukommt. (In Anwendung des Grundsatzes hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit der Berufung des Beschuldigten für unzulässig erklärt, der behauptete, es sei unbestritten, dass er keinen Gewinn aus der Straftat gemäß Art. 640-bis StGB erhalten habe).
Dieser Leitsatz unterstreicht die Solidität des Solidaritätsgrundsatzes, der die Regelung der Beteiligung mehrerer Personen prägt, wonach jeder Beteiligte für den gesamten Gewinn der Straftat haftet. Dies bedeutet, dass im Falle einer Beschlagnahme die Person, gegen die die Maßnahme angewendet wird, nicht notwendigerweise rechtswidrige Beträge direkt eingezogen haben muss; die Haftung ist geteilt und die kriminelle Handlung wird jedem Teilnehmer zugerechnet.
Das Urteil Nr. 22073 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Fortschritt in der Klarheit der Vorschriften zur präventiven Beschlagnahme und zur Einziehung von Straftatgewinnen dar. Es bekräftigt die Bedeutung der kollektiven Verantwortung bei Beteiligung mehrerer Personen und klärt, dass die Beschlagnahme einen einzelnen Beteiligten für den gesamten Gewinn treffen kann, auch wenn andere Personen an der Straftat beteiligt waren. Diese Entscheidung stärkt die Wirksamkeit vorsorglicher Maßnahmen im Kampf gegen Kriminalität und bietet neue Interpretationsperspektiven für Juristen, die in diesem Bereich tätig sind.