Die berufliche Mobilität innerhalb der Europäischen Union stellt eine der größten Errungenschaften für die europäischen Bürger dar, bringt jedoch häufig komplexe bürokratische und sozialversicherungsrechtliche Fragen mit sich. Wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten oder bei internationalen Organisationen ausübt, kann sich die Rekonstruktion der eigenen Versicherungsbiografie für Rentenzwecke in ein wahres normatives Labyrinth verwandeln. Zu diesem Punkt hat der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione), Arbeitsabteilung, mit dem grundlegenden Urteil Nr. 27195 vom 10. Oktober 2025 Stellung bezogen und eine klärende, auf den Schutz der Arbeitnehmerrechte ausgerichtete Auslegung geliefert.
Der Rechtsstreit geht auf die Klage von P. A. gegen F. G. zurück, die nach der Entscheidung des Berufungsgerichts von Triest vor den Obersten Gerichtshof gelangte. Im Mittelpunkt der Debatte steht die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3, dritter Satz, des Gesetzes Nr. 115 aus dem Jahr 2015. Diese Norm regelt die Möglichkeit der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für Arbeitnehmer, die sowohl in Italien als auch bei internationalen Organisationen tätig waren. Das Gesetz sieht ein Verbot der Zusammenrechnung vor, sofern diese Beiträge Gegenstand einer „Rückerstattung“ waren. Die Definition dieses Begriffs hat jedoch zu erheblichen Auslegungszweifeln geführt, mit dem Risiko, diejenigen, die im Ausland gearbeitet haben, ungerechtfertigt zu benachteiligen.
Der Kassationsgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, indem er sich auf die tatsächliche Tragweite des Begriffs „Rückerstattung“ konzentrierte. Hierzu berief er sich auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere auf das Urteil vom 4. Juli 2013 (Rechtssache C-233/12), das die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schützt. Hier ist der von den Richtern der Rechtsinstanz formulierte Leitsatz:
In Bezug auf Arbeitsleistungen, die von einem italienischen Staatsbürger in Italien und in einem anderen EU-Staat erbracht wurden, ist Art. 18 Abs. 3, dritter Satz, des Gesetzes Nr. 115 von 2015 – der im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten verbietet, bei internationalen Organisationen erworbene Zeiten zu berücksichtigen, wenn diese Gegenstand einer Rückerstattung waren – in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013 (Rechtssache C-233/12) so auszulegen, dass das Recht des Arbeitnehmers auf Freizügigkeit in all seinen Auswirkungen, auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, nicht vereitelt wird. Dies hat zur Folge, dass die Zusammenrechnung nur im Falle einer Rückzahlung der Beiträge, die wieder in den Besitz dessen gelangen, der sie entrichtet hat, ausgeschlossen ist, nicht jedoch bei der Auszahlung einer Rentenleistung durch die internationale Organisation auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge.
Die vom Gericht getroffene Unterscheidung ist klar und von entscheidender Bedeutung. Das Verbot der Zusammenrechnung (d. h. die Kumulierung von Versicherungszeiten) greift ausschließlich dann, wenn der Arbeitnehmer die tatsächliche physische Rückerstattung der eingezahlten Beiträge erhalten hat und wieder in deren Besitz gelangt ist. Wenn die internationale Organisation diese Beiträge hingegen zur Auszahlung einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung verwendet, darf das Recht auf Zusammenrechnung für den italienischen Anteil nicht verweigert werden. Die Auszahlung einer Rente mit der „Rückerstattung“ von Beiträgen gleichzusetzen, würde das Recht auf Freizügigkeit seines Sinnes berauben.
Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Sieg für alle Fachkräfte und Angestellten dar, die ihre Karriere zwischen Italien und internationalen Institutionen oder Organisationen aufteilen. Die vom Kassationsgerichtshof festgelegten Kernpunkte umfassen:
Mit dem Urteil Nr. 27195/2025 hat der Kassationsgerichtshof einen Grundsatz der Gerechtigkeit und des juristischen gesunden Menschenverstands wiederhergestellt. Die Zusammenrechnung von Beiträgen für Personen, die eine rechtmäßige ausländische Rente beziehen, zu verhindern, hätte ein ungerechtfertigtes Hindernis für die berufliche Mobilität dargestellt. Dank dieser Entscheidung wird bestätigt, dass nur die tatsächliche Auflösung und monetäre Rückerstattung der Beiträge die Zusammenrechnung ausschließen, wodurch allen europäischen Arbeitnehmern eine solidere soziale Sicherheit gewährleistet wird.