In der italienischen Zivilrechtslandschaft kann die zivilrechtliche Haftung komplexe Nuancen annehmen, die über den klassischen Dualismus zwischen vertraglicher und außervertraglicher Haftung hinausgehen. Eine dieser Nuancen stellt die Haftung aus qualifiziertem sozialem Kontakt (responsabilità da contatto sociale qualificato) dar. Mit dem Beschluss Nr. 28758 vom 30.10.2025 hat sich die dritte zivilrechtliche Abteilung des Kassationsgerichtshofs erneut zu diesem Thema geäußert und eine wichtige Klärung der Voraussetzungen dieser Rechtsfigur im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Freiberuflern, die in geschützten Berufsregistern eingetragen sind, vorgenommen.
Der Rechtsstreit entsprang einer Auseinandersetzung zwischen dem Eigentümer einer Immobilie, S. (vertreten durch Rechtsanwalt L. R.), und einem Vermessungsingenieur (Geometra), N. (vertreten durch Rechtsanwalt M. F.). Letzterer war vom Mieter der Immobilie mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung einer Zwischenetage beauftragt worden. Infolge von Beanstandungen hinsichtlich der Konformität und der Ausführung der Arbeiten klagte der Eigentümer auf Schadensersatz gegen den Freiberufler. Das Berufungsgericht von Lecce verurteilte den Vermessungsingenieur, eine Entscheidung, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass zwischen dem geschädigten Eigentümer und dem Vermessungsingenieur kein direkter Vertrag bestand, da der Auftrag vom Mieter erteilt worden war. Dennoch erkannten die Richter eine vertragliche Haftung aus sozialem Kontakt an.
Um die Tragweite dieser Entscheidung vollständig zu erfassen, ist es grundlegend, den vom Gerichtshof im kommentierten Beschluss formulierten Leitsatz zu analysieren:
Die Haftung aus sozialem Kontakt setzt das Eingreifen einer Person in die Rechtssphäre einer anderen voraus, um eine Tätigkeit auszuüben, die eine besondere, vom Staat vorgeschriebene Befähigung erfordert – und die gesetzlich festgelegten Verhaltensregeln unterliegt, die spezifisch darauf ausgerichtet sind, Dritte zu schützen, die den damit potenziell verbundenen Risiken ausgesetzt sind –, mit dem daraus resultierenden Vertrauen der Person, in deren Rechtssphäre das Eingreifen erfolgt, auf die Übereinstimmung der erhaltenen Leistung mit den geltenden Normen und professionellen Standards.
Dieser Leitsatz verdeutlicht, dass die Haftung nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung entsteht, sondern aus dem Vertrauen, das der Dritte in die Professionalität einer Person setzt, die einen geschützten Beruf ausübt. Wer über eine staatliche Befähigung verfügt, ist zur Einhaltung strenger technischer und deontologischer Normen verpflichtet, die nicht nur den direkten Kunden, sondern jeden schützen sollen, der durch die ausgeübte Tätigkeit einen Schaden erleiden könnte.
Aus der Analyse der Entscheidung geht hervor, dass für das Bestehen einer Haftung aus sozialem Kontakt spezifische Schlüsselelemente vorliegen müssen:
Zusammenfassend bekräftigt der Beschluss Nr. 28758 von 2025 einen Grundsatz von grundlegender Bedeutung für den Schutz der Rechte Dritter und für die Definition der Pflichten von Freiberuflern. Letztere können sich nicht hinter dem Fehlen einer direkten vertraglichen Bindung verschanzen, um ihrer Verantwortung zu entgehen. Wer einen reglementierten Beruf ausübt, haftet für sein Handeln gegenüber allen Personen, die vernünftigerweise die Auswirkungen seiner Leistung erleiden, wodurch die Schutz- und Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 1173, 1176 und 1218 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) gestärkt werden.