Durch Tiere verursachte Schäden: Die Haftung des Eigentümers gemäß Beschluss Nr. 28839/2025

Wenn ein Haustier einem Dritten einen Schaden zufügt, stellt sich unweigerlich die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufzukommen hat. Oft wird angenommen, dass die Haftung bei der Person liegt, die zum fraglichen Zeitpunkt die tatsächliche Obhut über das Tier innehatte. Der Kassationsgerichtshof hat jedoch mit dem bedeutenden Beschluss Nr. 28839 vom 31. Oktober 2025 die Grenzen der zivilrechtlichen Haftung gemäß Artikel 2052 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) neu definiert und präzisiert, wobei der Schwerpunkt auf dem Konzept der 'Nutzung' (utilizzazione) und nicht auf der bloßen 'Obhut' (custodia) liegt.

Der konkrete Fall und die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs

Der Rechtsstreit entstand aus der Revision von G. (vertreten durch Rechtsanwalt V. F.) gegen M. infolge von Schäden, die ein Hund an einer Schafherde verursacht hatte. Der Hund wurde innerhalb einer Villa von einem Angestellten des Eigentümers betreut, der damit beauftragt war, sich während der häufigen Abwesenheiten des Eigentümers um das Tier zu kümmern. Das Berufungsgericht von Florenz hatte die Haftung des angestellten Betreuers bereits ausgeschlossen und den Eigentümer des Tieres zum vollständigen Schadensersatz verpflichtet. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Auffassung, wies die Revision zurück und stellte einen grundlegenden Rechtsgrundsatz zur zivilrechtlichen Haftung auf.

Das Kriterium der Nutzung gegenüber dem der Obhut

Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit der wörtlichen und systematischen Auslegung von Art. 2052 c.c. Nach Auffassung des Kassationsgerichtshofs basiert die Haftung für durch Tiere verursachte Schäden nicht auf der Aufsichtspflicht oder der tatsächlichen Obhut, sondern darauf, dass aus dem Tier ein Nutzen gezogen wird. Hier ist der offizielle Leitsatz der Richter:

Im Bereich der durch Tiere verursachten Schäden gründet sich das Zurechnungskriterium der Haftung gemäß Art. 2052 c.c. nicht auf den Begriff der Obhut (deren Relevanz durch die Norm ausdrücklich ausgeschlossen wird), sondern auf den der Nutzung, verstanden als wirtschaftliche oder funktionale Verwertung des Tieres zur Erlangung eines eigenen Nutzens. Dies hat zur Folge, dass alternativ entweder der Eigentümer oder die Person, die das Tier zur Verfolgung eines eigenen Interesses einsetzt, für den Schaden haftet.

Dies bedeutet, dass es zur Befreiung von der Haftung nicht ausreicht, nachzuweisen, dass das Tier einem Dritten (wie einem Dogsitter oder einem Hausverwalter) anvertraut wurde, sofern diese Überlassung im ausschließlichen Interesse des Eigentümers erfolgte. Der Betreuer handelt in der Tat lediglich als Ausführungsorgan der Anweisungen des Eigentümers, ohne selbst einen eigenständigen Nutzen (wirtschaftlicher Art oder aus Zuneigung) aus dem Tier zu ziehen.

Wann liegt eine alternative Haftung vor?

Art. 2052 c.c. sieht eine alternative Haftung zwischen dem Eigentümer und demjenigen vor, der sich des Tieres bedient. Um zu verstehen, wann dieser Haftungsübergang stattfindet, muss geprüft werden, wer in dem jeweiligen Moment einen tatsächlichen Nutzen aus dem Tier zieht. Zum Beispiel:

  • Der Eigentümer: Er haftet für Schäden, wenn das Tier von Dritten in seinem Namen und in seinem Interesse betreut wird (z. B. Tierpensionen oder Haushaltshilfen).
  • Der Nutzer: Er haftet, wenn er das Tier für ein eigenes, unabhängiges Interesse einsetzt, wie etwa im Fall eines Pferdes, das für eine gewerbliche oder freizeitliche Tätigkeit gemietet wurde.

Schlussfolgerungen

Der Beschluss Nr. 28839/2025 des Kassationsgerichtshofs bietet einen klaren Leitfaden für das Risikomanagement im Zusammenhang mit der Tierhaltung. Wer ein Haustier besitzt, muss sich bewusst sein, dass die zivilrechtliche Haftung auch dann bei ihm verbleibt, wenn er die Betreuung des Tieres vorübergehend an Hausangestellte oder Betreuer delegiert. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Abschlusses angemessener Haftpflichtversicherungen, um sich gegen unvorhergesehene und potenziell sehr kostspielige Ereignisse abzusichern.

Anwaltskanzlei Bianucci