Das Arbeitsverhältnis von befristet beschäftigten Führungskräften im öffentlichen Dienst steht seit jeher im Spannungsfeld zwischen den organisatorischen Erfordernissen der öffentlichen Verwaltung und dem Arbeitnehmerschutz. Mit dem bedeutenden Urteil Nr. 27189 vom 10. Oktober 2025 hat die Arbeitskammer des Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) die Grenzen der Sonderregelung für diese Verträge geklärt, dem Missbrauch von befristeten Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst einen unüberwindbaren Riegel vorgeschoben und die schadensersatzrechtlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer dargelegt.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die die Parteien G. R. und P. M. betrifft, konzentriert sich auf die Anwendung von Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzesdekrets (D.Lgs.) Nr. 165 aus dem Jahr 2001. Diese Norm regelt die Vergabe von Führungsaufgaben an externe Personen oder interne Beamte ohne Auswahlverfahren für einen begrenzten Zeitraum. Die Richter haben bekräftigt, dass diese Regelung einen "Sondercharakter" aufweist und nicht mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften für befristete Verträge im Privatsektor gleichgesetzt werden kann.
Diese Besonderheit bedeutet jedoch nicht, dass die öffentliche Verwaltung freie Hand hat. Im Gegenteil, das Gericht unterstreicht die Notwendigkeit, die Norm im Lichte der unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätze auszulegen:
Der Kern der Entscheidung liegt im Verbot, die gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Höchstgrenzen (drei bzw. fünf Jahre) durch eine Vertragsverlängerung zu umgehen, selbst wenn versucht wird, den Gegenstand des Auftrags formal zu ändern. Wenn die Aufgaben zur ordentlichen Tätigkeit der öffentlichen Einrichtung gehören, stellt die Wiederholung über die gesetzlichen Grenzen hinaus einen klaren Missbrauch dar.
Der Kassationsgerichtshof hat diesen grundlegenden Rechtsgrundsatz in folgendem Leitsatz zum Ausdruck gebracht:
Im Bereich des privatisierten öffentlichen Dienstes ist die Regelung gemäß Art. 19 Abs. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 165/2001, die sich auf befristete Führungsarbeitsverhältnisse mit Ministerien und nationalen nicht-wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bezieht, eine Sonderregelung, die mit der allgemeinen Regelung für befristete Verträge nicht vereinbar ist. Sie ist jedoch im Lichte der Klausel 5 der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG (unter Beachtung der Präzisierungen des EuGH zur Unterbindung von Missbrauch) sowie des verfassungsrechtlichen Grundsatzes auszulegen, wonach der Zugang zum öffentlichen Dienst, auch bei befristeten Verhältnissen, nur nach einem öffentlichen Auswahlverfahren erfolgen darf. Daraus folgt, dass die Befugnis zur Vertragsverlängerung nach Überschreitung der gesetzlichen Drei- und Fünfjahresgrenzen nicht mehr ausgeübt werden darf, auch nicht durch die Zuweisung einer anderen Aufgabe, sofern diese zur normalen Tätigkeit der Einrichtung gehört. Dem Arbeitnehmer steht im Falle einer rechtswidrigen Wiederholung befristeter Arbeitsverhältnisse ein sogenannter unionsrechtlicher Schadensersatz zu.
Wie aus dem Leitsatz klar hervorgeht, erlaubt die Überschreitung der zeitlichen Grenzen der öffentlichen Verwaltung nicht, dieselbe Führungskraft unter Zuweisung anderer Aufgaben weiterzubeschäftigen, wenn diese zur "normalen Tätigkeit der Einrichtung" gehören. Ein solches Verhalten stellt eine rechtswidrige Wiederholung befristeter Arbeitsverhältnisse dar.
Welche praktischen Folgen ergeben sich für die Führungskraft im öffentlichen Dienst, die diesen Missbrauch erlitten hat? Im privatisierten öffentlichen Dienst kann der Verstoß gegen die Vorschriften über befristete Verträge aufgrund des genannten verfassungsrechtlichen Erfordernisses des öffentlichen Auswahlverfahrens (Art. 97 der Verfassung) niemals zur Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis führen. Folglich ist der einzige wirksame Schutz für den Arbeitnehmer wirtschaftlicher Natur.
Der Kassationsgerichtshof erkennt in diesen Fällen das Recht auf den sogenannten unionsrechtlichen Schadensersatz an. Dabei handelt es sich um einen finanziellen Ausgleich, der darauf abzielt, die säumige Verwaltung zu sanktionieren und den Arbeitnehmer für den Verlust von Chancen sowie für die rechtswidrige Prekarität, der er ausgesetzt war, zu entschädigen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Das Urteil Nr. 27189/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Meilenstein zum Schutz von befristet beschäftigten Führungskräften im öffentlichen Dienst dar. Es bekräftigt, dass die Flexibilitätsbedürfnisse der öffentlichen Verwaltung nicht zu einer unbefristeten Prekarisierung von Arbeitsverhältnissen führen dürfen. Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, ihren Personalbedarf sorgfältig zu planen, in dem Wissen, dass der Missbrauch von befristeten Verträgen, auch in Form von vorgetäuschten Aufgabenwechseln, die Verwaltung zu erheblichen Schadensersatzleistungen zugunsten der Arbeitnehmer verpflichtet.