Persönliche Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem im öffentlichen Dienst: Der Beschluss Nr. 29094/2025 des Kassationsgerichtshofs

Im Bereich des privatisierten öffentlichen Dienstes stellt die Grenze zwischen der Privatsphäre der Arbeitnehmer und den Pflichten zur Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung oft ein heikles Terrain dar. Kürzlich hat sich der italienische Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) mit dem Beschluss Nr. 29094 vom 4. November 2025 erneut zu diesem sensiblen Gleichgewicht geäußert. Die Entscheidung befasst sich mit der Relevanz persönlicher Beziehungen außerhalb des Arbeitsplatzes zwischen einem Arbeitnehmer (im konkreten Fall G. M.) und seinem direkten Vorgesetzten und zieht eine klare Linie zwischen dem normalen Büroalltag und Auswahlverfahren für die Vergabe bedeutender Aufgaben.

Die allgemeine Regel und die Ausnahme bei Auswahlverfahren

Grundsätzlich beeinträchtigt das Bestehen persönlicher Beziehungen oder Freundschaften außerhalb des Arbeitskontexts zwischen Kollegen oder zwischen Untergebenen und Vorgesetzten nicht die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung. Dieser Grundsatz stößt jedoch an eine unüberwindbare Grenze, wenn es um diskretionäre Auswahlverfahren geht. Wenn die öffentliche Verwaltung bedeutende Aufgaben, wie etwa organisatorische Positionen, zu vergeben hat, kommen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Unparteilichkeit und der ordnungsgemäßen Amtsführung (Art. 97 der italienischen Verfassung) sowie die privatrechtlichen Pflichten zu Treu und Glauben (Art. 1175 und 1375 des italienischen Zivilgesetzbuches) zum Tragen.

In diesen Fällen muss die Auswahl transparent und über jeden Zweifel erhaben sein. Um dies zu gewährleisten, weitet der Kassationsgerichtshof die Anwendbarkeit der Garantien aus, die in Artikel 51 der italienischen Zivilprozessordnung (c.p.c.) bezüglich der Befangenheit von Richtern vorgesehen sind.

Der Leitsatz des Kassationsgerichtshofs

Um die Tragweite dieser Entscheidung vollständig zu verstehen, ist es nützlich, den von den Richtern formulierten Leitsatz zu lesen:

Im Bereich des privatisierten öffentlichen Dienstes ist das Bestehen rechtmäßiger persönlicher Beziehungen außerhalb des Arbeitsplatzes zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem für die Bewertung des Verhaltens der Beteiligten und die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nicht relevant, außer in Fällen von Auswahlverfahren, die diskretionäre Bewertungen der Kandidaten für die Vergabe bedeutender Aufgaben (wie etwa organisatorische Positionen) beinhalten. In diesen Fällen muss die öffentliche Verwaltung im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben die Unparteilichkeit der für die Auswahl zuständigen Person sicherstellen, wobei die Regeln gemäß Art. 51 c.p.c. Anwendung finden, einschließlich des atypischen Falls gemäß Absatz 2, der vorschreibt, dass Entscheidungen durch Personen zu vermeiden sind, die zu einer Partei in einer derart intensiven persönlichen Beziehung stehen, dass der Verdacht aufkommen könnte, das Urteil sei nicht von der Einhaltung der genannten Grundsätze geprägt.

Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass die Pflicht zur Enthaltung nicht nur bei den typischen Fällen von Verwandtschaft oder schwerer Feindschaft greift, sondern auch bei einer so intensiven Freundschaft, dass die Wahrnehmung der Unparteilichkeit der Entscheidung untergraben wird. Es handelt sich um den sogenannten „atypischen Fall“, der im zweiten Absatz des Art. 51 c.p.c. vorgesehen ist und die Enthaltung bei schwerwiegenden Gründen der Angemessenheit vorschreibt.

Praktische Auswirkungen für die öffentliche Verwaltung

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs unterstreicht, wie wichtig es ist, innerhalb der öffentlichen Verwaltungen während der Auswahlverfahren angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen folgende Aspekte überwacht werden:

  • Transparenz der Kriterien: Die Auswahlkriterien müssen objektiv und vorab festgelegt sein, um den Spielraum für rein subjektive Bewertungen auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Pflicht zur Enthaltung: Der Vorgesetzte, der eine enge Freundschaft oder einen häufigen Umgang mit einem der Kandidaten pflegt, hat die Pflicht, sich von der Auswahlkommission fernzuhalten.
  • Schutz des internen Wettbewerbs: Allen Arbeitnehmern sind die gleichen beruflichen Entwicklungschancen zu garantieren, indem Bevorzugungen neutralisiert werden.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss Nr. 29094/2025 des Kassationsgerichtshofs einen wichtigen Bezugspunkt für das Personalmanagement im öffentlichen Dienst darstellt. Während einerseits die Freiheit der Arbeitnehmer gewahrt bleibt, normale und rechtmäßige persönliche Beziehungen außerhalb der Arbeitszeit zu pflegen, wird andererseits der Grundsatz der Unparteilichkeit des Verwaltungshandelns nachdrücklich bekräftigt. Wenn über die Vergabe einer bedeutenden Aufgabe entschieden wird, muss die Unabhängigkeit der bewertenden Person absolut und unbestreitbar sein, um die Leistung und das Vertrauen der Bürger in die Institutionen zu schützen.

Anwaltskanzlei Bianucci