Die IV. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs hat mit Urteil Nr. 14821 vom 15. April 2025 (Verhandlung vom 11. Dezember 2024) die Berufung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Bologna vom 19. Dezember 2023 als unzulässig erklärt, aber – und hier liegt das Interesse – einen Rechtsgrundsatz von großer praktischer Bedeutung bekräftigt: Bei Strafverfahren wegen Steuerdelikten können nicht erfasste Kosten die hinterzogene Steuer nur dann mindern, wenn sie durch konkrete Beweismittel gestützt werden. Der Fall betraf G. T., der gemäß Art. 5 des Gesetzesdekrets 74/2000 wegen unterlassener Steuererklärung angeklagt war.
Artikel 5 des Gesetzesdekrets 74/2000 bestraft, wer in der Absicht, Einkommensteuern oder Mehrwertsteuer zu hinterziehen, die jährliche Steuererklärung nicht einreicht und dabei die Strafbarkeitsgrenzen überschreitet. Im Strafverfahren muss der Richter die hinterzogene Steuer beziffern: eine Operation, die zwar auf die Kriterien der Steuerfestsetzung zurückgreift, aber den Beweisregeln der Strafprozessordnung (Art. 192 StPO) unterliegt.
Im Bereich der Steuerdelikte ist der Richter verpflichtet, zur Ermittlung der hinterzogenen Steuer eine Prüfung vorzunehmen, die zwar nicht von den Kriterien der Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage gemäß der Steuergesetzgebung absehen kann, aber den Einschränkungen unterliegt, die sich aus dem unterschiedlichen Zweck der strafrechtlichen Ermittlung und den sie leitenden Regeln ergeben. Daher dürfen nicht verbuchte abzugsfähige Kosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zumindest durch tatsächliche Angaben gestützt werden, aus denen sich die Gewissheit oder zumindest der begründete Zweifel an ihrer Existenz ableiten lässt. Es ist zulässig, die Nichtexistenz von Kosten zu vermuten, deren Umfang sich auf bloße Behauptungen stützt, die keine Verbindung zu den Beweismitteln aufweisen. Kommentar: Das Gericht verweist auf die unterschiedliche „Mission“ des Strafverfahrens im Vergleich zum Steuerverfahren. Der Strafrichter kann keine unbegrenzte induktive Rekonstruktion vornehmen; er muss sich stattdessen auf Beweise oder zumindest auf solide Indizien stützen. Wenn der Angeklagte nicht erfasste Kosten geltend macht (z. B. verlorene Rechnungen oder Barzahlungen), obliegt ihm die Beweislast, zumindest einen Anfangsbeweis zu erbringen: einen Vertrag, einen Kontoauszug, eine Zeugenaussage. In Ermangelung solcher Bestätigungen ist es zulässig, die Nichtexistenz der Kosten anzunehmen und folglich die im Rahmen der Steuerprüfung ermittelte hinterzogene Steuer zu bestätigen.
Die Leitsatzformulierung führt zu einer Reihe konkreter Hinweise:
Das Urteil Nr. 14821/2024 festigt eine bereits bestehende, aber manchmal missachtete Ausrichtung: Der Strafrichter kann den Steuerzahler nicht bei der Suche nach abzugsfähigen Kosten ersetzen. Es obliegt dem Angeklagten, eine minimale Beweislast zu erbringen, andernfalls wird die hinterzogene Steuer und die damit verbundene strafrechtliche Verantwortung bestätigt. Die Botschaft ist klar: Eine korrekte und transparente Buchführung ist nicht nur eine steuerliche Verpflichtung, sondern die erste Verteidigungslinie in einem möglichen Strafverfahren.