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Berufskrankheiten und Beweislast: Kommentar zur Verordnung Nr. 22592 von 2024 | Anwaltskanzlei Bianucci

Berufskrankheiten und Beweislast: Kommentar zur Verordnung Nr. 22592 von 2024

Im italienischen Rechtswesen bietet die Verordnung Nr. 22592 vom 9. August 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, wichtige Klarstellungen zur Beweislast bei Berufskrankheiten. Das Urteil, das M. (T.) und I. (R.) gegenüberstellte, befasst sich mit dem heiklen Thema des Kausalzusammenhangs zwischen Krankheit und Arbeitsaktivität und grenzt die Unterschiede zwischen tabellierten und nicht tabellierten Krankheiten ab.

Der regulatorische Kontext

In Italien werden Berufskrankheiten hauptsächlich durch das Präsidialdekret Nr. 1124 von 1965 und das Gesetzesdekret Nr. 38 von 2000 geregelt. Diese Normen sehen die Anwendung spezifischer Tabellen vor, die Krankheiten auflisten, die auf schädliche Arbeiten zurückgeführt werden können. Hier setzt der vom Gerichtshof festgelegte Grundsatz an: In Fällen, in denen eine Krankheit in diesen Tabellen aufgeführt ist, muss der Arbeitnehmer lediglich nachweisen, dass er an der Krankheit leidet und eine schädliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, um den Kausalzusammenhang als gegeben anzunehmen.

Beweislast und tabellierte Krankheiten

Die durch die Verordnung ausgedrückte Leitsatz ist klar:

Tabellierte Berufskrankheiten – Beweislast liegt beim Arbeitnehmer – Inhalt – Nachweis des Kausalzusammenhangs – Ausschluss – Nicht tabellierte Berufskrankheiten – Beweislast – Inhalt. Im Bereich der Versicherung gegen Berufskrankheiten genügt es dem Arbeitnehmer, wenn die Krankheit in der dem Präsidialdekret Nr. 1124 von 1965 und dann dem Gesetzesdekret Nr. 38 von 2000 beigefügten Tabelle aufgeführt ist, nachzuweisen, dass er daran leidet und der schädlichen Tätigkeit nachgegangen ist, da in diesem Fall, sofern die Krankheit innerhalb des in der Tabelle angegebenen Zeitraums aufgetreten ist, der Kausalzusammenhang gesetzlich vermutet wird, während im Fall, dass die Krankheit nicht unter die tabellarische Regelung fällt, der Kausalzusammenhang vom Arbeitnehmer nach den allgemeinen Kriterien nachgewiesen werden muss und im Falle einer Anfechtung die Feststellung der Zuordnung der Krankheit zur tabellarischen Regelung eine tatsächliche Beurteilung darstellt, die dem zuständigen Richter vorbehalten ist.

Aus diesem Leitsatz ergibt sich die Bedeutung des tabellarischen Kontexts: Bei den aufgeführten Krankheiten hat der Arbeitnehmer einen erleichterten Weg, die Anerkennung der Berufskrankheit zu erhalten, da der Zusammenhang vermutet wird. Bei nicht tabellierten Krankheiten ist der Arbeitnehmer jedoch aufgefordert, konkrete Beweise für den Zusammenhang zwischen seiner eigenen Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit zu erbringen.

Schlussfolgerungen

Die Verordnung Nr. 22592 von 2024 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die Rechte von Arbeitnehmern dar, die an Berufskrankheiten leiden. Sie klärt nicht nur die Beweislast, sondern unterstreicht auch die Notwendigkeit einer korrekten Auslegung der Tabellen für Berufskrankheiten. In einem Kontext, in dem die Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden muss, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Normen mit Strenge angewendet werden, um so ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den Rechten der Arbeitnehmer und den Verantwortlichkeiten der Unternehmen zu gewährleisten.

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