Die jüngste Verordnung Nr. 23233 vom 28. August 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet wichtige Klarstellungen zur Schadensersatzklage im Bereich der zivilrechtlichen Haftung. Dieses Urteil ist besonders bedeutsam für Anwälte und Rechtsexperten, da es grundlegende Aspekte der Einreichung von Schadensersatzansprüchen und der erforderlichen Spezifikationen durch den Kläger berührt.
Im vorliegenden Fall standen sich S. (S. M.) und G. (M. L.) gegenüber, wobei das Berufungsgericht von Florenz die Angelegenheit bereits geprüft hatte. Das vorliegende Urteil betont, dass die Schadensersatzklage, auch ohne spezifische Details, sich dennoch auf alle möglichen Schadensposten beziehen muss, die sich aus dem Verhalten des Beklagten ergeben. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er hervorhebt, dass das Fehlen von Spezifikationen die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten, nicht ausschließt, vorausgesetzt, der Kläger gibt klar die Fakten an, die er als Verletzung seiner Rechte ansieht.
Schaden aus zivilrechtlicher Haftung – Schadensersatzklage – Fehlen spezifischer Angaben – Bezugnahme auf alle möglichen Schadensposten, die mit dem Verhalten des Beklagten zusammenhängen – Vorhandensein – Pflicht zur Angabe der Tatsachen, die den Anspruch begründen – Notwendigkeit – Sachverhalt bezüglich der angeblichen Verletzung von Art. 163 ZPO. Im Bereich der zivilrechtlichen Haftung bezieht sich die Klage, mit der eine Person Schadensersatz für Schäden fordert, die ihr durch ein bestimmtes Verhalten des Beklagten entstanden sind, ohne weitere Spezifikationen, auf alle möglichen Schadensposten, die aus diesem Verhalten resultieren, vorausgesetzt, dass der Kläger, wenn die Schadensersatzforderung die Verletzung eines sogenannten heterobestimmten Rechts zum Gegenstand hat, ausdrücklich die Tatsachen angibt, die nach seiner Ansicht sein Recht verletzt haben. (In diesem Fall schloss der Oberste Kassationsgerichtshof eine Verletzung von Art. 163 Absatz 3 ZPO durch die angefochtene Entscheidung aus, da er der klagenden Partei die Möglichkeit einräumte, die Schadensposten erst in der Schlussbegründung zu spezifizieren).
Diese Lehre bietet einen klaren Rahmen für die Beweislast des Klägers. Insbesondere ist es unerlässlich, dass derjenige, der eine Entschädigung fordert, die schädigenden Fakten präzise angeben kann, auch wenn er nicht verpflichtet ist, jeden einzelnen Schadensposten zu spezifizieren. Die einschlägigen Normen, darunter Art. 2043 des Zivilgesetzbuches und Art. 163 der Zivilprozessordnung, unterstreichen die Bedeutung einer korrekten Formulierung der Schadensersatzklage.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 23233 von 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs einen Schritt nach vorn bei der Festlegung der Modalitäten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zivilrecht darstellt. Das Urteil stellt klar, dass es möglich ist, Schadensersatz für alle Schadensposten zu fordern, vorausgesetzt, die Tatsachen, die den Anspruch begründen, werden angegeben. Dieser Grundsatz bietet einen höheren Schutz für Personen, die sich in Situationen der zivilrechtlichen Haftung befinden, und ermöglicht es ihnen, ihre Rechte effektiver geltend zu machen.