Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion I, Nr. 16364 vom 28. April 2025 (eingereicht am 30. April 2025) stellt einen grundlegenden Baustein im empfindlichen Gleichgewicht zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und den individuellen Garantien von Ausländern dar, die in Zentren für die Unterbringung zur Rückführung (CPR) festgehalten werden. Das Oberste Kollegium hat den Beschluss eines Friedensrichters von Trapani aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, der die weitere Verlängerung des Festhaltens genehmigt hatte, indem er sich auf eine allgemeine Bezugnahme auf Polizeiberichte beschränkte. Im Folgenden analysieren wir den Kern der Entscheidung, die rechtlichen Bezüge und die praktischen Auswirkungen für die Beteiligten.
Das Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024 Nr. 145, das mit Änderungen durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024 Nr. 187 umgewandelt wurde, hat die Regelung des administrativen Festhaltens gemäß Art. 14 des Gesetzesdekrets 286/1998 (Einheitstext zum Einwanderungsrecht) erheblich beeinflusst. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:
Die Gesetzgebung hat jedoch nichts an der "einschränkenden Natur der persönlichen Freiheit" des Festhaltens geändert, die weiterhin der Gesetzes- und Gerichtsreservierung gemäß Art. 13 der Verfassung und Art. 5 der EMRK unterliegt.
Im Hinblick auf das administrative Festhalten von Ausländern im Prozessrecht nach dem Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024 Nr. 145, das mit Änderungen durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024 Nr. 187 umgewandelt wurde, darf der Beschluss, mit dem der Friedensrichter die weitere Verlängerung des Festhaltens in einem Zentrum für die Unterbringung zur Rückführung genehmigt, nicht damit begnügen, auf die Berichte der Polizeibehörde zu verweisen, ohne deren Inhalt wiederzugeben und insbesondere zu erklären, auf welchen konkreten Elementen die Identifizierung des Ausländers als wahrscheinlich erachtet wird, gemäß Art. 14 Abs. 5 des Gesetzesdekrets vom 25. Juli 1998 Nr. 286, da die Maßnahme ein unverletzliches Recht betrifft, dessen Einschränkung durch die absolute Gesetzesreservierung gemäß Art. 13 der Verfassung garantiert ist, und die Begründung "per relationem", obwohl zulässig, nicht gänzlich frei von jeglichen Hinweisen sein darf, die deren Übernahme durch den Entscheider belegen. (Im Einklang mit: Sektion 1 Zivilrecht, Nr. 610 vom 11.01.2022, Rv. 663963-01).
Die besonders dichte Leitsatzentscheidung betont zwei Schlüsselaspekte:
Der Gerichtshof verweist ferner auf seine eigene Rechtsprechung (Cass. civ. 610/2022), die bereits im Zivilrecht ähnliche Begründungsmängel im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit beanstandet hatte.
Das Urteil liefert wertvolle Hinweise für diejenigen, die ausländische Staatsbürger im Rahmen der Bestätigung oder Verlängerung des Festhaltens betreuen:
Der Oberste Kassationsgerichtshof Nr. 16364/2025 bekräftigt, dass die persönliche Freiheit des Ausländers nicht zugunsten bloßer administrativer Erfordernisse geopfert werden darf, denen es an konkreten faktischen Nachweisen mangelt. Es obliegt den Friedensrichtern, eine substanzielle, nicht nur "per relationem" erfolgte Begründung zu liefern und jeden Tag der Freiheitsberaubung zu rechtfertigen. Die Anwälte verfügen ihrerseits nun über ein weiteres Instrument, um unbegründete Verlängerungen anzufechten und die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und europäischen Garantien vor Gericht durchzusetzen.