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Beschluss Nr. 22790 von 2024: Wahlen in den Räten der Berufsverbände und Nichtigkeit von Anfang an | Anwaltskanzlei Bianucci

Verordnung Nr. 22790 von 2024: Wahlen in den Räten der Berufsverbände und Nichtigkeit von Anfang an

Die Verordnung Nr. 22790 vom 13. August 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasste sich mit einem entscheidenden Thema im Zusammenhang mit Wahlen in den Räten der Berufsverbände. Die zentrale Frage betrifft die Nichtwählbarkeit oder Unzulässigkeit eines gewählten Freiberuflers und die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass im Falle eines gewählten Freiberuflers, der nicht wählbar ist, seine Wahl von Anfang an als ungültig betrachtet wird, was eine strenge Auslegung der Vorschriften eröffnet, die solche Wahlen regeln.

Der Kontext des Urteils

Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs ergab sich aus einer Berufung gegen das Urteil des Berufungsgerichts Rom, das sich bereits mit der Frage des passiven Wahlrechts in Bezug auf nicht wählbare Freiberufler befasst hatte. Der Gerichtshof betonte, dass in den Räten der Berufsverbände, wenn unter den gewählten Kandidaten ein nicht wählbarer Freiberufler ist, seine Wahl als "tamquam non esset" betrachtet wird, d.h. als ob sie nie stattgefunden hätte. Dies bedeutet, dass die Zahl der Gewählten durch den Freiberufler ergänzt werden muss, der die höchste Anzahl von Stimmen nach dem letzten Gewählten erhalten hat.

Die rechtlichen Konsequenzen

Das Urteil klärt die Bedeutung der korrekten Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Hier sind einige wichtige Punkte:

  • Die Regel der Nachwahlen, die für Situationen der nachträglichen Unfähigkeit vorgesehen ist, gilt nicht im Falle der anfänglichen Nichtwählbarkeit.
  • Die Gültigkeit der Wahl ist unerlässlich, um die Legitimität des gewählten Rates und die Repräsentativität der Mitglieder zu gewährleisten.
  • Der Gerichtshof bestätigte, dass Sonderregelungen nicht analog auf ähnliche Sachverhalte angewendet werden können, aufgrund des Verbots gemäß Art. 14 der Präliminariengesetze.
Wahl eines Rats eines Berufsverbandes - Nicht wählbarer oder unzulässiger gewählter Freiberufler - Konsequenzen - Nichtigkeit von Anfang an - Wahl des Ersten der Nichtgewählten - Grundlage - Sachverhalt. Bei Wahlen in den Räten der Berufsverbände, wenn unter den am meisten gewählten und gewählten Mitgliedern, da sie in die für die Mehrfachstimmen vorgesehene Anzahl fallen, die der Mitglieder des Rates entspricht, ein nicht wählbarer oder unzulässiger Freiberufler ist, da die Wahl desselben von Anfang an als ungültig und somit als "tamquam non esset" betrachtet werden muss, muss zur Ergänzung der Anzahl der Gewählten der Freiberufler herangezogen werden, der die höchste Anzahl von Stimmen nach dem letzten Gewählten erhalten hat. Die Regel der Nachwahlen, die für die unterschiedliche Hypothese der nachträglichen und späteren Unfähigkeit, Ratsmitglied zu sein, wegen Tod, Rücktritt oder Amtsverlust gemäß Art. 15, Absatz 3, des Gesetzesdekrets vom 26. November 1944, Nr. 382, vorgesehen ist, kann nicht angewendet werden, da die analoge Anwendung von Sonderregelungen auf ähnliche Fälle gemäß Art. 14 der Präliminariengesetze verboten ist. (Im vorliegenden Fall, der sich auf die Wahlen des CNF bezieht, hat der Oberste Kassationsgerichtshof die angefochtene Entscheidung bestätigt, die ausgeschlossen hatte, dass aus der anfänglichen Nichtwählbarkeit eines siegreichen Kandidaten, da er für das dritte aufeinanderfolgende Mandat desselben Bezirksverbandes gewählt wurde, die Notwendigkeit von Nachwahlen resultierte, sondern stattdessen der Mechanismus der Vertretung oder des Nachrückens angewendet werden musste).

Schlussfolgerungen

Die Verordnung Nr. 22790 von 2024 stellt einen wichtigen Fortschritt in der Klarheit der Vorschriften dar, die Wahlen in den Räten der Berufsverbände regeln. Das Urteil bekräftigt nicht nur die Bedeutung der Legitimität von Wahlen, sondern legt auch einen bedeutenden Präzedenzfall für zukünftige Situationen fest, in denen Fälle von Nichtwählbarkeit auftreten. Es ist unerlässlich, dass Freiberufler und Berufsverbände stets über die rechtlichen Auswirkungen ihrer Wahlentscheidungen informiert und sich dessen bewusst sind.

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