Das Urteil Nr. 38125, hinterlegt am 18. September 2023, stellt einen wichtigen Meilenstein in der Disziplin des Amtsmissbrauchs dar. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Wirksamkeit der durch das Gesetzesdekret Nr. 76 von 2020 eingeführten Änderungen bestätigt und die Folgen der sogenannten "abolitio criminis" in Bezug auf potenziell strafbare Handlungen gemäß Art. 323 des Strafgesetzbuches analysiert.
Das Gesetz Nr. 120 von 2020 hat wesentliche Änderungen an Art. 323 des StGB vorgenommen und den Anwendungsbereich des Amtsmissbrauchsdelikts eingeschränkt. Insbesondere hat die neue Norm bestimmt, dass das Delikt nicht mehr gegeben ist, wenn die angefochtene Handlung ausschließlich auf der Verletzung allgemeiner und abstrakter Normen beruht, die keine spezifischen Verhaltensregeln festlegen.
Änderungen durch das Gesetzesdekret Nr. 76 von 2020 - Verletzung von Verordnungs-, allgemeinen und abstrakten Normen und von Art. 97 GG - "Abolitio criminis" - Vorliegen - Gründe - Sachverhalt. Im Hinblick auf den Amtsmissbrauch hat die durch Art. 23 des Gesetzesdekrets vom 16. Juli 2020, Nr. 76, mit Änderungen durch das Gesetz vom 11. September 2020, Nr. 120, eingeführte Änderung den Anwendungsbereich des Art. 323 StGB eingeschränkt und die "abolitio criminis" für Handlungen bestimmt, die vor dem Inkrafttreten der Reform begangen wurden und durch die Verletzung allgemeiner und abstrakter Normen erfolgten, aus denen keine spezifischen und ausdrücklichen Verhaltensregeln abgeleitet werden können, oder die ohnehin Ermessensspielräume belassen, so dass ausgeschlossen werden muss, dass die bloße Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß Art. 97 Abs. 3 GG das Delikt begründet. (Sachverhalt, in dem angenommen wurde, dass die Gewährung der sogenannten "technischen Verlängerung" des Parkraummanagementdienstes an den bisherigen Auftragnehmer einer Gemeinde, um ihm die Erledigung unerlässlicher Formalitäten für die Teilnahme an der Ausschreibung für den neuen Vertrag zu ermöglichen, keine Verletzung einer spezifischen Verhaltensregel des Gesetzes darstellte).
Die Entscheidung des Gerichts hat klargestellt, dass die bloße Verletzung der in Art. 97 der Verfassung verankerten Grundsätze der Unparteilichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung nicht ausreicht, um den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs zu begründen. Diese neue Rechtsprechung lädt dazu ein, über die Bedeutung einer präziseren Definition der Normen und spezifischen Verhaltensregeln nachzudenken, die Amtsträger befolgen müssen. Das Urteil Nr. 38125 stellt somit einen Schritt hin zu größerer Klarheit und Definition des Amtsmissbrauchsbegriffs dar, begrenzt das Risiko übermäßig weiter Auslegungen und gewährleistet einen angemessenen Schutz für öffentliche Bedienstete bei der Ausübung ihrer Funktionen.