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Kommentar zum Urteil Nr. 18797 von 2023: Nichtigkeit und Vernehmung des Beschuldigten | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 18797 von 2023: Nichtigkeit und Vernehmung des Beschuldigten

Das Urteil Nr. 18797 vom 27. Januar 2023, hinterlegt am 4. Mai 2023, stellt einen wichtigen Bezugspunkt für das Verständnis der prozessualen Dynamiken im Zusammenhang mit der Vernehmung des Beschuldigten und der Ausübung der Strafverfolgung dar. Insbesondere konzentriert sich das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs auf die Frage der Nichtigkeit des Vorladungsbefehls zur Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Vernehmung nach der ersten Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen.

Der Kontext des Urteils

Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte nach der ersten Mitteilung über den Abschluss der vorläufigen Ermittlungen um seine Vernehmung gebeten, diese Vernehmung wurde jedoch nicht durchgeführt. Anschließend wurde jedoch eine neue Mitteilung über den Abschluss aller strafrechtlich verfolgten Straftaten zugestellt. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Nichterfüllung der Vernehmungsaufforderung durch den Beschuldigten nach der zweiten Mitteilung nicht zur Nichtigkeit des Vorladungsbefehls zur Hauptverhandlung führe.

Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen – Vernehmungsersuchen des Beschuldigten – Nichterfüllung – Zusammenlegung von Verfahren – Neue Mitteilung über den Abschluss aller strafrechtlich verfolgten Straftaten – Nichterfüllung des Vernehmungsersuchens nach Erhalt der neuen Mitteilung – Ausübung der Strafverfolgung – Nichtigkeit – Ausschluss – Gründe. Die Nichterfüllung der Vernehmung des Beschuldigten, der nach Erhalt einer ersten Mitteilung über den Abschluss der vorläufigen Ermittlungen darum gebeten hatte, führt nicht zur Nichtigkeit des Vorladungsbefehls zur Hauptverhandlung, wenn nach der Zusammenlegung mit einem anderen Verfahren eine neue Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen bezüglich aller strafrechtlich verfolgten Straftaten zugestellt wurde und der Beschuldigte nach dieser die erneute Aufforderung zur Vernehmung nicht erneuert hat, was zur rechtmäßigen Ausübung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft führt. (In der Begründung präzisierte das Gericht, dass die Annahme und Zustellung der zweiten Mitteilung über den Abschluss eigenständige prozessuale Wirkungen entfaltet, darunter den Beginn einer neuen Frist, innerhalb derer der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte ausüben kann).

Die Auswirkungen des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils sind für das Verständnis der Strafverfahren von Bedeutung. Erstens wird die Notwendigkeit für den Beschuldigten hervorgehoben, die Vernehmungsaufforderung im Falle einer neuen Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen zu erneuern. Das Gericht hat tatsächlich klargestellt, dass die Zustellung einer zweiten Mitteilung den Beginn einer neuen Frist für die Ausübung der Verteidigungsrechte mit sich bringt, wodurch die zuvor gestellte Anfrage überflüssig wird.

  • Klarheit über die Gültigkeit des Strafverfahrens auch bei fehlender Vernehmung.
  • Wichtigkeit, stets über Mitteilungen über den Abschluss der Ermittlungen informiert zu sein.
  • Notwendigkeit einer gut geplanten Verteidigungsstrategie basierend auf den prozessualen Fristen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 18797 von 2023 eine wichtige Auslegung hinsichtlich der Rolle der Vernehmung des Beschuldigten und der Folgen der Zustellung einer neuen Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen liefert. Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass die Staatsanwaltschaft in Ermangelung einer neuen Vernehmungsaufforderung die Strafverfolgung rechtmäßig ausüben kann. Dieser Grundsatz ist unerlässlich, um den reibungslosen Ablauf des Verfahrens und den Schutz der Rechte der beteiligten Parteien zu gewährleisten.

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