Das Thema der territorialen Zuständigkeit bei Steuerstraftaten, insbesondere im Hinblick auf die Nichtzahlung der Mehrwertsteuer und der bescheinigten Abzüge, ist für die korrekte Anwendung des Gesetzes von entscheidender Bedeutung. Das jüngste Urteil Nr. 32280 vom 16. Mai 2024 bietet eine wichtige Reflexion zu diesem Thema und hebt hervor, wie der Oberste Kassationsgerichtshof die Kriterien zur Ermittlung des Ortes der Tatvollendung geklärt hat.
Das betreffende Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich mit der territorialen Zuständigkeit in Abwesenheit von sicheren Elementen bezüglich der erfolgten Steuerzahlung. Artikel 8 der Strafprozessordnung legt fest, dass die Zuständigkeit nach dem Ort der Tatvollendung bestimmt wird. Im vorliegenden Fall schloss der Gerichtshof jedoch die Möglichkeit aus, sich auf das Kriterium des tatsächlichen Sitzes des Unternehmens zu beziehen, und hob hervor, dass eine solche Bezugnahme zu Unsicherheiten und Komplikationen im Verwaltungsverfahren führen kann.
Straftat der Nichtzahlung der Mehrwertsteuer - Straftat der Nichtzahlung geschuldeter oder bescheinigter Abzüge - Kriterium zur Bestimmung der territorialen Zuständigkeit - Ort der Tatvollendung - Bestimmung - Tatsächlicher Sitz des Unternehmens - Ausschluss - Ort der Erfüllung der Steuerschuld - Folgen. Zur Bestimmung der territorialen Zuständigkeit im Hinblick auf die Straftaten der Nichtzahlung der Mehrwertsteuer und der Nichtzahlung geschuldeter oder bescheinigter Abzüge kann in Abwesenheit von sicheren Elementen bezüglich der erfolgten Steuerzahlung, die die Ermittlung des tatsächlichen "locus commissi delicti" ermöglichen, nicht auf das Kriterium des tatsächlichen Sitzes des Steuerschuldners Bezug genommen werden, sondern der Ort der Tatvollendung gemäß Art. 8 der Strafprozessordnung muss ermittelt werden, mit der Folge, dass, wenn diese Bestimmung unmöglich ist, das Hilfskriterium des Ortes der Feststellung der Straftat gemäß Art. 18 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 74 vom 10. März 2000 anzuwenden ist, das aufgrund seiner Sondernatur den allgemeinen Regeln des Art. 9 der Strafprozessordnung vorgeht. (In der Begründung fügte der Gerichtshof hinzu, dass die Notwendigkeit der Rechtssicherheit die Abwertung des Kriteriums des tatsächlichen Sitzes bedingt, dessen Ermittlung, da sie an den faktischen Gegebenheiten des tatsächlichen Sitzes anknüpft, eine unnötige Belastung für das Verwaltungsverfahren darstellt).
Die gerade zitierte Lehre klärt die Positionen des Gerichts prägnant und betont die Notwendigkeit eines pragmatischen und auf Rechtssicherheit ausgerichteten Ansatzes. Es ist für Juristen von grundlegender Bedeutung zu verstehen, wie diese Hinweise die Verteidigungsstrategien und die Ausrichtung steuerlicher Ermittlungen beeinflussen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 32280 von 2024 einen wichtigen Schritt bei der Festlegung der territorialen Zuständigkeit bei Steuerstraftaten darstellt. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat einen klaren Grundsatz aufgestellt: Die Zuständigkeit kann nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Sitzes des Unternehmens bestimmt werden, sondern muss auf objektiveren Kriterien beruhen. Dieser Ansatz vereinfacht nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern schützt auch die Rechte der Steuerzahler, indem er eine gerechtere und transparentere Anwendung der Steuervorschriften gewährleistet.