Wenn sich ein Paar mit Kindern trennt, kann die Bewältigung der familiären Krise nicht nur emotional, sondern auch verfahrensrechtlich komplex werden. Eines der heikelsten Themen betrifft die Bestimmung des zuständigen Gerichts für Entscheidungen über die Sorge und den Aufenthalt von Minderjährigen, insbesondere wenn sich Trennungsverfahren vor dem ordentlichen Gericht (Tribunale ordinario) und Verfahren zur Einschränkung der elterlichen Sorge vor dem Jugendgericht (Tribunale per i minorenni) überschneiden. In dieses Szenario fügt sich der bemerkenswerte Beschluss Nr. 28901 vom 01.11.2025 des Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) ein, der wichtige Klarstellungen zur Zuständigkeitsverteilung in der Zeit vor der Cartabia-Reform liefert.
Der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Sachverhalt geht auf einen Zuständigkeitskonflikt zurück, der im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen R. (vertreten durch L. I.) und M. aufgeworfen wurde. Die zentrale Frage betraf die Bestimmung des zuständigen Gerichts für Entscheidungen über die Sorge und den Aufenthalt der minderjährigen Kinder des Paares. Einerseits gab es ein auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Verfahren "de potestate" vor dem Jugendgericht; andererseits ein späteres, von den Ehegatten vor dem ordentlichen Gericht eingeleitetes Trennungsverfahren.
Der juristische Kernpunkt liegt in der Anwendung von Art. 38 der Durchführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch (disp. att. c.c.) in der Fassung vor der durch das Gesetz Nr. 206 von 2021 eingeführten Reform. Der Kassationsgerichtshof musste entscheiden, ob die Einleitung des Trennungsverfahrens eine sogenannte "vis attractiva" (Anziehungskraft) ausüben konnte, um die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Minderjährigen an sich zu ziehen und dem Jugendgericht das bereits anhängige Verfahren zu entziehen.
Die Richter des Kassationsgerichtshofs bestätigten die Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts und stellten fest, dass der Antrag beim Jugendgericht vor dem Trennungsverfahren und vor Inkrafttreten der Reform (festgelegt auf den 22. Juni 2022) eingereicht worden war. Um die Tragweite dieser Entscheidung vollständig zu verstehen, ist es nützlich, den vom Gericht formulierten Rechtssatz zu lesen:
In Bezug auf die Sorge für minderjährige Kinder beschränkt Art. 38 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch, in der vor der Novelle durch das Gesetz Nr. 206 von 2021 geltenden Fassung, die "vis attractiva" des ordentlichen Gerichts auf den Fall, dass vor diesem Trennungs- oder Scheidungsverfahren eingeleitet wurden, bevor das Verfahren "de potestate" oder andere in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fallende Verfahren anhängig gemacht wurden.
Dieser Grundsatz begrenzt die Anziehungskraft der Zuständigkeit zugunsten des ordentlichen Gerichts eindeutig. Im Wesentlichen kann das ordentliche Gericht Angelegenheiten, die Minderjährige betreffen, nur dann an sich ziehen, wenn die Trennungs- oder Scheidungsklage eingereicht wurde, bevor das Verfahren zur Einschränkung der elterlichen Sorge beim Jugendgericht eingeleitet wurde. Wenn das Verfahren vor dem Jugendgericht früher eingeleitet wurde, behält es seine Autonomie und Zuständigkeit.
Die kommentierte Entscheidung erweist sich als von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des Übergangs zur neuen Rechtslage. Der Gerichtshof hat in der Tat die folgenden Kernpunkte in Erinnerung gerufen:
Mit dem Beschluss Nr. 28901 von 2025 bekräftigt der Kassationsgerichtshof einen Grundsatz der verfahrensrechtlichen Stabilität zum Schutz der schwächeren Parteien, der Minderjährigen. In der Zeit vor der Cartabia-Reform verhindert der zeitliche Vorrang des Antrags beim Jugendgericht, dass das nachfolgende Trennungsverfahren die Entscheidungen über die Sorge an sich ziehen kann. Diese Entscheidung stellt einen wertvollen Leitfaden für Rechtsexperten dar, die mit der Bewältigung heikler familiärer Übergänge während der gesetzgeberischen Reformen betraut sind, und bestätigt die zentrale Bedeutung des Kindeswohls in jeder verfahrensrechtlichen Phase.