Der elektronische Geschäftsverkehr hat den globalen Markt revolutioniert, jedoch auch erhebliche rechtliche Komplexitäten mit sich gebracht, insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Wenn es zum Verkauf gefälschter Waren im Internet kommt, gehört die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die Entscheidung über den Rechtsstreit zu den am intensivsten debattierten Vorfragen. Der italienische Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) hat mit dem Beschluss Nr. 30212 vom 16. November 2025 Klarheit in diesen sensiblen Aspekt gebracht, die Revision zurückgewiesen und präzise Kriterien definiert, die über das bloße Kriterium des physischen Lieferorts der Ware hinausgehen.
Der Rechtsstreit, in dem M. B. und P. D. L. als Parteien auftraten, hat seinen Ursprung in der Anfechtung von Markenrechtsverletzungen und unlauterem Wettbewerb über digitale Kanäle. Im Mittelpunkt der Debatte steht die Anwendung von Artikel 120 Absatz 6 des italienischen Kodex für gewerblichen Rechtsschutz (Codice della Proprietà Industriale, Gesetzesdekret 30/2005) in Verbindung mit Artikel 20 der Zivilprozessordnung und Artikel 2598 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf unlauteren Wettbewerb. Die Bestimmung des forum commissi delicti (der Ort, an dem die schädigende Handlung begangen wurde) stellt den Kern der Entscheidung dar.
Um die Tragweite der Entscheidung vollständig zu erfassen, ist es grundlegend, den vom Kassationsgerichtshof im Beschluss Nr. 30212/2025 aufgestellten Rechtssatz zu analysieren:
Im Falle des Verkaufs gefälschter Waren über eine Internetseite ist für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts der Ort der Begehung der Tat im Sinne von Art. 120 Abs. 6 c.p.i. – verstanden als der Ort, an dem die schädigende Handlung vorgenommen wurde – der Niederlassungsort des Inserenten, an dem der technische Prozess zur Veröffentlichung des Angebots und zum Abschluss des Kaufs (einschließlich der Zahlung des Entgelts) eingeleitet wurde, oder alternativ der Sitz der Gesellschaft, die die Website betreibt; nicht hingegen der Ort, an dem die tatsächliche Lieferung der Ware erfolgt ist.
Dieser Rechtssatz schließt kategorisch aus, dass der Ort der materiellen Lieferung der online gekauften Ware die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründen kann. Im Gegenteil, der Oberste Gerichtshof wertet das dematerialisierte Handeln des Inserenten oder des Betreibers der Webplattform auf.
Der Kassationsgerichtshof skizziert einen präzisen Pfad für die Wahl des zuständigen Gerichtsstandes und identifiziert zwei alternative, aber klar definierte Orte:
Diese Auslegung steht in perfekter Kontinuität mit der bisherigen Rechtsprechung (wie den Urteilen Nr. 35056 aus dem Jahr 2021 und Nr. 5309 aus dem Jahr 2020) und festigt eine Ausrichtung, die die Rechtssicherheit im digitalen Zeitalter schützt, indem sie eine Zersplitterung der Gerichtsstände basierend auf den einzelnen Versandorten der Produkte vermeidet.
Der Beschluss Nr. 30212/2025 des Kassationsgerichtshofs bietet eine unverzichtbare Klärung für Unternehmen und Fachleute, die ihre Marken und Patente online schützen müssen. Indem der Ort der Lieferung der gefälschten Ware als Anknüpfungskriterium ausgeschlossen wird, vereinfacht das Gericht die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstandes, indem es diesen an stabile und leicht identifizierbare Elemente wie den Sitz des Inserenten oder des Providers bindet. Für Inhaber verletzter gewerblicher Schutzrechte bedeutet dies, dass sie gezieltere und effizientere rechtliche Schritte planen können, wodurch das Risiko von Einreden der örtlichen Unzuständigkeit verringert wird, die den Schutz ihrer Rechte unvermeidlich verzögern würden.