Das Gehen auf den Straßen unserer Städte birgt oft unangenehme Überraschungen, von Schlaglöchern über unebene Gehwege bis hin zu schadhaften Bodenbelägen. Dennoch garantiert das Vorhandensein einer Gefahrenstelle auf der Straße nicht immer einen Anspruch auf Schadensersatz. Der italienische Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) hat mit der jüngsten Entscheidung Nr. 29147 vom 4. November 2025 erneut Klarheit über die Haftung für verwahrte Sachen gemäß Art. 2051 des italienischen Zivilgesetzbuches (c.c.) geschaffen und die Grenzen des „Zufallsereignisses“ (caso fortuito), das durch das fahrlässige Verhalten des Geschädigten selbst begründet wird, präzise definiert.
Der Rechtsstreit zwischen F. A. A. und A. F. nahm seinen Ausgang bei einem Sturz einer Frau auf einem als Markt genutzten Gelände während der Tagesstunden. Die Frau war über ein Schlagloch von beachtlicher Größe gestolpert (etwa 30-40 Zentimeter lang und so tief wie ein Fuß mit Schuh). In den Vorinstanzen hatte das Berufungsgericht von Rom den Schadensersatzantrag für unzulässig erklärt und die volle Verantwortung für den Unfall dem Opfer selbst zugeschrieben. Der Kassationsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision zurück. Doch welche rechtlichen Gründe liegen dieser Entscheidung zugrunde?
Die Richter stellten fest, dass der Platz einen Zustand allgemeiner und sichtbarer Schäden aufwies. In einem solchen Kontext kann sich der Verkehrsteilnehmer nicht auf eine regelmäßige Ebenheit des Bodens verlassen, sondern muss eine dem Zustand des Ortes angemessene Vorsicht walten lassen.
Um die Tragweite dieser Entscheidung vollständig zu erfassen, analysieren wir den von den Richtern der letzten Instanz formulierten Leitsatz:
Im Bereich der Haftung für verwahrte Sachen ist zur Feststellung, ob das Verhalten des Opfers ein Zufallsereignis gemäß Art. 2051 c.c. darstellt, zu beurteilen, ob der Geschädigte unter Beachtung der allgemeinen Pflicht zur angemessenen Vorsicht den Schaden hätte vorhersehen und vermeiden können, wobei der Umstand, dass sein Verhalten abstrakt vorhersehbar war, unerheblich bleibt.
Dieses Urteil betont die Pflicht zur Eigenverantwortung des Bürgers. Der Verwahrer der Straße (beispielsweise die Gemeinde) haftet zwar für Schäden, die durch die verwahrten Sachen verursacht werden, doch entfällt diese Haftung, wenn das Zufallsereignis nachgewiesen wird. Das Verhalten des Geschädigten kann ein Zufallsereignis darstellen, wenn es derart unvorsichtig ist, dass es den Kausalzusammenhang zwischen der Sache und dem Schaden unterbricht.
Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass der Fokus nicht auf der Vorhersehbarkeit des Verhaltens des Opfers durch den Verwahrer liegen darf, sondern auf der Vorhersehbarkeit der Gefahr durch das Opfer selbst. Insbesondere sind folgende Elemente zu berücksichtigen:
Im Wesentlichen gilt: Je sichtbarer und vorhersehbarer die Gefahrensituation ist, desto stärker ist die Sorgfaltspflicht des Passanten, um den Schaden abzuwenden.
Die Entscheidung Nr. 29147/2025 fügt sich in eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung ein, die darauf abzielt, die Verkehrsteilnehmer in die Pflicht zu nehmen. Es reicht nicht aus, das Vorhandensein eines Schlaglochs nachzuweisen, um Schadensersatz zu erhalten; es muss auch bewiesen werden, dass man sich sorgfältig verhalten hat und dass die Gefahrenstelle objektiv unvermeidbar und nicht gekennzeichnet war. Für diejenigen, die mit ähnlichen Situationen konfrontiert sind, ist es von grundlegender Bedeutung, unverzüglich fotografische Beweise des Zustands des Ortes sowie Zeugenaussagen zu sammeln, die die tatsächliche Gefährlichkeit und die mangelnde Sichtbarkeit der Gefahr belegen.