Befristete Arbeitsverträge in Opern- und Sinfoniestiftungen: Die Klarstellungen des Kassationsgerichtshofs im Urteil Nr. 29455 von 2025

Der Unterhaltungssektor und insbesondere der Bereich der Opern- und Sinfoniestiftungen (fondazioni lirico-sinfoniche) ist seit jeher durch eine hohe Flexibilität beim Einsatz von künstlerischem und technischem Personal gekennzeichnet. Die Notwendigkeit, die Kontinuität der Produktionen zu gewährleisten, darf jedoch nicht zu einer vollständigen Deregulierung zu Lasten der Arbeitnehmerrechte führen. Zu diesem sensiblen Gleichgewicht hat der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) mit dem Urteil Nr. 29455 vom 07.11.2025 Stellung bezogen und einen wichtigen Auslegungsansatz für die Verwaltung befristeter Arbeitsverträge im Lichte der Grundsätze der Europäischen Union geliefert.

Der Rechtsrahmen und der europäische Schutz vor Missbrauch

Der Rechtsstreit, der den Obersten Gerichtshof erreichte, betrifft die Arbeitnehmerin M. C. A. und den Arbeitgeber F. D. F. D. Im Mittelpunkt der Debatte steht die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, die über Jahre hinweg die befristete Beschäftigung in Opern- und Sinfoniestiftungen geregelt haben. Insbesondere Reformen wie das Gesetzesdekret (D.L.) Nr. 34 von 2014 hatten die Verpflichtung zur Angabe eines spezifischen Grundes für die Befristung in Arbeitsverträgen aufgehoben. Diese Liberalisierung drohte jedoch mit der europäischen Richtlinie 1999/70/EG zu kollidieren, die darauf abzielt, den missbräuchlichen Einsatz von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu verhindern.

Um eine Schutzlücke zu vermeiden, mussten die Richter die internen Rechtsvorschriften mit den supranationalen Vorgaben in Einklang bringen und dabei auf das grundlegende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 25. Oktober 2018 (Rechtssache C-331/17) verweisen.

Der Leitsatz des Urteils Nr. 29455 von 2025

Im Bereich der befristeten Einstellungen von künstlerischem und technischem Personal der Opern- und Sinfoniestiftungen ist die Bestimmung gemäß Art. 3 Abs. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 64 von 2010 (unter der nachfolgenden Geltung von Art. 1 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 34 von 2014, welches das Erfordernis der Kausalität der Befristung aufhob) und Art. 29 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 81 von 2015, vor der durch das Gesetzesdekret Nr. 59 von 2019 erfolgten Anpassung, in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2018 in der Rechtssache C-331/17 dahingehend auszulegen, dass die Rechtmäßigkeit der Befristung des Arbeitsvertrags – ungeachtet des Entfalls der formellen Begründungspflichten – durch die Prüfung des Erfordernisses der notwendigen Zeitweiligkeit und Vorläufigkeit des Arbeitsanlasses zu bewerten ist. Dies ist eine Voraussetzung, die der Besonderheit der für die genannten Stiftungen erlassenen Vorschriften innewohnt, um zu verhindern, dass durch die Kombination aus fehlender Kausalität der Befristung und dem Fehlen einer maximalen Dauerbegrenzung im internen System ein Mangel an Maßnahmen zur Missbrauchsprävention entsteht, was im Widerspruch zur Klausel 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG stünde.

Die konforme Auslegung und die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Wie aus dem oben genannten Leitsatz klar hervorgeht, stellt der Kassationsgerichtshof fest, dass das Fehlen einer formellen Verpflichtung zur Angabe eines Grundes nicht mit einer völligen Freiheit zur Prekarisierung gleichzusetzen ist. Auch wenn das italienische Gesetz den Arbeitgeber davon entbindet, die Gründe für die befristete Einstellung schriftlich anzugeben, muss dennoch ein tatsächlicher Bedarf vorübergehender und provisorischer Natur bestehen.

Mit anderen Worten: Das zuständige Gericht ist aufgerufen zu prüfen, ob der Arbeitsanlass einem tatsächlichen vorübergehenden Bedarf der Opernstiftung entspricht. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vertrags sind folgende Elemente zu berücksichtigen:

  • Die tatsächliche Zeitweiligkeit der geforderten Leistung, die beispielsweise an eine spezifische Spielzeit oder eine einzelne Aufführung gebunden ist;
  • Das Fehlen einer systematischen und ungerechtfertigten Wiederholung von Verträgen, die darauf abzielt, Bedürfnisse zu decken, die in Wirklichkeit ordentlicher und struktureller Natur sind;
  • Die Konformität mit Klausel 5 der europäischen Rahmenvereinbarung, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Verträge zu ergreifen.

Schlussfolgerungen: Ein Damm gegen die Prekarität im Kultursektor

Das Urteil Nr. 29455 von 2025 stellt einen wichtigen Wendepunkt dar. Es bekräftigt, dass die Ausnahmeregelungen, die den Opern- und Sinfoniestiftungen aufgrund der Besonderheit des Sektors gewährt wurden, nicht zu einem vollständigen Fehlen von Arbeitnehmerschutz führen dürfen. Die Auslegung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union bestätigt sich als das wichtigste Instrument zur Eindämmung der Prekarität, indem sie eine substanzielle Kontrolle über den tatsächlich vorübergehenden Charakter der Einstellungen erzwingt.

Anwaltskanzlei Bianucci