Die Problematik der prekären Beschäftigungsverhältnisse im italienischen Bildungswesen stellt seit Jahren ein juristisches Konfliktfeld von enormer Bedeutung dar. Insbesondere die Rechtsstellung der Lehrkräfte für katholischen Religionsunterricht befand sich häufig in einem normativen Schwebezustand, der durch die systematische Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen gekennzeichnet war. Mit dem Urteil Nr. 30779 vom 23. November 2025 hat der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) eine wegweisende Entscheidung getroffen und einen grundlegenden Rechtsgrundsatz aufgestellt: Außerordentliche Auswahlverfahren, die Eignungsprüfungen vorsehen, können nicht als Sanierung des von der Schulverwaltung begangenen Rechtsverstoßes betrachtet werden.
Der Fall geht auf die Berufung der staatlichen Anwaltschaft (Avvocatura Generale dello Stato) gegen das Urteil des Berufungsgerichts von Perugia zurück, das dem Lehrer M. R. (in den Prozessunterlagen als B. bezeichnet) recht gegeben hatte. Im Zentrum der Debatte steht die Anwendung des Gesetzes Nr. 186 aus dem Jahr 2003 sowie der nachfolgenden Änderungen durch das Gesetzesdekret Nr. 126 aus dem Jahr 2019. Der Staat argumentierte, dass die Ausschreibung eines außerordentlichen Verfahrens zur Festanstellung ausreiche, um den Missbrauch befristeter Verträge zu entschädigen und zu heilen. Der Oberste Gerichtshof wies diese These jedoch zurück und bestätigte, dass der Missbrauch nicht als geheilt gilt, wenn der Zugang zur Festanstellung nicht automatisch erfolgt.
Um die Tragweite dieser Entscheidung vollständig zu erfassen, ist es unerlässlich, den offiziellen Rechtssatz der obersten Richter zu analysieren:
Im Bereich des öffentlichen Dienstes stellt das außerordentliche und vorbehaltene Verfahren zur Festanstellung gemäß Art. 1-bis, Abs. 2, des Gesetzesdekrets Nr. 126 aus dem Jahr 2019 (umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 159 aus dem Jahr 2019, geändert durch Art. 47, Abs. 9, des Gesetzesdekrets Nr. 36 aus dem Jahr 2022, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 79 aus dem Jahr 2022, und sodann durch Art. 20, Abs. 6, des Gesetzesdekrets Nr. 75 aus dem Jahr 2023, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 112 aus dem Jahr 2023), umgesetzt durch das Ministerialdekret Nr. 9 aus dem Jahr 2024, keine geeignete Maßnahme zur Heilung des Rechtsverstoßes dar, der aus der missbräuchlichen Aneinanderreihung von befristeten Vertretungsverträgen für Lehrer des katholischen Religionsunterrichts resultiert, die gemäß den Regeln des Gesetzes Nr. 186 aus dem Jahr 2003 geschlossen wurden. Dies liegt daran, dass das Verfahren nicht durch einen Automatismus gekennzeichnet ist, sondern in einer selektiven Prüfung besteht, die neben der Bewertung der Qualifikationen auch eine mündliche Prüfung didaktisch-methodischer Art umfasst, unter Einbeziehung der Nutzung von Technologien und der Kenntnis der englischen Sprache. Demgegenüber ist Verfahren eine entschädigende Wirkung zuzuerkennen, die durch Formen einer leichten Auswahl gekennzeichnet sind, worunter solche zu verstehen sind, die bei gegebenem Automatismus der Festanstellung lediglich Prioritätsregeln zwischen den Kandidaten vorsehen, unter Berücksichtigung der für die Stellenbesetzung erforderlichen Zeiträume, die in jedem Fall auf einen begrenzten Zeitraum zu beschränken sind.
Wie aus dem Text des Rechtssatzes hervorgeht, nimmt der Kassationsgerichtshof eine klare Unterscheidung zwischen Auswahlverfahren und Entschädigungsverfahren vor. Wenn der Staat eine komplexe mündliche Prüfung vorschreibt, die auf didaktische Methoden, Informationstechnologien und die englische Sprache ausgerichtet ist, bietet er dem prekär beschäftigten Arbeitnehmer keine automatische Wiedergutmachung, sondern führt einen selektiven Filter ein, der ihn ausschließen könnte und somit den Schutz vor dem Missbrauch prekärer Beschäftigung zunichtemacht.
Das Urteil stellt klar, welche Merkmale ein Verfahren aufweisen muss, um als tatsächliche Sanierung des gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsverstoßes gelten zu können:
Das Urteil Nr. 30779 aus dem Jahr 2025 stellt einen Meilenstein für den Schutz von Religionslehrern und allgemeiner für alle prekär beschäftigten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst dar. Es bekräftigt den Grundsatz, dass der Staat seine Verantwortung, die aus dem Missbrauch befristeter Verträge resultiert, nicht dadurch umgehen kann, dass er einen Wettbewerb als Abhilfe tarnt, der den Arbeitnehmer faktisch dazu zwingt, weitere komplexe selektive Hürden zu überwinden. Für die betroffenen Lehrkräfte eröffnet sich nun der Weg, vor den zuständigen Fachgerichten Schadensersatz einzuklagen.