Das Thema der Haftung faktischer Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stellt seit jeher einen fruchtbaren Boden für Rechtsstreitigkeiten dar, insbesondere wenn es mit Internationalisierungsmaßnahmen oder bisweilen mit dem Verdacht auf Entziehung von Steuerverpflichtungen verknüpft ist. Der Beschluss Nr. 29575 vom 07.11.2025 des Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) greift präzise einen zentralen Punkt auf: die Gleichsetzung der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ins Ausland mit der endgültigen Beendigung der Gesellschaft durch Liquidation und Löschung aus dem Handelsregister.
Der Fall geht auf eine steuerliche Prüfung zu Lasten von D. D. in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer zurück und involvierte die staatliche Anwaltschaft (Avvocatura Generale dello Stato) in einen Rechtsstreit, der die Grundpfeiler des Artikels 2495 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) und des Artikels 36 des Dekrets des Präsidenten der Republik (d.P.R.) Nr. 602 von 1973 berührt. Auf dem Spiel steht die Möglichkeit, die subsidiäre Haftung der Unternehmensführung für nicht erfüllte Gesellschaftsschulden geltend zu machen.
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gesellschaft, die ihren Sitz über die nationalen Grenzen hinaus verlegt, automatisch einer erloschenen Gesellschaft gleichgestellt ist. Während die Löschung aus dem Handelsregister gemäß der Reform des Gesellschaftsrechts von 2003 das Ende der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft herbeiführt, stellt die Sitzverlegung eine rechtliche Kontinuität dar, wenn auch unter einer anderen Rechtsordnung oder an einem anderen geografischen Standort.
In Bezug auf die Prüfung zu Lasten faktischer Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften ist im Sinne von Art. 2495 c.c. und Art. 36 des d.P.R. Nr. 602 von 1973 die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft ins Ausland – sofern sie nicht fingiert ist – nicht mit deren Liquidation und anschließender Löschung aus dem Handelsregister gleichzusetzen.
Dieser Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung, da er den Forderungen von Gläubigern und Finanzbehörden, die die strengen Sanktionen der Haftung nach der Liquidation auf bloße Standortverlagerungen anwenden möchten, eine unüberwindbare Grenze setzt. Wenn die Verlegung real und nicht fingiert ist, besteht die Gesellschaft fort; daher müssen die Gläubiger gegen die Gesellschaft in ihrer neuen Form oder an ihrem neuen Sitz vorgehen und können nicht automatisch die Haftung der Geschäftsführer geltend machen, die für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ohne vorherige Befriedigung der Schulden vorgesehen ist.
Der Bruchpunkt dieses Grundsatzes ist die Fiktion. Sollte nachgewiesen werden, dass die Verlegung ins Ausland ein Scheingeschäft ist (die sogenannte „Esterovestizione“ oder simulierte Verlegung), das einzig darauf abzielt, die Beitreibung von Forderungen zu erschweren, kann der gesellschaftsrechtliche Schleier durchbrochen werden. Zu den wesentlichen Aspekten, die das Urteil berührt, gehören:
Artikel 36 des d.P.R. Nr. 602 von 1973 sieht in der Tat vor, dass Liquidatoren und Geschäftsführer persönlich haften, wenn sie Forderungen mit niedrigerem Rang als Steuerschulden befriedigt oder Gesellschaftsvermögen verborgen haben. Diese Norm setzt jedoch voraus, dass eine Liquidationsphase stattgefunden hat oder die Gesellschaft gelöscht wurde – Voraussetzungen, die bei einer rechtmäßigen Sitzverlegung fehlen.
Der Beschluss Nr. 29575/2025 bekräftigt einen Grundsatz der Rechtssicherheit: Die Verlegung ins Ausland ist eine organisatorische Entscheidung, die nicht per se als betrügerische Auflösung sanktioniert werden kann. Für Fachleute und Unternehmen bedeutet dies, dass die internationale Planung durch konkrete Nachweise der tatsächlichen Ausübung gestützt werden muss, um zu verhindern, dass faktische Geschäftsführer persönlich für Schulden haftbar gemacht werden, die weiterhin zum Rechtskreis der Gesellschaft gehören. Der Gläubigerschutz, wenngleich vorrangig, kann nicht die phänomenologische Realität einer Gesellschaft übergehen, die, wenn auch in der Ferne, rechtlich aktiv bleibt.