Schadensersatz für Tötung des Großvaters: Kassationsgerichtshof und Irrelevanz des Zusammenlebens (Beschluss Nr. 17208/2025)

Im komplexen Panorama des Familienrechts und des Schadensersatzes greift der Oberste Kassationsgerichtshof erneut ein, um immer präzisere, aber gleichzeitig umfassendere Grenzen des Schutzes von affektiven Bindungen zu ziehen. Der Beschluss Nr. 17208 vom 26. Juni 2025 stellt ein wichtiges Leuchtfeuer dar, das einen entscheidenden Aspekt im Bereich des nicht-materiellen Schadensersatzes "durch Tötung" klärt, insbesondere wenn die Klage von den Enkeln wegen des Verlusts des Großvaters erhoben wird. Die zentrale Frage ist, ob das Zusammenleben eine unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt des Schadensersatzes darstellt oder nicht.

Der Kontext des Urteils: Die Schadensersatzforderung der Enkel

Der vorliegende Fall betraf P. P. gegen C., wobei die Enkel "iure proprio" (aus eigenem Recht) Schadensersatz für den Tod ihres Großvaters forderten. Das Berufungsgericht Triest wies die Klage mit Urteil vom 23. Dezember 2021 ab, vermutlich gestützt auf das Fehlen eines Zusammenlebens zwischen Großeltern und Enkeln oder jedenfalls nicht als ausreichend nachgewiesen erachtet in Abwesenheit dieses Elements. Die Frage gelangte somit vor den Kassationsgerichtshof, der entscheiden musste, ob das Zusammenleben eine zwingende Voraussetzung ist oder ob umgekehrt andere Elemente die Tragfähigkeit der Verwandtschaftsbeziehung beweisen können.

Die Lehre des Kassationsgerichtshofs: Affektive Bindung jenseits des Zusammenlebens

Der Oberste Kassationsgerichtshof lieferte mit dem Beschluss Nr. 17208 von 2025 eine klare und aufschlussreiche Antwort, die einer eingehenden Analyse bedarf. Die Lehre lautet wörtlich:

Im Bereich der Klage auf Schadensersatz für nicht-materiellen Schaden "durch Tötung", erhoben "iure proprio" von den Angehörigen des Getöteten, müssen letztere die Wirksamkeit und Tragfähigkeit der Verwandtschaftsbeziehung beweisen, in Bezug auf welche das Zusammenleben keine notwendige Voraussetzung darstellt, sondern nur ein Beweismittel, das nützlich ist, um dessen Umfang und Tiefe zu beweisen, und dies auch dann, wenn die Klage vom Enkel wegen des Verlusts des Großvaters erhoben wird, und zwar deshalb, weil die "natürliche Gesellschaft", auf die sich Art. 29 der Verfassung bezieht, nicht auf die sogenannte "Kernfamilie" beschränkt ist, so dass die Beziehung zwischen Großeltern und Enkeln, um als rechtlich qualifiziert und relevant zu gelten, nicht an das Zusammenleben gebunden sein kann, sondern an den Nachweis der Existenz ständiger Beziehungen gegenseitiger Zuneigung und Solidarität mit dem verstorbenen Familienmitglied.

Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof klärt unmissverständlich, dass das Zusammenleben keine notwendige Voraussetzung für den Erhalt des Schadensersatzes für Tötung ist, auch nicht in der heiklen Beziehung zwischen Großeltern und Enkeln. Es stellt vielmehr ein Beweismittel dar, einen der möglichen Beweise zur Demonstration der Tiefe und des Umfangs der affektiven Bindung. Der eigentliche Kern der Frage verschiebt sich auf den Nachweis der "Wirksamkeit und Tragfähigkeit der Verwandtschaftsbeziehung".

Der Gerichtshof begründet diese Auslegung mit dem Verweis auf Artikel 29 der Verfassung, der die Familie als "natürliche Gesellschaft, die auf der Ehe beruht" anerkennt. Die

Anwaltskanzlei Bianucci