Mit Urteil Nr. 11209 vom 27. November 2024 (veröffentlicht am 20. März 2025) befasst sich der Kassationsgerichtshof erneut mit der oft schmalen Grenze zwischen dem Straftatbestand der häuslichen Gewalt und dem der Nachstellung (Stalking) und legt fest, wann die beiden Unrechtmäßigkeiten nebeneinander bestehen können. Der Fall betrifft F. C., die wegen Handlungen gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten und die minderjährigen Kinder angeklagt ist: Handlungen, die während des gemeinsamen Lebens andauerten und in anderer Form auch nach der Beendigung des Zusammenlebens fortgesetzt wurden.
Das Berufungsgericht von Caltanissetta hatte F. C. des Verbrechens der Misshandlung bis zum Zeitpunkt der Auflösung der „more uxorio“ (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft und für die nachfolgende Zeit des erschwerten Verbrechens der Nachstellung für schuldig befunden. Die Verteidigung berief sich auf die Aufhebung der Stalking-Handlungen durch die häusliche Gewalt, angesichts der fortbestehenden gemeinsamen Elternschaft. Der Kassationsgerichtshof bestätigte hingegen die doppelte Strafbarkeit und hob das erstinstanzliche Urteil nur teilweise und ohne Zurückverweisung aus Nebenfragen auf.
Die Überschneidung zwischen den beiden Tatbeständen führt seit Jahren zu juristischen Debatten. Der Kassationsgerichtshof hat wiederholt (u.a. Sektion 6, Nr. 10222/2019) erklärt, dass Misshandlungen einzelne schädigende Handlungen innerhalb des familiären Verhältnisses aufsaugen; aber was passiert, wenn dieses Verhältnis unterbrochen wird?
Im Hinblick auf die Beziehungen zwischen dem Straftatbestand der häuslichen Gewalt und dem der Nachstellung ist die Konkurrenz des ersteren mit der verschärften Form des letzteren gegeben, wenn Verhaltensweisen vorliegen, die zwar im Rahmen einer familiären Gemeinschaft entstanden sind, aber über den Tatbestand der Misshandlung hinausgehen, da die familiäre und affektive Bindung oder ihre zeitliche Aktualität aufgehoben ist, trotz der fortbestehenden gemeinsamen Elternschaft.
Die Leitsatzentscheidung kristallisiert nicht nur das Ergebnis des konkreten Falls, sondern bietet auch ein allgemeines Kriterium: Die Beendigung des Zusammenlebens markiert die zeitliche Grenze, jenseits derer neue Handlungen, auch wenn sie von derselben übergriffigen Absicht inspiriert sind, die Misshandlung überschreiten und zu Stalking führen.
Der Oberste Gerichtshof stützt seine Entscheidung auf drei Kernpunkte:
Systematisch schließt sich das Gericht der übereinstimmenden Rechtsprechung (Nr. 39532/2021; 15883/2022) an und weicht von der abweichenden Rechtsprechung (Nr. 33882/2014) ab, wobei es eine abgestufte Schutzmaßnahme für das Opfer bevorzugt: zuerst innerhalb der Familie, dann, nach Beendigung des Zusammenlebens, im Rahmen zwischenmenschlicher Beziehungen.
Für Juristen ist die Entscheidung von großer Nützlichkeit:
Das Urteil Nr. 11209/2024 steht im Einklang mit einer Rechtsprechung, die darauf abzielt, Opfern häuslicher Gewalt auch nach dem Ende der Beziehung kontinuierlichen Schutz zu gewährleisten. Indem es festlegt, dass die Beendigung des Zusammenlebens ein eigenständiges Verbrechen der Nachstellung begründet, bietet der Kassationsgerichtshof eine klare Auslegungsrichtlinie, stärkt die Wirksamkeit der Strafnormen und gibt den Anwälten ein sicheres Kriterium an die Hand, um Verteidigungslinien und Schutzstrategien zu definieren. Es bleibt jedoch die Notwendigkeit, von Fall zu Fall die Existenz jenes „neuen“ Klimas der Unterdrückung zu bewerten, das die Nachstellung kennzeichnet, um strafrechtliche Doppelungen zu vermeiden, aber auch, um keine Schattenzonen beim Schutz schutzbedürftiger Personen zu hinterlassen.