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Das Urteil Nr. 36878 von 2023: Aufhebung von Präventivmaßnahmen und sozialer Gefährlichkeit | Anwaltskanzlei Bianucci

Das Urteil Nr. 36878 von 2023: Widerruf von Präventivmaßnahmen und sozialer Gefährlichkeit

Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 36878 vom 17. Mai 2023 liefert wichtige Denkanstöße zum heiklen Thema der präventiven Vermögensmaßnahmen und deren Verhältnis zum Strafverfahren. Insbesondere klärt die Entscheidung, welches Bewertungskriterium für die soziale Gefährlichkeit im Falle des Widerrufs von Maßnahmen nach einem Freispruch von der Straftat gemäß Art. 416-bis des Strafgesetzbuches gelten soll.

Der rechtliche Kontext

Das Urteil fügt sich in einen sehr komplexen rechtlichen Rahmen ein, in dem präventive Vermögensmaßnahmen zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität eingesetzt werden. Gemäß der geltenden Gesetzgebung, insbesondere dem Gesetzesdekret Nr. 159 von 2011, können Präventivmaßnahmen auch ohne rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung auf der Grundlage einer Bewertung der sozialen Gefährlichkeit ergriffen werden.

Im vorliegenden Fall hob das Gericht eine Entscheidung des Berufungsgerichts Mailand mit Zurückverweisung auf und legte fest, dass das Gericht im Verfahren zum Widerruf von Maßnahmen eine sorgfältige Analyse der Begründung durchführen muss, die zum Freispruch im Strafverfahren geführt hat.

Die Rolle der Begründung und der sozialen Gefährlichkeit

Verhältnis zwischen Strafverfahren und Präventionsverfahren - Widerruf - Freispruch von der Straftat gemäß Art. 416-bis StGB - Begründung des Urteils über die soziale Gefährlichkeit - Inhalt. Im Hinblick auf präventive Vermögensmaßnahmen muss das Gericht im Widerrufsverfahren, das auf der Rechtskraft des Urteils beruht, das die Nichtexistenz des Delikts gemäß Art. 416-bis StGB festgestellt hat, in Bezug auf die soziale Gefährlichkeit einen präzisen Abgleich mit der Begründung vornehmen, die nach Abschluss des Strafverfahrens die vom Ankläger vorgebrachten Elemente als nicht ausreichend zur Beweisführung der assoziativen Straftat erachtet hat.

Die obige Leitsatzfassung unterstreicht, dass das Gericht nicht nur den Freispruch von der Straftat, sondern auch die Begründung dieses Freispruchs berücksichtigen muss. Mit anderen Worten: Wenn das Strafgericht festgestellt hat, dass die Schuldindizien nicht ausreichten, um die Schuld des Angeklagten zu beweisen, muss sich dies auch in der Bewertung der sozialen Gefährlichkeit im Rahmen der Präventivmaßnahmen widerspiegeln.

  • Die Feststellung der sozialen Gefährlichkeit muss durch konkrete Beweise gestützt werden.
  • Das Gericht darf die Begründung des Freispruchs im Strafverfahren nicht außer Acht lassen.
  • Präventivmaßnahmen müssen im Lichte etwaiger neu aufgetretener Elemente überprüft werden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 36878 von 2023 stellt einen wichtigen Schritt zur Gewährleistung eines gerechten Gleichgewichts zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und den Grundrechten des Einzelnen dar. Es unterstreicht die Bedeutung einer eingehenden und begründeten Analyse durch das Gericht bei der Bewertung der sozialen Gefährlichkeit einer Person und vermeidet so willkürliche Anwendungen von Präventivmaßnahmen. Dieses Prinzip ist nicht nur für die Strafjustiz von grundlegender Bedeutung, sondern auch für die Achtung der Menschenrechte und den Aufbau eines gerechten und fairen Rechtssystems.

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