Das Thema der missbräuchlichen wiederholten Befristung von Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst steht weiterhin im Mittelpunkt der italienischen und europäischen juristischen Debatte. Die heikle Frage stellt das Erfordernis der Begrenzung öffentlicher Ausgaben dem Recht der Arbeitnehmer gegenüber, nicht durch eine endlose Prekarität benachteiligt zu werden. In diesen Kontext fügt sich die jüngste Entscheidung des Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione), Arbeitskammer, mit dem Urteil Nr. 27634 vom 16. Oktober 2025 ein, das die Berufung zwischen S. P. und L. M. behandelte und die Entscheidung des Berufungsgerichts (Corte d'Appello) von Bari unter Zurückverweisung aufhob.
Im privatisierten öffentlichen Dienst untersagt die italienische Rechtsordnung die automatische Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, anders als dies im Privatsektor der Fall ist. Diese Besonderheit, die darauf abzielt, den Zugang zum öffentlichen Dienst durch Auswahlverfahren zu wahren, drohte jedoch den öffentlichen Bediensteten ohne effektiven Schutz gegen den Missbrauch durch die öffentliche Verwaltung zu lassen. Um diese Lücke zu schließen, hat die Rechtsprechung das Konzept des „EU-rechtlichen Schadens“ (danno comunitario) entwickelt, eine Entschädigung, die darauf abzielt, den Missbrauch zu sanktionieren und den Arbeitnehmer für den Verlust von Chancen und die erlittene Prekarisierung zu entschädigen.
Im Bereich des privatisierten öffentlichen Dienstes ist bei missbräuchlicher wiederholter Befristung von Arbeitsverträgen die in Art. 36 Abs. 5 des Gesetzesdekrets (d.lgs.) Nr. 165 von 2001 vorgesehene Schadensersatzmaßnahme im Einklang mit dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes auszulegen, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union im Beschluss vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache C-50/13 bekräftigt wurde. Während der Rückgriff auf die für eine rechtswidrige Kündigung vorgesehenen Kriterien auszuschließen ist – da diese unangemessen sind –, kann auf den gleichartigen Tatbestand gemäß Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes (l.) Nr. 183 von 2010 (in der ratione temporis geltenden Fassung) Bezug genommen werden, um daraus einen Begriff des vermuteten „EU-rechtlichen Schadens“ mit sanktionierendem Charakter abzuleiten, der zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag festgelegt wird, unbeschadet des Nachweises eines darüber hinausgehenden Schadens, ohne dass daraus eine Besserstellung des Arbeitnehmers im Privatsektor gegenüber dem öffentlichen Bediensteten resultiert, da für ersteren die pauschale Entschädigung den ersatzfähigen Schaden begrenzt, während sie für letzteren die Beweislast für den erlittenen Schaden erleichtert.
Der Leitsatz des Urteils Nr. 27634/2025 bekräftigt den wichtigen Grundsatz der Äquivalenz und Effektivität des Rechtsschutzes und nimmt Bezug auf die historische Rechtsprechung der Vereinigten Senate (insbesondere das Urteil Nr. 5072 von 2016). Das Gericht stellt klar, dass der Schadensersatz für den öffentlichen Bediensteten nicht nach den Kriterien der rechtswidrigen Kündigung modelliert werden darf, sondern auf einem System der pauschalen und vermuteten Entschädigung basieren muss, das dem Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 183 von 2010 entlehnt ist. Dieser Mechanismus bietet dem Arbeitnehmer erhebliche praktische Vorteile:
Das Urteil Nr. 27634 von 2025 steht in perfekter Kontinuität mit der Ausrichtung des EU-Rechts und bestätigt, dass der Schadensersatz im öffentlichen Dienst nicht nur eine abschreckende Wirkung auf die säumige Verwaltung haben, sondern für den Arbeitnehmer auch konkret zugänglich sein muss. Dank der Vermutung des EU-rechtlichen Schadens können öffentliche Bedienstete, die Opfer einer missbräuchlichen wiederholten Befristung von Arbeitsverträgen geworden sind, Gerechtigkeit erlangen, ohne ein übermäßig belastendes Beweisverfahren durchlaufen zu müssen, wodurch die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze und der europäischen Richtlinien gewährleistet wird.