Die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Verwaltungsgericht stellt seit jeher eines der komplexesten und meistdiskutierten Themen des italienischen öffentlichen und zivilen Rechts dar. Kürzlich haben die Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofs mit der bedeutenden Verordnung Nr. 29613 vom 10. November 2025 interveniert, um Klarheit über einen entscheidenden Aspekt des Nationalen Gesundheitsdienstes (Servizio Sanitario Nazionale) zu schaffen: die Klage auf Rückforderung rechtsgrundloser Zahlungen (ripetizione dell'indebito), die von einer ASL gegen eine private Gesundheitseinrichtung ohne Akkreditierungsvoraussetzungen erhoben wurde.
Der Sachverhalt geht auf einen Rechtsstreit zwischen den Parteien A. L. D. und S. T. zurück und betrifft Gesundheitsleistungen, die im Rahmen einer Akkreditierung erbracht wurden. Die ASL hatte die Rückerstattung der als Kostenbeteiligung an den Gesundheitsausgaben gezahlten Beträge gefordert und der Einrichtung das Fehlen der nach regionaler Gesetzgebung für eine Tätigkeit im Rahmen der Akkreditierung erforderlichen Voraussetzungen vorgeworfen. Das Berufungsgericht von Lecce hatte zuvor in dieser Sache entschieden, doch der Fall gelangte vor den Obersten Gerichtshof, um die Frage der Zuständigkeit endgültig zu klären.
Um die Entscheidung der Richter zu verstehen, muss man zwei grundlegende Phasen im Verhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung (in diesem Fall der ASL) und den privaten Gesundheitseinrichtungen unterscheiden:
Im vorliegenden Fall zielte die Klage der ASL nicht darauf ab, einen Verwaltungsakt oder die Ausübung einer Ermessensbefugnis anzufechten, sondern zu Unrecht an eine nicht berechtigte Einrichtung gezahlte Beträge zurückzufordern.
Die Vereinigten Senate haben diese Ausrichtung in folgendem Leitsatz verankert, der die Grenzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit unmissverständlich definiert:
Bei Gesundheitsleistungen, die im Rahmen einer Akkreditierung erbracht werden, unterliegt die von der ASL gegenüber der Gesundheitseinrichtung erhobene Klage auf Rückforderung rechtsgrundloser Zahlungen aufgrund des Fehlens der Akkreditierungsvoraussetzungen der Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts, da sie auf der Feststellung des Nichtbestehens der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung beruht, welche die vertragliche Phase des Verhältnisses betrifft.
Dieser Leitsatz verdeutlicht, dass der Rückforderungsanspruch der ASL auf einer bloßen Vertragsverletzung oder dem Fehlen eines gültigen Rechtsgrundes für die Zahlung (objektive ungerechtfertigte Bereicherung gemäß Art. 2033 c.c.) beruht. Es geht nicht um die Ausübung hoheitlicher Befugnisse der öffentlichen Verwaltung, sondern um ein Forderungsverhältnis rein privatrechtlicher Natur.
Zusammenfassend bekräftigt die Verordnung Nr. 29613 von 2025 einen Grundsatz von fundamentaler Bedeutung für die Rechtssicherheit und den Schutz öffentlicher Ressourcen. Wenn die ASL handelt, um aufgrund fehlender Akkreditierungsvoraussetzungen der Einrichtung zu Unrecht ausgezahlte Beträge zurückzufordern, muss die Klage vor dem ordentlichen Zivilgericht erhoben werden. Diese Entscheidung erleichtert die Klarheit des Rechtsschutzes und beugt unnötigen Zuständigkeitskonflikten vor, wodurch eine schnellere Beilegung wirtschaftlicher Streitigkeiten im Gesundheitssektor gewährleistet wird.