Wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson für insolvent erklärt wird (heute: gerichtliches Liquidationsverfahren), gehen die Vermögensverwaltung und die prozessuale Vertretung in der Regel auf den Insolvenzverwalter über. Was geschieht jedoch, wenn der Verwalter beschließt, nicht zu handeln, oder in einem Rechtsstreit, der den Schuldner betrifft, untätig bleibt? Verliert Letzterer endgültig jedes Recht, sich zu verteidigen? Diese komplexe Frage beantwortet der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) mit dem Beschluss Nr. 30732 vom 21. November 2025 und bietet eine wichtige Präzisierung zur sogenannten "ergänzenden" (suppletiven) Prozessführungsbefugnis des Gemeinschuldners.
Die allgemeine Regel sieht vor, dass der Gemeinschuldner die Fähigkeit verliert, in Rechtsstreitigkeiten für die in das Insolvenzverfahren einbezogenen Vermögensverhältnisse aufzutreten, wie in Artikel 43 des italienischen Insolvenzgesetzes (Legge Fallimentare) festgelegt. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die von der Rechtsprechung im Einklang mit Artikel 24 der Verfassung, der das Recht auf Verteidigung schützt, entwickelt wurde: die ergänzende Befugnis. Diese ermöglicht es dem Gemeinschuldner, zu intervenieren oder Klagen einzureichen, falls die Untätigkeit des Verwalters seine Rechte endgültig zu beeinträchtigen droht. Doch Vorsicht: Diese "Stellvertretung" ist nicht automatisch und unterliegt sehr präzisen Grenzen, wie der Fall des Herrn I. (O. G.) gegen G. verdeutlicht, der mit der Abweisung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts von Ancona endete.
Im Bereich des Insolvenzrechts besteht die sog. "ergänzende" Prozessführungsbefugnis des Gemeinschuldners nur dann, wenn die Untätigkeit des Verwalters – nach einer dem Tatrichter vorbehaltenen Prüfung – nicht das Ergebnis einer bewussten Entscheidung der Verfahrensorgane ist (wie es der Fall ist, wenn der Verwalter die Parteistellung im Prozess einnimmt, auch wenn er säumig bleibt). Dies steht im Gegensatz zum Steuerrecht, wo aufgrund der Besonderheit und Eigenart der Steuerschuld bereits die bloße Untätigkeit des Insolvenzverwalters ausreicht, die sich aus der unterlassenen Anfechtung des Steuerbescheids ergibt, unabhängig von deren Bewusstheit und Willentlichkeit.
Der Oberste Gerichtshof stellt mit dieser wichtigen Entscheidung klar, dass die Untätigkeit des Verwalters nicht mit einer strategischen und bewussten Entscheidung verwechselt werden darf. Wenn der Verwalter bewusst entscheidet, sich nicht am Verfahren zu beteiligen oder ein Urteil nicht anzufechten, weil er die Klage für nachteilig oder für die Gläubigermasse als zu kostspielig erachtet, kann der Gemeinschuldner nicht an seine Stelle treten. Die für die ergänzende Befugnis "relevante" Untätigkeit ist nur jene, die unbeabsichtigt ist oder auf einem völligen Desinteresse der Verfahrensorgane beruht.
Das Steuerrecht folgt eigenen Regeln. Im Bereich des Steuerrechts bestätigt der Kassationsgerichtshof eine flexiblere und für den Steuerpflichtigen günstigere Ausrichtung. Hier sind die wesentlichen Unterschiede, die von den Richtern hervorgehoben wurden:
Der Beschluss Nr. 30732/2025 bekräftigt die Bedeutung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Schutz der Gläubiger, der von den Insolvenzorganen wahrgenommen wird, und dem Recht auf Verteidigung des Gemeinschuldners. Für Fachleute der Branche und für Schuldner ist das Verständnis dieser Unterscheidung von grundlegender Bedeutung: Während im ordentlichen Zivilrecht der Weg der persönlichen Verteidigung eng ist und eine tatsächliche, vom Verwalter nicht bewertete Unterlassung voraussetzt, bleiben die Türen der Verteidigung im Steuerrecht für den Steuerpflichtigen, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet, leichter offen.