Die Haftung des Staates und insbesondere des Gesundheitsministeriums für Schäden, die aus der Verabreichung von Impfstoffen resultieren, ist ein äußerst sensibles und ständig aktuelles Rechtsthema. Mit dem Beschluss Nr. 30526 vom 20. November 2025 hat sich die dritte Zivilabteilung des Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) erneut zu den Voraussetzungen geäußert, die für die Begründung eines Verschuldens der öffentlichen Verwaltung im Falle schwerer unerwünschter Reaktionen nach der Verabreichung des Polio-Impfstoffs vom Typ „Sabin“ Ende der 1960er Jahre erforderlich sind.
Der Sachverhalt geht auf die schwere Erkrankung eines Minderjährigen (vertreten durch T. mit Unterstützung des Rechtsanwalts S. P.) nach der Verabreichung der vierten Dosis des Sabin-Polio-Impfstoffs im Februar 1967 zurück. Die Instanzgerichte, insbesondere das Berufungsgericht von Rom mit Urteil vom 10. Mai 2024, hatten die Schadensersatzhaftung des Gesundheitsministeriums ausgeschlossen. Der Hauptgrund hierfür lag darin, dass zum Zeitpunkt der Verabreichung die spezifischen Kontraindikationen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Kindes der wissenschaftlichen Gemeinschaft nicht bekannt waren. Diese Kontraindikationen wurden erst später, mit dem Ministerialdekret vom 25. Mai 1967, förmlich festgelegt.
Der Oberste Gerichtshof hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Der Kern der Entscheidung liegt in der Definition des Begriffs „Verschulden“ gemäß Artikel 2043 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile). Es ist nicht möglich, dem Ministerium eine verschuldensunabhängige Haftung oder ein allgemeines Verschulden auf der Grundlage einer abstrakten und unterschiedslosen Gefährlichkeit des Impfstoffs zuzuschreiben. Vielmehr ist das Verhalten der Verwaltung auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu bewerten, die zum exakten Zeitpunkt der Verabreichung verfügbar waren.
Hier sind die vom Kassationsgerichtshof hervorgehobenen Kernpunkte zur Bewertung der Haftung:
Um die Tragweite dieser Entscheidung vollständig zu verstehen, ist es nützlich, den offiziellen Rechtssatz (Massima) der Richter zu lesen:
Im Hinblick auf die Haftung des Gesundheitsministeriums für Schäden infolge der Verabreichung des Polio-Impfstoffs vom Typ „Sabin“ kann der Maßstab für die Verschuldensbewertung nicht auf eine allgemeine und unterschiedslose Gefährlichkeit desselben für die Gesundheit des Patienten zurückgeführt werden, sondern muss an den spezifischen Bedingungen des Letzteren ausgerichtet sein, wie sie vom medizinischen Personal zum Zeitpunkt der Verabreichung selbst festgestellt wurden.
Dieser Grundsatz grenzt den Bereich der zivilrechtlichen Haftung gemäß Art. 2043 c.c. im öffentlichen Gesundheitswesen klar ab. Der Kassationsgerichtshof betont, dass die inhärente Gefährlichkeit eines Arzneimittels oder Impfstoffs allein nicht ausreicht, um eine Schadensersatzpflicht des Ministeriums zu begründen, sofern der Staat in Übereinstimmung mit den Protokollen und Erkenntnissen der damaligen Zeit gehandelt hat. Der Kausalzusammenhang und das Verschulden müssen daher unter dem Aspekt der konkreten wissenschaftlichen Vorhersehbarkeit des Schadens zum maßgeblichen historischen Zeitpunkt analysiert werden.
Zusammenfassend bekräftigt der Beschluss Nr. 30526 von 2025 einen Grundsatz der Rechtskultur und wissenschaftlichen Rationalität. Trotz des menschlichen Dramas im Zusammenhang mit den schweren Erkrankungen infolge einer Impfung kann sich die Schadensersatzhaftung des Staates nicht in eine Form der absoluten und rückwirkenden verschuldensunabhängigen Haftung verwandeln. Der Schutz der durch irreversible Komplikationen Geschädigten findet spezifische, gesetzlich vorgesehene Entschädigungswege, doch der Weg des Schadensersatzes erfordert den Nachweis eines Verschuldens, das in diesem Fall aufgrund der wissenschaftlichen Unvorhersehbarkeit des Risikos im Februar 1967 zu Recht ausgeschlossen wurde.