In der Landschaft des Versicherungsrechts ist das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer durch ein empfindliches Gleichgewicht der Interessen gekennzeichnet, insbesondere bei der Abwicklung von Schadensersatzstreitigkeiten mit geschädigten Dritten. Der Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 31158 vom 28. November 2025 Klarheit in einen entscheidenden Aspekt gebracht: die Vereinbarung zur Prozessführung und die Grenzen des Vetorechts des Versicherungsnehmers gegenüber einem Vergleichsvorschlag. Die Entscheidung, die die Parteien A. P. und F. M. betraf, bietet einen Leitfaden für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Erfüllung von Verträgen.
Die Vereinbarung zur Prozessführung ist eine häufige Zusatzklausel in Haftpflichtversicherungsverträgen (RC). Mit dieser Vereinbarung übernimmt der Versicherer die Leitung des Rechtsstreits und handelt dabei auch im Interesse des Versicherungsnehmers. Oft sieht der Vertrag jedoch vor, dass jeder Vergleich mit dem Geschädigten vorab vom Versicherungsnehmer genehmigt werden muss. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs ist dieses Vetorecht nicht absolut: Es muss unter Einhaltung der Pflichten zur Redlichkeit und zu Treu und Glauben (Art. 1175 und 1375 des italienischen Zivilgesetzbuches) ausgeübt werden.
Um die Tragweite dieser Entscheidung zu verstehen, analysieren wir den offiziellen Rechtssatz der Richter:
Im Bereich des Haftpflichtversicherungsvertrags gilt: Wenn die Zusatzvereinbarung zur Prozessführung – die eine gemischte Rechtsnatur aufweist, die auf Auftrags-, Vergleichs-, Versicherungs- und Werkvertragsrecht zurückzuführen ist – einen möglichen Vergleich mit dem Geschädigten von der Genehmigung des Versicherungsnehmers abhängig macht, muss die Ablehnung durch Letzteren im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben erfolgen. Dabei ist auch das Interesse des Versicherers zu berücksichtigen, die Eventualität zu vermeiden – für die dem Versicherungsnehmer kein Vorteil erwächst –, eine höhere Entschädigung für den nicht durch den Selbstbehalt gedeckten Risikoteil zahlen zu müssen.
Der Gerichtshof hebt die komplexe (oder gemischte) Natur der Vereinbarung hervor, die Elemente aus Auftrag, Vergleich und Werkvertrag vereint. Diese Komplexität verpflichtet die Parteien zu einem Verhalten, das von Transparenz und gegenseitiger Zusammenarbeit geprägt ist.
Die Entscheidung legt fest, dass der Versicherungsnehmer sich einem Vergleich nicht widersetzen kann, wenn seine Ablehnung den Versicherer ungerechtfertigt schädigt, ohne ihm einen wirklichen Vorteil zu bieten. Die vom Gerichtshof festgelegten Kernpunkte umfassen:
Das Urteil Nr. 31158/2025 stellt einen Wendepunkt für das Gleichgewicht in Versicherungsverträgen dar. Es bekräftigt, dass der Vertrag beide Parteien dazu verpflichtet, den Nutzen der jeweils anderen Seite im Rahmen der Zumutbarkeit zu wahren. Diese Entscheidung lädt zu einer kooperativeren Prozessführung ein und reduziert instrumental geführte Rechtsstreitigkeiten.