Im komplexen Panorama des Zivilrechts stellen Fragen der gesundheitsrechtlichen Haftung einen besonders heiklen Bereich dar, der den Schutz der Gesundheit des Bürgers mit den Anforderungen an Klarheit und Rechtssicherheit verknüpft. Das Gesetz Nr. 24 von 2017, bekannt als Gesetz Gelli-Bianco, hat wichtige Neuerungen eingeführt, darunter die obligatorische Vergleichsversuch durch Mediation oder präventive technische Feststellung als Prozessvoraussetzung für die gerichtliche Klage. Doch was passiert, wenn nach einem Mediationsversuch eine bestimmte Frist zur Einleitung des Verfahrens nicht eingehalten wird? Zu diesem entscheidenden Punkt hat sich der Oberste Kassationsgerichtshof mit der Verordnung Nr. 15466, hinterlegt am 10. Juni 2025, geäußert und eine grundlegende Auslegung geliefert, die die Grenzen der Zulässigkeit klärt.
Die Entschädigung für Schäden, die aus ärztlichen Fehlern resultieren, ist ein hochaktuelles Thema. Das Gesetz Gelli-Bianco hat versucht, die Notwendigkeit, Opfer von medizinischen Fehlern zu schützen, mit der Notwendigkeit, Rechtsstreitigkeiten einzudämmen und außergerichtliche Lösungen zu fördern, in Einklang zu bringen. Aus diesem Grund hat Artikel 8 des Gesetzes 24/2017 für Klagen auf Schadensersatz aus gesundheitsrechtlicher Haftung die Verpflichtung eingeführt, vorab einen Vergleichsversuch durchzuführen, sei es durch Mediation oder durch eine präventive technische Feststellung (ATP) gemäß Art. 696-bis ZPO. Dieser Schritt ist eine echte „Prozessvoraussetzung“: Ohne ihn kann der Richter nicht über die Begründetheit des Rechtsstreits entscheiden. Das Ziel ist zweifach: Einerseits die Gerichte zu entlasten; andererseits den Parteien eine informellere und kostengünstigere Möglichkeit zu bieten, eine Einigung zu erzielen.
Die Frage, zu der sich der Oberste Gerichtshof mit der Verordnung Nr. 15466/2025 (Präsident G. T., Berichterstatter P. P.) geäußert hat, ergibt sich aus der Auslegung von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes Gelli-Bianco. Diese Bestimmung sieht eine Frist von neunzig Tagen für die Einleitung des Erkenntnisverfahrens vor, um die „Wirkungen der Klage“ zu gewährleisten. Die gestellte Frage war: Gilt diese 90-Tage-Frist auch dann, wenn die Prozessvoraussetzung durch die Durchführung der Mediation und nicht durch die ATP erfüllt wurde? Das Berufungsgericht Ancona hatte mit Urteil vom 25.05.2022 eine Position eingenommen, die dann vom Obersten Gerichtshof mit Zurückverweisung aufgehoben wurde.
Der Kassationsgerichtshof hat im Fall S. P. M. gegen A. eine klare und endgültige Antwort gegeben, die in folgender Leitsatz festgehalten ist:
Im Bereich der Klagen auf Schadensersatz aus gesundheitsrechtlicher Haftung gilt Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 24 von 2017, soweit er die Frist von neunzig Tagen für die Einleitung des Erkenntnisverfahrens vorsieht, um die „Wirkungen der Klage“ zu gewährleisten, nicht, wenn die Prozessvoraussetzung durch die Durchführung der Mediation erfüllt wurde, in Bezug auf die eine prozessuale Präklusion – die in der Norm nicht ausdrücklich vorgesehen ist – nicht gerichtlich praeter legem festgestellt werden kann, um den Zugang zur gerichtlichen Klage einzuschränken.
Diese Entscheidung ist von größter Bedeutung. Der Gerichtshof hat festgelegt, dass die Frist von neunzig Tagen nicht gilt, wenn die Prozessvoraussetzung durch Mediation erfüllt wurde. Die Begründung des Obersten Gerichtshofs beruht auf einem Grundprinzip unseres Rechtssystems: Es ist nicht möglich, eine prozessuale Präklusion praeter legem, d. h. über das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene hinaus, festzustellen, insbesondere wenn dies den Zugang zur gerichtlichen Klage einschränken würde. Mit anderen Worten: Wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausschlussfrist für die Einleitung des Verfahrens nach Durchführung der Mediation vorsieht, kann der Richter keine solche schaffen, da dies dem Recht des Bürgers auf Zugang zur Justiz zuwiderlaufen würde.
Die Verordnung Nr. 15466/2025 hat erhebliche praktische Auswirkungen für alle Beteiligten an Rechtsstreitigkeiten im Bereich der gesundheitsrechtlichen Haftung:
Der Eingriff des Obersten Kassationsgerichtshofs mit der Verordnung Nr. 15466 von 2025 stellt eine wichtige Klarstellung in einem sensiblen Bereich wie der gesundheitsrechtlichen Haftung dar. Indem der Oberste Gerichtshof betont, dass die 90-Tage-Frist nach der Mediation nicht gilt, hat er ein Grundprinzip unseres Rechtssystems bekräftigt: den Schutz des Rechts auf Zugang zur Justiz. Diese Entscheidung bietet den Bürgern und Rechtspraktikern größere Rechtssicherheit und gewährleistet, dass Verfahren nicht zu einem unüberwindbaren Hindernis werden, sondern zu einem wirksamen Instrument zur Streitbeilegung. Sie ist ein vorbildliches Beispiel dafür, wie die Rechtsprechung dazu beitragen kann, das Rechtssystem gerechter und transparenter zu gestalten.