Abzugsfähigkeit von Kosten mit Niedrigsteuerländern: Urteil 17455 von 2025

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 17455 vom 29. Juni 2025 (Präsident L. Napolitano, Berichterstatter D. Chieca) wichtige Klarstellungen zur Abzugsfähigkeit von Kosten aus Transaktionen mit in Niedrigsteuerländern ansässigen Subjekten geliefert. Diese Entscheidung, die die Generalstaatsanwaltschaft (A.) und den Steuerzahler (E.) gegenüberstellte, ist für internationale Unternehmen von entscheidender Bedeutung, da sie die Bedingungen für die Überwindung der gesetzlichen Vermutung der Nichtabzugsfähigkeit festlegt und operative Hinweise gibt.

Der regulatorische Kontext: Artikel 110, Absatz 11, TUIR

Artikel 110, Absatz 11, des d.P.R. Nr. 917 von 1986 (TUIR), in der zeitlich geltenden Fassung, legt eine Vermutung der Nichtabzugsfähigkeit für Kosten fest, die im Rahmen von Transaktionen mit in Niedrigsteuerländern ansässigen Unternehmen anfallen. Diese Norm zielt darauf ab, Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Das Gesetz erlaubt jedoch, diese Vermutung zu widerlegen, indem die tatsächliche wirtschaftliche Natur der Transaktion nachgewiesen wird. Hier greift der Kassationsgerichtshof ein und legt strengere Bewisanforderungen fest.

Die Leitsätze des Urteils und die Kriterien für die Abzugsfähigkeit

Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 17455/2025 die alternativen Wege klargestellt, die dem Steuerzahler zur Verfügung stehen, um die Vermutung zu widerlegen. Die Leitsätze lauten:

Im Hinblick auf Transaktionen mit in Niedrigsteuerländern ansässigen Subjekten kann die gesetzliche Vermutung der Nichtabzugsfähigkeit von Kosten gemäß Artikel 110, Absatz 11, des d.P.R. Nr. 917 von 1986, in der zeitlich geltenden Fassung, vom Steuerzahler widerlegt werden, indem dieser alternativ entweder die tatsächliche Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens, mit dem er die Transaktion abgeschlossen hat, oder das Vorhandensein eines tatsächlichen wirtschaftlichen Interesses, das der kommerziellen Transaktion zugrunde liegt, nachweist. Dieses Interesse ist nicht im bloßen Preisvorteil für die Warenlieferung zu sehen, sondern in einem spezifischen Interesse, zu diesem bestimmten Land zu kaufen (oder die Transaktion abzuschließen) aufgrund besonderer Faktoren (z. B. im Zusammenhang mit der lokalen Produktion), die vom Steuerzahler hervorgehoben und nachgewiesen werden müssen.

Dieser Abschnitt ist entscheidend. Der Kassationsgerichtshof verlangt einen konkreten und dokumentierten Nachweis und bietet zwei alternative Wege:

  • Tatsächliche Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens: Nachweis, dass der Geschäftspartner in einem Niedrigsteuerland keine bloße Briefkastenfirma ist, sondern eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die über eigene operative Strukturen und Ressourcen verfügt.
  • Tatsächliches wirtschaftliches Interesse an der Transaktion: Nachweis, dass die Transaktion nicht nur aus Preisvorteilen motiviert ist, sondern aus einem spezifischen Interesse, das durch besondere Faktoren im Zusammenhang mit dem Land oder dem Markt gerechtfertigt ist (z. B. lokale Produktion, Zugang zu einzigartigen Technologien, strategische Positionierung). Diese Faktoren müssen vom Steuerzahler spezifisch hervorgehoben und nachgewiesen werden.

Die Beweislast ist hoch und liegt vollständig beim Steuerzahler, der über die bloße Behauptung der wirtschaftlichen Vorteile hinausgehen muss.

Schlussfolgerungen: Transparenz und Dokumentation sind unerlässlich

Das Urteil Nr. 17455/2025 stärkt das Prinzip der Vorrangigkeit der Substanz vor der Form bei internationalen Transaktionen. Für Unternehmen bedeutet dies, einen proaktiven Ansatz bei der Planung und Dokumentation von Transaktionen mit Subjekten in Niedrigsteuerländern zu verfolgen. Es ist unerlässlich, eine solide Beweisgrundlage zu schaffen, die die Echtheit und den wirtschaftlichen Zweck der Transaktion belegt. Transparenz und sorgfältige Dokumentation, unterstützt durch fachkundige Beratung, sind unverzichtbare Instrumente für sicheres und konformes Handeln im komplexen internationalen Steuerumfeld.

Anwaltskanzlei Bianucci