Entschädigung für unmenschliche Haft: Zuständigkeit des Zivilgerichts gemäß Beschluss des Kassationsgerichtshofs Nr. 9218 von 2025

Der Schutz der Menschenrechte, insbesondere für Personen, denen die Freiheit entzogen ist, ist ein Eckpfeiler des Rechtsstaats. Italien, als Unterzeichner der EMRK, verpflichtet sich zur Verhinderung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Der Beschluss des Kassationsgerichtshofs Nr. 9218 vom 8. April 2025 fügt sich in diesen Kontext ein und klärt entscheidende Aspekte bezüglich des Antrags auf Schadensersatz für unmenschliche Haft und der gerichtlichen Zuständigkeit.

Artikel 3 EMRK und der Antrag nach Art. 35-ter O.P.

Artikel 3 der EMRK ist eindeutig: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden." Diese Norm verpflichtet die Staaten zu Haftbedingungen, die die Menschenwürde achten. Die Verurteilungen durch den EGMR haben zur Einführung des Artikels 35-ter der Strafvollzugsordnung (Gesetz Nr. 354/1975) geführt, der es Inhaftierten und ehemaligen Inhaftierten ermöglicht, eine Entschädigung für den erlittenen Schaden aufgrund nicht konformer Bedingungen zu verlangen.

Der Beschluss 9218/2025: Die Zuständigkeit geklärt

Der Kassationsgerichtshof löst mit dem Beschluss Nr. 9218 von 2025 (Berichterstatter E. Campese) die Frage der Zuständigkeit für Anträge nach Art. 35-ter O.P. und liefert eine maßgebliche Auslegung.

In Bezug auf die Haftbedingungen, die nicht Art. 3 EMRK entsprechen, fällt der Antrag nach Art. 35-ter Abs. 3 O.P. nicht in die Zuständigkeit des Überwachungsrichters, sondern des Zivilgerichts des Hauptortes des Bezirks, in dem der ehemalige Häftling seinen Wohnsitz hat. Dieses entscheidet in monokratischer Besetzung nach den im Art. 737 ZPO vorgesehenen Formen, angesichts der Notwendigkeit, ein schnelles und wirksames Prozessinstrument zu gewährleisten. Die Berechtigung zur Inanspruchnahme steht denjenigen zu, die eine endgültige oder nicht endgültige unmenschliche Haft erlitten haben, vorausgesetzt, im ersten Fall ist die Strafe beendet und im zweiten Fall ist die Untersuchungshaft nicht in eine verbüßte Strafe umwandelbar. (Grundsatz angewandt in einem Fall, in dem die Person, die die Untersuchungshaft unter unmenschlichen Bedingungen erlitten hatte, später nicht verurteilt wurde).

Das Urteil legt fest, dass die Zuständigkeit für solche Anträge beim Zivilgericht des Hauptortes des Wohnsitzbezirks des ehemaligen Häftlings liegt und nicht beim Überwachungsrichter. Diese Wahl, die eine Entscheidung in monokratischer Besetzung und die Anwendung der schnellen Formen des Artikels 737 ZPO vorsieht, zielt darauf ab, ein zügiges und wirksames Verfahren zu gewährleisten.

Hinsichtlich der Berechtigung zur Klage präzisiert das Urteil, dass folgende Personen klagen können:

  • Personen, die eine endgültige unmenschliche Haft erlitten haben, wenn die Strafe beendet ist.
  • Personen, die eine nicht endgültige unmenschliche Haft (z. B. Untersuchungshaft) erlitten haben, sofern diese nicht in eine verbüßte Strafe umgewandelt wurde.

Schlussfolgerungen: Mehr Sicherheit und Schutz

Der Beschluss Nr. 9218 von 2025 ist eine entscheidende Entscheidung, die den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung stärkt. Er bietet Rechtssicherheit bezüglich Verfahren und Zuständigkeit und garantiert den Bürgern einen klaren Weg und ein wirksames Rechtsmittel im Einklang mit den Standards der EMRK. Diese Ausrichtung bekräftigt das Engagement des italienischen Staates für die Achtung der Grundrechte und markiert einen Fortschritt hin zu einer Strafjustiz, die der Würde des Menschen mehr Beachtung schenkt.

Anwaltskanzlei Bianucci