Die korrekte Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit ist ein grundlegender Aspekt des Zivilprozesses. Im sensiblen Bereich der medizinischen Haftung, der durch das Gesetz Nr. 24 von 2017 (Gelli-Bianco-Gesetz) geregelt wird, hat die Frage, wann die Zuständigkeit bestimmt werden soll, Unsicherheiten hervorgerufen. Die Anordnung des Obersten Kassationsgerichts Nr. 11804, hinterlegt am 5. Mai 2025, bietet eine klare und maßgebliche Antwort. Diese Entscheidung der Dritten Zivilkammer, unter dem Vorsitz von F. R. G. A. und als Berichterstatter S. P., konzentriert sich auf die Natur des Schadensersatzverfahrens wegen medizinischer Haftung und die entscheidende Rolle der verfahrenseinleitenden richterlichen Sachverständigenbegutachtung zur Schlichtung gemäß Art. 696-bis der Zivilprozessordnung (c.p.c.) bei der Bestimmung der Zuständigkeit und bietet einen wesentlichen Bezugspunkt für Anwälte und Rechtspraktiker.
Artikel 8 des Gelli-Bianco-Gesetzes schreibt ein obligatorisches Schlichtungsverfahren mittels richterlicher Sachverständigenbegutachtung vor der möglichen Hauptsacheklage vor. Das Kassationsgericht hat im Fall S. gegen A. bekräftigt, dass es sich nicht um ein einheitliches Verfahren, sondern um zwei getrennte, wenn auch funktional verbundene Verfahren handelt:
Diese Unterscheidung ist entscheidend für das Verständnis des Zeitpunkts, zu dem die Zuständigkeit begründet wird.
Der Kern der Entscheidung liegt in der Feststellung des Zeitpunkts, zu dem die Zuständigkeit des Gerichts festgelegt wird. Das Gericht hat folgenden Grundsatz aufgestellt:
Das nach Art. 8 des Gesetzes Nr. 24 von 2017 geregelte Verfahren hat keinen einheitlichen, zweistufigen Charakter, sondern besteht aus zwei getrennten Verfahren (das erste summarisch, das zweite im vollen Erkenntnisverfahren), die durch den Zweck der vorläufigen Beweiserhebung, der dem Antrag auf richterliche Sachverständigenbegutachtung zur Schlichtung gemäß Art. 696-bis c.p.c. eigen ist, funktional verbunden sind; diese Natur schließt einerseits aus, dass die Prüfung der Zuständigkeit bereits im summarischen Verfahren mit präklusiver Wirkung für das volle Erkenntnisverfahren erfolgen muss, und gebietet vielmehr, dass die entsprechende Frage nach Einleitung der Hauptsacheklage gemäß Art. 281-undecies c.p.c. erörtert wird, nachdem der Beklagte im Verteidigungsschriftsatz die Zuständigkeit gerügt hat, sofern es sich um eine abänderbare örtliche Zuständigkeitsfrage handelt; andererseits, angesichts der "Rückwirkung" der Wirkungen (nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual) der Klage gemäß Art. 281-undecies c.p.c. auf die Einreichung des Antrags gemäß Art. 696-bis c.p.c., erzwingt die Natur des Verfahrens, den Bestimmungszeitpunkt der Zuständigkeit in dem Moment der Einreichung des Antrags auf richterliche Sachverständigenbegutachtung zur Schlichtung zu finden, wobei spätere Änderungen des Gesetzes oder des Sachverhalts, auch prozessual, keine Rolle spielen. (Grundsatz im Interesse des Gesetzes gemäß Art. 363 Abs. 3 c.p.c. aufgestellt).
Die Zuständigkeit kann nicht präklusiv in der Phase der richterlichen Sachverständigenbegutachtung geltend gemacht werden. Erst mit der Hauptsacheklage kann der Beklagte die örtliche Unzuständigkeit (falls abänderbar) rügen. Entscheidend ist die "Rückwirkung": Die Wirkungen der Hauptsacheklage wirken auf die Einreichung des Antrags auf richterliche Sachverständigenbegutachtung zurück. Dies bedeutet, dass die Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf richterliche Sachverständigenbegutachtung (Art. 5 c.p.c.) bestimmt wird, ohne dass spätere Änderungen die bereits begründete Zuständigkeit beeinflussen.
Die Anordnung Nr. 11804 von 2025 des Kassationsgerichts bietet die erwartete Rechtssicherheit. Sie klärt, dass die Zuständigkeit in Verfahren nach Art. 8 des Gelli-Bianco-Gesetzes mit der Einreichung des Antrags auf richterliche Sachverständigenbegutachtung zur Schlichtung festgelegt wird. Diese Entscheidung ist entscheidend für die Abwicklung von Streitigkeiten über medizinische Haftung, reduziert prozessuale Unsicherheiten und fördert eine größere Effizienz des Justizsystems zum Vorteil aller Beteiligten im Schadensersatzverfahren wegen Berufshaftung.