Die Frage der verwaltungsrechtlichen Unterbringung von Ausländern ist ein Thema von großer Bedeutung im italienischen Rechtsgefüge, das Verwaltungsrecht, öffentliche Sicherheit und die Grundrechte des Einzelnen berührt. In diesem Zusammenhang liefert das kürzlich ergangene Urteil Nr. 23934, das am 26. Juni 2025 vom Obersten Kassationsgericht (Präsident D. M. G., Berichterstatter T. G.) hinterlegt wurde, wichtige Klarstellungen zur Beweislast bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer Anordnungsfristverlängerung.
Die verwaltungsrechtliche Unterbringung von Ausländern ist eine Maßnahme, die die persönliche Freiheit einschränkt und im italienischen Rechtssystem für bestimmte Zwecke, wie Identifizierung oder Ausweisung, vorgesehen ist. Sie wird hauptsächlich durch das Gesetzesdekret vom 25. Juli 1998, Nr. 286 (Einheitstext zum Einwanderungsrecht), insbesondere Artikel 14, geregelt. Diese Maßnahme wurde kürzlich durch das Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, das mit Änderungen durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, umgewandelt wurde, geändert. Die Durchführung dieser Anordnungen, einschließlich ihrer Verlängerung, liegt in der Zuständigkeit der Polizeipräsidien, oft durch delegierte Beamte.
Die Entscheidung des Kassationsgerichts entstand aus einem Fall, in dem der Verteidiger einer inhaftierten Person, R. P.M. C. F., die Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Verlängerung der Haft damit begründet hatte, dass dem Beamten (einem stellvertretenden Kommissar), der den Antrag auf Verlängerung unterzeichnet hatte und nicht der Polizeipräsident war, die Delegation fehlte. Der Friedensrichter von Trapani hatte am 30. Mai 2025 versäumt, über diese Einwendung zu entscheiden, was zur Aufhebung mit Zurückverweisung der Entscheidung durch das Kassationsgericht führte. Die zentrale Frage drehte sich somit darum, wer die Existenz oder Nichtexistenz einer solchen Delegation nachweisen musste, was als Beweis für ein sogenanntes „negatives Faktum“ galt.
Im Bereich der verwaltungsrechtlichen Unterbringung von Ausländern im Prozessrecht nach dem Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, obliegt es der inhaftierten Person, die die Rechtswidrigkeit der Verlängerungsanordnung gemäß Art. 14 Abs. 5 des Gesetzesdekrets vom 25. Juli 1998, Nr. 286, wegen fehlender Delegation des unterzeichnenden Beamten, der nicht der Polizeipräsident ist, geltend macht, dieses negative Faktum zu beweisen. Wenn es ihr nicht gelingt, die entsprechende Bescheinigung von der Verwaltung zu erhalten, ist sie dennoch verpflichtet, das Gericht aufzufordern, Informationen einzuholen oder die Ermittlungsbefugnisse bei der Verwaltung wahrzunehmen, die sich der entsprechenden Antwort nicht entziehen kann. (Sachverhalt bezüglich der Aufhebung mit Zurückverweisung der Anordnung zur Verlängerung der Haft, die versäumt hatte, über die Einwendung zu entscheiden, mit der der Verteidiger die Abwesenheit der polizeilichen Delegation zugunsten des stellvertretenden Kommissars, der den Antrag auf Verlängerung unterzeichnet hatte, in den Akten geltend gemacht hatte).
Die Leitsatzentscheidung klärt einen Grundsatz der Beweislast, der auch in Artikel 2697 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannt wird, wenn auch in einem verwaltungsrechtlichen Kontext und mit tiefgreifenden Auswirkungen auf die persönliche Freiheit, die durch Artikel 13 der Verfassung und Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt ist. Das Kassationsgericht stellt fest, dass es der inhaftierten Person oder ihrem Verteidiger obliegt, die Abwesenheit der Delegation nachzuweisen. Unter Anerkennung der Schwierigkeit, ein