Betäubungsmittelbesitz: Kassationsgerichtshof (Urteil Nr. 21859/2025) und Freispruch mangels Beweisen

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 21859 vom 10.06.2025 eine entscheidende Klarstellung zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und zu Freisprüchen gegeben. Diese Entscheidung, deren Berichterstatter Herr Dr. C. S. und deren Angeklagter Herr R. G. war, ist ein wichtiger Bezugspunkt für das Strafrecht.

Der Beweis der Weitergabe an Dritte: Schlüsselelement

Der Fall führte zur Aufhebung eines Urteils des Berufungsgerichts von Palermo. Der Kassationsgerichtshof hat bekräftigt: Der Besitz von Betäubungsmitteln ist unerlaubt (Art. 73 D.P.R. 309/90) nur, wenn er zum Zwecke des Handels oder der Weitergabe an Dritte bestimmt ist. Der bloße Besitz zum persönlichen Gebrauch stellt keine Straftat dar. Die Unterscheidung beruht auf der "Bestimmung zur Weitergabe an Dritte", einer Voraussetzung, die die Anklage eindeutig nachweisen muss.

Höchstrichterliche Entscheidung und Freispruchformeln im Vergleich

Das Urteil unterscheidet zwischen "weil die Tat nicht besteht" und "weil die Tat gesetzlich nicht als Straftat vorgesehen ist".

Im Bereich der Betäubungsmittel muss ein Freispruch mit der Formel "weil die Tat nicht besteht" ergehen, wenn im Falle einer Strafverfolgung wegen des Delikts des unerlaubten Besitzes der Beweis der Weitergabe an Dritte auch nur eines Teils der Substanz fehlt, die der Täter besitzt. Die Formel "weil die Tat gesetzlich nicht als Straftat vorgesehen ist" bezieht sich auf den anderen Fall, in dem jede strafbare Norm fehlt, auf die die angefochtene Tat zurückgeführt werden kann.

Das Gericht stellt fest, dass "weil die Tat nicht besteht" (Art. 530 Abs. 1 der Strafprozessordnung) angebracht ist, wenn der Beweis eines Tatbestandsmerkmals fehlt, wie z. B. die "Weitergabe an Dritte". Es handelt sich nicht um eine nicht strafbare Handlung, sondern um eine Handlung, die nicht die strafrechtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt. "Weil die Tat gesetzlich nicht als Straftat vorgesehen ist" gilt, wenn die angefochtene Handlung keine Entsprechung in einer strafbaren Norm findet. Die strenge Beweislast der Anklage wird bekräftigt.

Typische Indizien für Drogenhandel

Um zwischen Besitz zum Zwecke des Handels und zum persönlichen Gebrauch zu unterscheiden, bewerten die Richter spezifische Indizien. Das Fehlen dieser Elemente führt zum Freispruch. Zu den berücksichtigten Faktoren gehören:

  • Menge und Qualität der Substanz, wenn sie die Grenzen des persönlichen Gebrauchs überschreitet.
  • Werkzeuge für Verpackung oder Zerkleinerung (Waagen, Zellophan).
  • Aufteilung in zur Weitergabe bereite Dosen.
  • Besitz von großen Geldsummen, die als illegale Erträge gelten.
  • Telefonkontakte oder andere Ermittlungselemente, die auf Verkaufsverhandlungen hindeuten.

In Ermangelung konkreter und eindeutiger Beweise ist eine Verurteilung wegen des Delikts des Besitzes zum Zwecke des Handels nicht möglich, was eine strenge Beweislast der Anklage erfordert.

Schlussfolgerungen: Garantien und Beweislast

Das Urteil Nr. 21859/2025 steht im Einklang mit einer Rechtsprechung, die auf individuelle Garantien und den "Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten" achtet. Es bekräftigt, dass es der Anklage obliegt, jedes Tatbestandsmerkmal des Verbrechens zu beweisen, einschließlich der Weitergabe an Dritte. Das Fehlen dieses Beweises muss zu einem Freispruch führen und die Freiheit des Angeklagten wahren. Diese Entscheidung ist eine Mahnung an die Bedeutung einer sorgfältigen Beweiswürdigung und der korrekten Anwendung von Prozessformeln für die Gerechtigkeit.

Anwaltskanzlei Bianucci