Das Thema der medizinischen Haftung, mit seiner ethischen und juristischen Komplexität, sieht in der technischen Begutachtung ein entscheidendes Beweismittel. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 22442 von 2025 zur Gültigkeit von Gutachten, die von einem einzelnen Sachverständigen in Strafverfahren wegen Arzthaftung erstellt wurden, im Lichte des Gelli-Bianco-Gesetzes (L. 24/2017) Stellung genommen. Diese Entscheidung liefert wesentliche Klarstellungen für Juristen.
Das Gesetz Nr. 24 vom 8. März 2017, bekannt als Gelli-Bianco-Gesetz, hat die Regelung der beruflichen Haftung im Gesundheitswesen geändert. Artikel 15 Absatz 1 sieht vor, dass in zivil- und strafrechtlichen Verfahren wegen Arzthaftung die technische Feststellung oder das Gutachten einem Kollegium von Sachverständigen (Rechtsmediziner und Fachärzte) übertragen werden muss. Ziel war es, eine größere Vollständigkeit und Objektivität zu gewährleisten.
Das Urteil Nr. 22442 von 2025, erlassen von der Vierten Strafkammer (Präsident M. A., Berichterstatter R. A. L. A.), untersuchte den Fall (Angeklagter A. A.), in dem trotz des Gelli-Bianco-Gesetzes ein Gutachten von einem einzigen Sachverständigen angeordnet wurde. Der Kassationsgerichtshof musste feststellen, ob dies das Gutachten nichtig oder unbrauchbar machte. Hier ist die Leitsatzentscheidung, die den ausgedrückten Grundsatz zusammenfasst:
Im Bereich der Beweismittel führt die Ernennung eines einzelnen Sachverständigen anstelle eines Sachverständigengremiums in Strafverfahren, die sich mit Arzthaftung befassen, obwohl dies dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 24 vom 8. März 2017 widerspricht, nicht zur Nichtigkeit des Gutachtens, da dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist, noch ist es ein Grund für dessen Unbrauchbarkeit, da eine solche Sanktion nur für Beweismittel gilt, die unter Verletzung eines gesetzlichen Verbots erhoben wurden. Vielmehr führt dies zur Beweiserhebung mit anderen als den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten, die sich nicht auf das Recht auf Verteidigung oder die Achtung der Grundprinzipien der Rechtsordnung auswirken. (In der Begründung hat das Gericht ferner erklärt, dass diese Nichteinhaltung, die sich auf den Grad der Zuverlässigkeit des Gutachtens auswirken kann, die Beanstandung der Begründung rechtfertigt, soweit sie auf das wissenschaftliche Wissen verweist, das durch die Sachverständigenbeweiserhebung eingeführt wurde, und auf die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, wenn diese nicht klar oder nicht ausreichend vertieft sind).
Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass die Verletzung von Art. 15 Abs. 1 weder zur Nichtigkeit (die eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung erfordert, Art. 177 StPO) noch zur Unbrauchbarkeit (wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbots, Art. 191 StPO) führt. Die Nichteinhaltung kann sich jedoch auf den "Grad der Zuverlässigkeit des Gutachtens" auswirken und es der Verteidigung ermöglichen, die Begründung des Richters anzufechten, wenn die Schlussfolgerungen nicht "klar oder nicht ausreichend vertieft" sind. Dies bietet ein wichtiges Schutzinstrument für die Verteidigung und verlagert den Fokus auf die materielle Qualität der Feststellung.
Das Urteil 22442/2025 wägt formale Strenge und materielle Beweisführung ab. Die Auswirkungen:
Dieser Ansatz bestätigt den Garantismus des Gerichts und eröffnet eine materielle Überprüfung des wissenschaftlichen Beweismittels.
Das Urteil Nr. 22442 von 2025 klärt einen wichtigen Aspekt der Arzthaftung und des Strafverfahrens. Es bekräftigt die Taxativität der prozessualen Sanktionen, stärkt aber gleichzeitig die Notwendigkeit einer kritischen Bewertung wissenschaftlicher Beweismittel. Das monokratische Gutachten wird nicht automatisch ungültig, aber den Parteien wird ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, um dessen Zuverlässigkeit anzufechten, wenn es die Standards der Klarheit und Vertiefung nicht erfüllt. Dies gewährleistet, dass die Suche nach der prozessualen Wahrheit auf der Solidität und Vollständigkeit der technischen Feststellung beruht.