Zeugenaussage "de relato" und Verwertbarkeit: Das Urteil 23193/2025 des Strafsenats des Obersten Kassationsgerichts

Im Strafprozessrecht ist die Beweisführung von grundlegender Bedeutung. Die Zeugenaussage "de relato" – indirekt, bei der eine Person wiedergibt, was sie von einer anderen erfahren hat – ist oft Gegenstand von Debatten. Ihre Zulässigkeit und Verwertbarkeit wägen die Wahrheitsfindung mit der Gewährleistung der Rechte des Angeklagten ab. Hierzu hat sich der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 23193 vom 29.04.2025 (hinterlegt am 20.06.2025) geäußert und eine entscheidende Klarstellung zur Beweislast der Parteien hinsichtlich der Vernehmung der direkten Quelle vorgenommen.

Die Zeugenaussage "de relato": Rechtsrahmen und kritische Punkte

Artikel 195 der italienischen Strafprozessordnung (c.p.p.) regelt die Zeugenaussage "de relato". Der Zeuge kann von anderen Personen erfuhrtene Tatsachen wiedergeben (Absatz 1), aber wenn eine Partei dies verlangt, muss das Gericht die Vernehmung der direkten Quelle anordnen, um den Widerspruchsbeweis zu gewährleisten. Die Rechtsprechung hat über die Beweiskraft solcher Erklärungen debattiert, wenn die ursprüngliche Quelle nicht gehört wird. Die Frage wird komplizierter, wenn die Erklärungen mit Zustimmung der Parteien erfasst werden (z. B. Verlesung von Protokollen). Hier greift der Oberste Gerichtshof (Präsident R. C., Berichterstatter M. T. B.) ein, um die prozessuale Beweislast zu klären.

Der Grundsatz des Urteils 23193/2025: Die Beweislast der Partei

Der Fall mit dem Angeklagten G. C. betraf die Verwertbarkeit indirekter Erklärungen. Das Berufungsgericht von Bari hatte eine Berufung zurückgewiesen, und der Oberste Kassationsgerichtshof hat dies bestätigt. Die Leitsatzformulierung des Urteils Nr. 23193/2025 ist eindeutig:

Im Bereich der Zeugenaussage "de relato", wenn solche Erklärungen mit Zustimmung der Parteien gemäß Artikel 431 Absatz 3 der Strafprozessordnung erfasst wurden, obliegt es der interessierten Partei, die Vernehmung der direkten Quelle zu beantragen, so dass, wenn dies nicht geschieht, die so erfasste Erklärung vollumfänglich verwertbar ist.

Dieser Grundsatz ist entscheidend. Wenn die indirekten Erklärungen mit Zustimmung der Parteien in das Verfahren eingebracht wurden (gemäß Artikel 431 Absatz 3 c.p.p.), obliegt es der Partei, die deren Gültigkeit bestreiten möchte, das Gericht zu bitten, die ursprüngliche Quelle vorzuladen. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, behält die mit der anfänglichen Zustimmung erfasste Erklärung "de relato" ihre volle Gültigkeit und kann verwendet werden. Die fehlende Vernehmung der Quelle kann nachträglich nicht beanstandet werden, wenn man nicht rechtzeitig deren Vernehmung beantragt hat.

Praktische Auswirkungen für Anwälte und Parteien

Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs hat erhebliche Auswirkungen auf die Prozessstrategie. Für Anwälte ist es von grundlegender Bedeutung, sich dieser Beweislast bewusst zu sein. Es reicht nicht aus, die Unzuverlässigkeit einer indirekten Zeugenaussage zu rügen; es bedarf aktiven Handelns, indem die Vernehmung der primären Quelle beantragt wird, wenn deren volle Verwertbarkeit bestritten werden soll.

  • Für die Verteidigung: Wenn eine Erklärung "de relato" nachteilig ist und ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werden soll, muss der Anwalt das Gericht umgehend bitten, die ursprüngliche Quelle zu hören. Die Unterlassung eines solchen Antrags, insbesondere wenn die Erklärung mit Zustimmung erfasst wurde, macht sie vollumfänglich gegen den Angeklagten verwertbar.
  • Für die Anklage: Der Staatsanwalt, obwohl er sich auf mit Zustimmung erfasste Erklärungen "de relato" stützen kann, muss deren Gültigkeit unterstützen oder gegebenenfalls die Vernehmung der direkten Quelle beantragen, um das Beweismittelbild zu stärken.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung von Prozessfairness und Sorgfalt der Parteien. Das Strafverfahren beruht auf der Verantwortung, sich um die Ermittlung und Überprüfung von Beweismitteln zu bemühen, insbesondere mit spezifischen prozessualen Instrumenten wie dem Antrag auf Vernehmung der direkten Quelle (Artikel 195 Absatz 1 c.p.p.) im Kontext der Zustimmung zur Beweiserhebung (Artikel 431 Absatz 3 c.p.p.).

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 23193/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs, unter dem Vorsitz von R. C. und mit M. T. B. als Berichterstatter, klärt einen entscheidenden Aspekt der Zeugenaussage "de relato". Es bekräftigt, dass die Zustimmung der Parteien zur Beweiserhebung (gemäß Artikel 431 Absatz 3 c.p.p.) die Beweislast für den Antrag auf Vernehmung der direkten Quelle auf die interessierte Partei verlagert. Ohne einen solchen Antrag ist die indirekte Zeugenaussage vollumfänglich verwertbar. Dies stärkt die Bedeutung einer sorgfältigen und proaktiven Prozessstrategie und erinnert die Rechtsakteure daran, dass Wachsamkeit und rechtzeitiges Handeln unerlässlich sind, um die Interessen zu wahren und die ordnungsgemäße Beweisbildung unter Wahrung des Widerspruchsrechts zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci