Selbstverteidigung und Zeugenlisten: Die Bedeutung des Verteidigers in Cass. pen. Nr. 9815/2024

Die Selbstverteidigung im italienischen Strafverfahren bleibt eine Ausnahme und keine Regel. Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion V, Nr. 9815 vom 10. Dezember 2024 (veröffentlicht am 11. März 2025), gibt Anlass zur Reflexion über dieses sensible Thema: Das Gericht hat die Entscheidung des Berufungsgerichts von Lecce, das eine von der Angeklagten M. L. T. persönlich eingereichte Zeugenliste für zulässig erklärt hatte, ohne Zurückverweisung aufgehoben. Sehen wir uns an, wie der Oberste Gerichtshof seine Position begründet und welche konkreten Folgen sich für die anwaltliche Praxis ergeben.

Das Herzstück der Entscheidung

Nach Ansicht des Kassationsgerichts kann der Angeklagte die Zeugenliste nur über seinen Verteidiger einreichen. Der Grund liegt im Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung, die die Selbstverteidigung zulässt, und zwar in einem Prozesssystem, das, insbesondere nach der Reform von 1988, die technische Rolle des Anwalts aufwertet. Art. 468 der Strafprozessordnung (c.p.p.) überträgt dem Verteidiger die Verwaltung der vorbereitenden Handlungen für die Hauptverhandlung, während die Artikel 96 und 97 c.p.p. die zentrale Bedeutung der Verteidigerfigur bekräftigen.

Die von der Angeklagten persönlich eingereichte Zeugenliste ist unzulässig, da die Selbstverteidigung im Strafverfahren nicht gestattet ist, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung, die sie legitimiert. (In der Begründung hat das Gericht hervorgehoben, dass der Angeklagte nur dann zu den zur Einreichung der Zeugenliste berechtigten Parteien gehört, wenn er von einem Verteidiger unterstützt wird).

Einfach ausgedrückt, entzieht das Gericht dem Angeklagten die Möglichkeit, technische Prozesshandlungen ohne die Vermittlung eines Anwalts vorzunehmen, zum Schutz einer effektiven Verteidigung, die den Standards von Art. 6 EMRK entspricht. Der Angeklagte verliert seine Stimme nicht, muss sie aber über den Fachmann ausdrücken, der ihre korrekte Übersetzung in juristische Begriffe gewährleistet.

Referenzgesetzgebung und Rechtsprechung

  • Art. 24 der Verfassung: unverletzliches Recht auf Verteidigung, das „in jeder Phase und jedem Grad des Verfahrens“ wahrgenommen werden kann.
  • Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren und damit einhergehend auf eine angemessene technische Verteidigung.
  • Art. 468 Abs. 1 c.p.p.: Einreichung der Beweismittelliste durch den Verteidiger.
  • Art. 96-97 c.p.p.: Verpflichtung zur technischen Verteidigung mit der Möglichkeit der Ernennung und, mangels dieser, eines Pflichtverteidigers.

Die heutige Entscheidung steht in einer gefestigten Linie: Cass. 49551/2016 und 31560/2019, in der Begründung zitiert, hatten bereits die Unzulässigkeit von Selbstverteidigungshandlungen ohne rechtliche Unterstützung festgestellt. In gleicher Weise die Entscheidung 7786/2008 bezüglich des Antrags auf Wiederaufnahme der Ermittlungen, der vom Angeklagten gestellt wurde.

Praktische Auswirkungen für Anwälte und Angeklagte

Für den Fachmann ist das Urteil eine weitere Mahnung zur Notwendigkeit:

  • Rechtzeitige Überwachung der Fristen für die Einreichung von Beweismitteln.
  • Information des Angeklagten über die Grenzen der Selbstverteidigung, um potenziell nichtige persönliche Initiativen zu vermeiden.
  • Ausarbeitung einer vollständigen Ermittlungsstrategie, die Zeugenaussagen, Dokumente und technische Gutachten integriert.

Für den Angeklagten ist die Botschaft stattdessen klar: Die Anwesenheit des Verteidigers ist kein Beiwerk, sondern eine Garantie. Die Selbstbescheinigung von Zeugen ohne Unterstützung kann zum Verlust entscheidender Beweismittel führen, mit irreversiblen Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens.

Schlussfolgerungen

Mit dem Urteil Nr. 9815/2024 bekräftigt der Kassationsgerichtshof den Grundpfeiler der technischen Verteidigung im Strafverfahren. Die Selbstverteidigung bleibt auf seltene Grenzfälle beschränkt (z. B. im Verfahren vor dem Friedensrichter gemäß Art. 28 Gesetzesdekret 274/2000), erstreckt sich jedoch nicht auf die Hauptverhandlungsphase vor Gericht. Anwälte und Angeklagte müssen daher mehr denn je zusammenarbeiten: Ersterer unter Gewährleistung von Kompetenz und Pünktlichkeit, Letzterer, indem er sich auf die professionelle Führung verlässt, um seine prozessuale Stellung nicht zu gefährden.

Anwaltskanzlei Bianucci