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Territoriale Zuständigkeit bei negativen Feststellungsklagen auf Fälschung: Analyse der Anordnung Nr. 22453 von 2024 | Anwaltskanzlei Bianucci

Zuständigkeit für Klagen auf negative Feststellung der Schutzrechtsverletzung: Analyse der Anordnung Nr. 22453 von 2024

Im Kontext von Streitigkeiten über gewerbliches Eigentum bietet die jüngste Anordnung Nr. 22453 vom 8. August 2024 wichtige Klarstellungen zur territorialen Zuständigkeit bei Klagen auf negative Feststellung der Schutzrechtsverletzung. Der Oberste Kassationsgerichtshof unter dem Vorsitz von Richter A. V. hat das Verhältnis zwischen dem Kriterium des 'forum commissi delicti' und der Art der eingereichten Klage geprüft und hervorgehoben, wie diese Faktoren die Wahl des zuständigen Gerichts beeinflussen.

Das Kriterium des 'Forum Commissi Delicti'

Das 'forum commissi delicti', das in Artikel 120 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2005 vorgesehen ist, ist ein grundlegendes Prinzip zur Bestimmung des zuständigen Richters in Streitigkeiten über gewerbliches Eigentum. Wie in der Entscheidung hervorgehoben, kann dieses Kriterium jedoch nur angewendet werden, wenn ein rechtsverletzender Sachverhalt für den Inhaber der Schutzrechte vorliegt. Das bedeutet, dass, wenn sich die Klage auf eine negative Feststellung der Schutzrechtsverletzung bezieht, der Antragsteller nicht als geschädigter Kläger auftritt, sondern lediglich die Nichtverletzung seines eigenen Verhaltens nachweisen will.

  • Art. 120 Abs. 6 Gesetzesdekret Nr. 30/2005: forum commissi delicti
  • Art. 120 Abs. 3 Gesetzesdekret Nr. 30/2005: Gerichtsstand des gewählten Wohnsitzes
  • Art. 42 Zivilprozessordnung: territoriale Zuständigkeit
Im Allgemeinen. Hinsichtlich der Bestimmung der territorialen Zuständigkeit bei Klagen im Bereich des gewerblichen Eigentums kann das konkurrierende Kriterium des "forum commissi delicti" gemäß Art. 120 Abs. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2005 nur angewendet werden, wenn ein rechtsverletzender Sachverhalt für den Inhaber der Schutzrechte geltend gemacht wird und nicht, wenn nur die negative Feststellung der Schutzrechtsverletzung beantragt wird, da in diesem Fall der Kläger nicht als angeblich Geschädigter auftritt, sondern lediglich die Feststellung der Nichtverletzung seines eigenen Verhaltens gegenüber dem Recht des Beklagten beantragt. In diesem Fall ist der Gerichtsstand des vom Beklagten, Inhaber eines Patents oder einer Eintragung, gewählten Wohnsitzes gemäß Art. 120 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2005 in Verbindung mit Absatz 6a derselben Bestimmung anwendbar, der, falls ein Wohnsitz gewählt wurde, den ersten drei Gerichtsständen gemäß Absatz 2 vorgeht.

Praktische Auswirkungen der Entscheidung

Diese Anordnung hat wichtige praktische Auswirkungen für die Inhaber von Rechten an gewerblichem Eigentum. Insbesondere die Betonung der Notwendigkeit, einen rechtsverletzenden Sachverhalt nachzuweisen, um das 'forum commissi delicti' anrufen zu können, bedeutet, dass Klagen auf negative Feststellung von diesem Kriterium nicht profitieren können. Folglich können sich die Beklagten in solchen Klagen auf den Gerichtsstand ihres gewählten Wohnsitzes berufen, was ihnen einen besseren Schutz vor möglichen unbegründeten rechtlichen Schritten bietet.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 22453 von 2024 eine wichtige Leitlinie für die Bewältigung von Streitigkeiten im Bereich des gewerblichen Eigentums darstellt. Sie klärt, dass das 'forum commissi delicti' nur bei angeblichen Rechtsverletzungen anwendbar ist, während in Abwesenheit solcher Ansprüche der vom Beklagten gewählte Wohnsitz als Gerichtsstand gilt. Dies bietet mehr Rechtssicherheit und Schutz für alle an dieser Art von Streitigkeiten beteiligten Parteien.

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