Das jüngste Urteil Nr. 22658 vom 10. Mai 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) liefert bedeutende Einblicke in die Frage der Strafverfolgbarkeit von Delikten, die eines Strafantrags bedürfen, insbesondere im Lichte der Änderungen durch das Gesetzesdekret Nr. 150 vom 10. Oktober 2022. Das Gericht hat entschieden, dass in Abwesenheit eines Strafantrags das Revisionsgericht (giudice di legittimità) die angefochtene Entscheidung ohne Zurückverweisung aufheben muss, was die Bedeutung einer solchen Handlung für die Fortsetzung der Strafverfolgung hervorhebt.
Das vorliegende Urteil fügt sich in einen sich entwickelnden rechtlichen Rahmen ein, in dem verschiedene Delikte strafantragspflichtig geworden sind, was die Bedingungen für die Einleitung der Strafverfolgung faktisch verändert hat. Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 150/2022 hat diese Änderungen eingeführt, die direkte Auswirkungen auf die Führung von Strafverfahren haben. Insbesondere legt Artikel 85 desselben Dekrets die Frist für die Einreichung des Strafantrags fest, deren Ablauf zur Unzulückverweisbarkeit der Strafverfolgung führt.
Revisionsverfahren – Delikte, die aufgrund der Änderungen gemäß Art. 2 des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, strafantragspflichtig geworden sind – Ablauf der Frist für die Einreichung des Strafantrags – Fehlende Strafantragstellung in den Akten – Folgen. Im Falle eines Revisionsverfahrens, das zur Geltendmachung des Mangels der Strafverfolgbarkeitsbedingung in Bezug auf ein Delikt eingereicht wird, das nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, strafantragspflichtig geworden ist (in diesem Fall Diebstahl, der durch die öffentliche Auslage von Gütern erschwert wurde), muss das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung ohne Zurückverweisung aufheben, wenn es die Anwesenheit einer solchen Handlung nicht feststellt. (In einem Fall, in dem die Frist für die Einreichung des Strafantrags gemäß Art. 85 Absatz 1 des genannten Gesetzesdekrets abgelaufen war, hat das Gericht hervorgehoben, dass, da die Staatsanwaltschaft die Beweislast für nachträgliche Handlungen trägt, die die Fortdauer der Strafverfolgbarkeit belegen, in Ermangelung eines präzisen rechtlichen Weges die von der Corte di Cassazione entwickelten Organisationsmodelle zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Übermittlung von Strafanträgen durch die Staatsanwaltschaften ausschließlich eine institutionelle Sorgfalt darstellen, die auf die Förderung des vom Rechtssystem gewährleisteten Schutzes für die Geschädigten in Bezug auf die Möglichkeit, einen Strafantrag zu stellen, abzielt).
Dieser Leitsatz verdeutlicht, dass in Fällen, in denen ein Strafantrag fehlt, die Fortsetzung der Strafverfolgung nicht erfolgen kann, was einen grundlegenden Aspekt des Strafrechts unterstreicht: Der Wille des Geschädigten ist für die Einleitung der Strafverfolgung entscheidend. Das Gericht hat somit den Grundsatz bekräftigt, dass der Strafantrag nicht nur eine formelle Handlung ist, sondern eine wesentliche Bedingung für die Ausübung der Strafverfolgung darstellt.
Zusammenfassend beleuchtet das Urteil Nr. 22658 von 2023 die Bedeutung des Strafantrags im Kontext strafantragspflichtiger Delikte und die Folgen seines Fehlens. Die jüngsten Gesetzesänderungen haben eine sorgfältige Prüfung der Strafverfolgbarkeitsbedingung erforderlich gemacht, und die Corte di Cassazione hat ihre Rolle bei der Gewährleistung geklärt, dass die Strafverfolgung nur dann fortgesetzt werden kann, wenn alle notwendigen Handlungen vorliegen. Dieser Ansatz schützt nicht nur die Rechte der Geschädigten, sondern verbessert auch die Effizienz des Rechtssystems.