In der komplexen Landschaft des italienischen Steuerrechts stellt die Verwaltung von grenzüberschreitenden Mehrwertsteuergeschäften für Unternehmen oft ein tückisches Terrain dar. Kürzlich hat sich der Kassationsgerichtshof erneut zu einem Thema von großer praktischer Relevanz geäußert: die Gültigkeit von Absichtserklärungen (dichiarazioni d'intenti) und die Haftung des Lieferanten (Veräußerers), falls sich der Kunde als Scheinexporteur erweist. Mit dem Beschluss Nr. 29458 vom 7. November 2025 haben die Richter die Grenzen der von Wirtschaftsbeteiligten geforderten Sorgfaltspflicht abgesteckt.
Artikel 8 des d.P.R. Nr. 633 von 1972 ermöglicht es sogenannten gewohnheitsmäßigen Exporteuren, Waren und Dienstleistungen ohne Zahlung der Mehrwertsteuer bis zu einer bestimmten Grenze, dem sogenannten Plafond, zu erwerben. Um dieses Recht in Anspruch zu nehmen, muss der Erwerber dem Lieferanten eine Absichtserklärung vorlegen. Was geschieht jedoch, wenn diese Erklärung inhaltlich falsch ist? Der untersuchte Fall betrifft den Steuerpflichtigen M. F. gegen die A. (Generalstaatsanwaltschaft), in einem Rechtsstreit, der aus der Aberkennung der Steuerbefreiung nach einer Prüfung durch die Regionale Steuerkommission von Neapel entstand.
Der Oberste Gerichtshof hat bekräftigt, dass sich der Veräußerer nicht auf eine rein formale Prüfung der erhaltenen Erklärung beschränken darf. Obwohl vom Lieferanten nicht verlangt wird, zum Ermittler zu werden, obliegt ihm eine Sorgfaltspflicht, die ihn dazu verpflichtet, die Plausibilität des Geschäfts zu bewerten. Insbesondere tritt die Haftung ein, wenn der Veräußerer Anzeichen ignoriert, die Anlass zu Misstrauen hätten geben müssen. Die Kernpunkte der Entscheidung unterstreichen, dass:
Der Kern der Entscheidung ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst, der den angewandten Rechtsgrundsatz verdeutlicht:
Im Bereich der Mehrwertsteuer bei Exportlieferungen unter der Steueraussetzungsregelung gemäß Art. 8 d.P.R. Nr. 633 von 1972 gilt: Wenn sich die Absichtserklärung als inhaltlich falsch erweist, weil sie von einer Person ausgestellt wurde, die nicht die Voraussetzungen eines gewohnheitsmäßigen Exporteurs erfüllt, ist dem Veräußerer die betrügerische Ausübung des Rechts auf Inanspruchnahme der Aussetzungsgrenze im Zusammenhang mit der genannten Eigenschaft als gewohnheitsmäßiger Exporteur nicht gestattet, sofern er über Elemente, auch vermutungsweiser Art, verfügt, die den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten nahelegen; ihn trifft hierbei eine Sorgfaltspflicht durch die Ergreifung aller in seiner Macht stehenden zumutbaren Maßnahmen.
Der entscheidende Teil des Beschlusses betrifft die Verwendung von Vermutungen. Das Finanzamt kann die Befreiung auf der Grundlage schwerwiegender, präziser und übereinstimmender Indizien anfechten. Wenn der Lieferant offensichtliche Warnsignale ignoriert – wie beispielsweise eine Unternehmensstruktur des Kunden, die für das angegebene Geschäftsvolumen offensichtlich unangemessen ist –, riskiert er, für die nicht abgeführte Steuer haften zu müssen. Diese Ausrichtung steht im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung, die den Vorteil der Mehrwertsteuerbefreiung denjenigen verweigert, die wussten oder hätten wissen müssen, dass sie an einem Betrug beteiligt sind.
Zusammenfassend bestätigt der Beschluss Nr. 29458/2025 eine strenge Linie, die darauf abzielt, die unrechtmäßige Inanspruchnahme von begünstigten Regelungen zu bekämpfen. Für Unternehmen bedeutet dies die Notwendigkeit, strengere interne Kontrollverfahren für ihre Geschäftspartner zu implementieren. Der gute Glaube ist kein abstraktes Konzept, sondern muss durch ein aktives und umsichtiges Verhalten nachgewiesen werden, das darauf abzielt, das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Kunden zu überprüfen, bevor Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausgestellt werden. Der Schutz des Rechts auf Steueraussetzung ist daher an den Nachweis gebunden, mit höchster Transparenz und beruflicher Korrektheit gehandelt zu haben.