Im empfindlichen Gleichgewicht der Strafjustiz ist die Zeugenaussage einer der Grundpfeiler für die Wahrheitsfindung. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Position des minderjährigen Zeugen, dessen Verletzlichkeit spezifische Protokolle und Bewertungen erfordert. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 32176 vom 23. Juni 2025 (eingereicht am 29. September 2025) eine grundlegende Klarstellung zur Frage gegeben, zu welchem Zeitpunkt die Zeugnisfähigkeit einer Person beurteilt werden muss, die zum Zeitpunkt der Tat minderjährig war, aber zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme volljährig geworden ist. Diese Entscheidung, in der D. P.M. E. P. als Angeklagter und Dr. Aldo Aceto als Berichterstatter fungierten, liefert wesentliche Leitlinien für Juristen und gewährleistet gleichzeitig die ordnungsgemäße Beweiserhebung und den Schutz des Zeugen.
Die Zeugenaussage Minderjähriger war in unserer Rechtsordnung stets Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit, wie die Artikel 196 und 498 Absatz 4 der Strafprozessordnung belegen. Diese Normen unterstreichen zusammen mit Artikel 192 C.P.P. die Notwendigkeit eines vorsichtigen und schützenden Ansatzes. Die Zeugnisfähigkeit ist nicht nur eine Frage des Alters, sondern auch der psychologischen und kognitiven Fähigkeiten: Der Minderjährige muss in der Lage sein, die Natur des Eides (sofern vorgesehen) zu verstehen, die Fakten wahrzunehmen, sich daran zu erinnern und sie glaubwürdig wiederzugeben. Aus diesem Grund werden oft spezifische Anhörungsprotokolle angewendet, die darauf abzielen, Traumata zu minimieren und die Genauigkeit der Aussagen zu maximieren. Aber was passiert, wenn die Zeit vergeht und der "Minderjährige" vor der Aussage "Volljähriger" wird?
Im Hinblick auf die Zeugenvernehmung muss die Beurteilung der Zeugnisfähigkeit einer Person, die zum Zeitpunkt der Tat minderjährig war, aber später volljährig geworden ist, in Bezug auf das "An" der Beweiserhebung, analog zur Wahl bezüglich der Anwendung von Protokollen für ihre Anhörung, die das "Quomodo" der Beweiserhebung beeinflusst, zum Zeitpunkt der Zeugenaussage erfolgen, ohne Rücksicht auf das Alter des Erklärenden zum Zeitpunkt der Straftat.
Diese Lehre verankert einen Grundsatz: Die Beurteilung der Zeugnisfähigkeit, sowohl in Bezug auf das "An" (d. h. ob die Person aussagen kann oder nicht) als auch auf das "Quomodo" (d. h. in welcher Weise sie angehört werden muss), muss zum tatsächlichen Zeitpunkt der Zeugenaussage erfolgen. Nicht das Alter des Zeugen zum Zeitpunkt der Straftat bestimmt seine Fähigkeit oder die Modalitäten der Anhörung, sondern sein Zustand zum Zeitpunkt der Aussage. Das bedeutet, dass, wenn eine Person zum Zeitpunkt, als sie eine Straftat miterlebte, minderjährig war, aber volljährig geworden ist, bevor sie vor Gericht aussagen muss, ihre Zeugnisfähigkeit und die Verfahren für ihre Anhörung auf der Grundlage ihres aktuellen Volljährigkeitsalters bewertet werden müssen. Spezifische Protokolle für Minderjährige werden daher nicht automatisch angewendet, es sei denn, es treten andere, vom chronologischen Alter unabhängige Schwächen oder Verletzlichkeiten auf.
Die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind erheblich. Erstens schafft sie mehr Klarheit für Richter und Anwälte, indem sie ein eindeutiges zeitliches Kriterium für die Bewertung festlegt. Zweitens schließt sie, obwohl sie die automatische Anwendung von Minderjährigenprotokollen für Personen, die volljährig geworden sind, überwindet, die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beurteilung der Person keineswegs aus. Die Volljährigkeit ist nämlich an sich keine Garantie für das Fehlen von Verletzlichkeiten. Es können beispielsweise Traumata oder psychische Schwächen bestehen bleiben, die mit der in jüngeren Jahren gemachten Erfahrung zusammenhängen und dennoch sensible und geschützte Anhörungsmodalitäten erfordern könnten, wenn auch nicht streng die für Minderjährige vorgesehenen. In diesen Fällen muss das Gericht dennoch alle Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Gelassenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage zu gewährleisten, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Sachverständigen und forensischen Psychologen.
Das Urteil Nr. 32176/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der Rechtsprechung zur Zeugenaussage vulnerabler Personen dar. Es bekräftigt die Bedeutung einer kontextbezogenen und dynamischen Beurteilung der Zeugnisfähigkeit, die an den Zeitpunkt der tatsächlichen Beweiserhebung geknüpft ist. Dieser Ansatz gewährleistet einerseits die Kohärenz des Prozesssystems und andererseits die notwendige Flexibilität, um sich an die sich ändernden Bedingungen des Zeugen anzupassen und sicherzustellen, dass die Wahrheitsfindung stets unter voller Achtung der Person und ihrer möglichen Verletzlichkeiten erfolgt. Ein bedeutender Schritt vorwärts für ein Strafrecht, das rigoros, aber auch zutiefst menschlich sein kann.