Der Kampf gegen illegitime Vermögen ist ein Grundpfeiler im Kampf gegen Kriminalität. Die präventive Beschlagnahme zur Einziehung, insbesondere die erweiterte gemäß Artikel 240-bis des Strafgesetzbuches, spielt eine entscheidende Rolle. Doch welche Verteidigungsmöglichkeiten hat ein Dritter, der fiktiv als Begünstigter von solchen Maßnahmen betroffen ist? Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 31870 aus dem Jahr 2025 eine entscheidende Auslegung der Anfechtungsgrenzen für diese Personen geliefert und den Umfang ihrer Anfechtungen präzise abgegrenzt.
Die präventive Beschlagnahme (Art. 321 StPO) ist eine vorsorgliche Maßnahme, die die Verfügungsgewalt über tatbezogene Güter entzieht. Wenn sie auf eine Einziehung abzielt, greift sie der endgültigen Aberkennung vor. Artikel 240-bis des StGB sieht die "erweiterte Einziehung" oder "Einziehung wegen Unverhältnismäßigkeit" vor, die es ermöglicht, Güter einzuziehen, deren Herkunft der Verurteilte nicht rechtfertigen kann und deren Wert unverhältnismäßig zum deklarierten Einkommen ist. Diese Maßnahme betrifft auch Güter, die formal auf Dritte eingetragen sind, sofern eine fiktive Zwischenschaltung nachgewiesen werden kann. An diesem Punkt bringt die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs Klarheit.
Das Urteil Nr. 31870 aus dem Jahr 2025, erlassen von der Fünften Strafkammer des Kassationsgerichtshofs (Präsident L. P., Berichterstatter E. M. M.), befasst sich mit der Position des Drittbegünstigten von Gütern, die einer präventiven Beschlagnahme zur Einziehung gemäß Art. 240-bis StGB unterliegen. Der Fall betraf den Angeklagten R. A. und eine teilweise Aufhebung mit Verweisung an das GIP des Gerichts von Neapel.
Im Falle einer Beschlagnahme zur Einziehung gemäß Art. 240-bis StGB, die sich auf Güter bezieht, die fiktiv auf einen Dritten eingetragen sind, kann dieser ausschließlich die tatsächliche Eigentümerschaft und den Besitz der beschlagnahmten Güter geltend machen, ist jedoch nicht berechtigt, die Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahme anzufechten, einschließlich der zeitlichen Angemessenheit zwischen dem Erwerb des Gutes und der Begehung der Straftat, die die Aberkennung rechtfertigt, sowie der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Wert des eingezogenen Gutes und dem deklarierten Einkommen des Verurteilten.
Diese Lehre ist unmissverständlich: Der "Strohmann"-Dritte kann die Gründe der Anklage gegen die Hauptperson nicht anfechten. Seine einzige Verteidigung besteht darin, nachzuweisen, dass er der tatsächliche und rechtmäßige Eigentümer des Gutes ist, indem er beweist, dass er es mit rechtmäßigen Mitteln und ohne jegliche fiktive Zwischenschaltung erworben hat. Es ist ihm nicht gestattet, die Voraussetzungen zu prüfen, die die Einziehung gegen den Verurteilten rechtfertigen.
Der Oberste Gerichtshof zieht eine klare Grenze für die Anfechtungen des Dritten:
Diese Ausrichtung steht im Einklang mit der Natur der erweiterten Einziehung, die darauf abzielt, illegales Vermögen unabhängig von seiner formellen Eintragung zu treffen. Der Dritte ist aufgefordert, seine völlige Abwesenheit von der Vermögensdelinquenz nachzuweisen, nicht den Verurteilten zu verteidigen.
Das Urteil Nr. 31870 aus dem Jahr 2025 des Kassationsgerichtshofs festigt die Ausrichtung in Bezug auf die Einziehung gemäß Art. 240-bis StGB und klärt, dass die Verteidigung des fiktiven Drittbegünstigten auf den Nachweis seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Eigentümerschaft der Güter beschränkt ist. Diese Entscheidung stärkt die Wirksamkeit von Aberkennungsmaßnahmen gegen Vermögen illegitimen Ursprungs und erschwert die Umgehung durch fiktive Zwischenschaltung. Für Juristen und alle, die sich in ähnlichen Situationen befinden, ist dies eine Mahnung zur Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Herkunft und des tatsächlichen Eigentums an Gütern in einem Kontext, in dem finanzielle Transparenz zunehmend gefordert wird.