Missbrauch von Rechten und Leveraged Buy-Out-Fusion: Das Urteil 16559/2025 des Kassationsgerichtshofs

Unternehmensumstrukturierungsmaßnahmen, insbesondere komplexe wie der Leveraged Buy-Out (MBO), sind wesentliche Instrumente für Wachstum und Reorganisation von Unternehmen. Ihre vielschichtige Natur wirft jedoch oft Fragen hinsichtlich der steuerlichen Rechtmäßigkeit auf, da sie als Mittel zur Steuerhinterziehung wahrgenommen werden könnten. In diesem Zusammenhang dient das kürzlich ergangene Urteil Nr. 16559, das am 20. Juni 2025 vom Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) verkündet wurde, als Klarheitsschaffender Leitfaden, der die Grenzen zwischen legitimer Steuerplanung und Rechtsmissbrauch aufzeigt. Diese Entscheidung, deren Berichterstatter Dr. M. C. und deren Präsidentin Dr. R. C. war, bietet entscheidende Einblicke für Juristen und Unternehmer.

Rechtsmissbrauch in Italien: Rechtlicher Rahmen und Relevanz für Unternehmen

Das Konzept des Rechtsmissbrauchs im Steuerrecht war lange Zeit Gegenstand von Debatten und Unsicherheiten. Ursprünglich in Artikel 37-bis des d.P.R. Nr. 600 von 1973 (heute in Artikel 10-bis des Gesetzes Nr. 212 von 2000, Statut des Steuerzahlers, überführt) geregelt, zielt es darauf ab, Vorgänge ohne wirtschaftliche Substanz zu bekämpfen, die zwar formell dem Gesetz entsprechen, aber den alleinigen oder Hauptzweck haben, unrechtmäßige Steuervorteile zu erzielen. Die nationale und europäische Rechtsprechung hat stets die Notwendigkeit betont, einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Vorgang und dem Steuervorteil zu identifizieren und Missbrauch auszuschließen, wenn der Vorgang durch valide, nicht marginale wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist.

Der Leveraged Buy-Out-Fusion, der in Artikel 2501-bis des Zivilgesetzbuchs (Codice Civile) typisiert ist, ist ein komplexer Finanzvorgang, bei dem ein Unternehmen (die „Zielgesellschaft“) von einer eigens dafür gegründeten Gesellschaft (der „Newco“) erworben wird, die sich zur Finanzierung des Kaufs stark verschuldet. Anschließend fusioniert die „Newco“ mit der „Zielgesellschaft“, und die aufgenommenen Schulden werden aus den Cashflows des aus der Fusion hervorgehenden Unternehmens zurückgezahlt. Die Natur dieses Vorgangs, der oft durch erhebliche Steuervorteile aufgrund der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen gekennzeichnet ist, hat den MBO zu einem fruchtbaren Boden für Anfechtungen durch die Finanzverwaltung gemacht.

Der spezifische Fall: Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs Nr. 16559/2025

Das vorliegende Urteil, das aus der Berufung von W. (vertreten durch Rechtsanwalt A. T.) gegen A. hervorgegangen ist und bei dem der Generalstaatsanwalt T. B. eine übereinstimmende Stellungnahme abgegeben hat, befasst sich genau mit der Zulässigkeit eines MBO-Vorgangs im Kontext des Rechtsmissbrauchs. Der Kassationsgerichtshof, der eine frühere Entscheidung der Steuerkommission der Region Palermo (Commissione Tributaria Regionale di Palermo) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat, hat präzise Hinweise auf die Kriterien zur Beurteilung der steuerlichen Rechtmäßigkeit solcher Vorgänge gegeben. Die Leitsatzformulierung, die den vom Gericht ausgedrückten Grundsatz zusammenfasst, lautet wie folgt:

Im Bereich des Rechtsmissbrauchs gemäß Art. 37-bis des d.P.R. Nr. 600 von 1973, der zeitlich maßgeblich ist, kann der Leveraged Buy-Out-Fusionsvorgang, der in Art. 2501-bis ZGB typisiert ist, nicht den vorherrschenden und ausschlaggebenden Zweck der Steuerhinterziehung haben, sondern seine Rechtfertigung in einem breiteren Projekt der Unternehmensumstrukturierung finden, das auf den Eintritt neuer Gesellschafter abzielt, auch wenn nach Abschluss des Vorgangs die bisherigen Gesellschafter an der Gesellschaft der Zielgesellschaft beteiligt bleiben, sofern die alleinige Kontrolle endet und die bestehende Kontrollstruktur jedenfalls erheblich verändert wird (sog. Change of Control).

Dieser Abschnitt ist von grundlegender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass ein MBO nicht automatisch missbräuchlich ist, nur weil die bisherigen Gesellschafter nach der Fusion an der „Zielgesellschaft“ beteiligt bleiben. Entscheidend für den Ausschluss der vorherrschenden Hintergehungsabsicht ist, dass der Vorgang in ein

Anwaltskanzlei Bianucci