Das Recht auf Verteidigung ist ein Grundpfeiler unserer Rechtsordnung. Mit der Einführung von Fernvernehmungen ist es entscheidend zu verstehen, wie diese Neuerungen mit den Verteidigungsgarantien vereinbar sind. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 26373 von 2025 die Folgen der unterlassenen Benachrichtigung des Verteidigers bezüglich der Fernteilnahme des Beschuldigten an der Haftvernehmung geklärt.
Die Haftvernehmung ist ein wesentlicher Moment für den Beschuldigten, der einer vorsorglichen Maßnahme unterliegt. Die Teilnahme des Verteidigers ist unerlässlich. Die Fernmodalität (Art. 133-ter c.p.p.) wirft heikle Fragen auf. Im untersuchten Fall (Angeklagter M. F.) befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der unterlassenen Benachrichtigung des Verteidigers über den Beschluss, der die Fernteilnahme anordnete. Diese Unterlassung beeinträchtigt die Möglichkeit des Verteidigers, seine Befugnisse vollständig auszuüben, einschließlich der Wahl, an der Handlung am Ort seines Mandanten teilzunehmen, was nicht nur eine logistische, sondern auch eine strategische Frage für die Verteidigung ist.
Die zentrale Frage, die vom Kassationsgericht mit dem Berichterstatter D. G. P. behandelt wurde, betrifft die rechtliche Qualifizierung einer solchen Unterlassung. Das Gericht hat entschieden:
Die unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers über den Beschluss, der die Fernteilnahme des Beschuldigten an der Haftvernehmung anordnet, stellt eine allgemeine Nichtigkeit mit mittlerem Regime gemäß Art. 178 Abs. 1 lit. c) StPO dar, da sie die Ausübung des Rechts des Verteidigers gemäß Art. 133-ter Abs. 7 StPO beeinträchtigt, nämlich die Wahl, an der Handlung am Ort, an dem sich der Mandant befindet, teilzunehmen. (Sachverhalt, in dem der OGH die Nichtigkeit gemäß Art. 182 Abs. 2 StPO als geheilt ansah, da die Ungültigkeit nicht vor der Vornahme der Handlung durch den Verteidiger, der vor dem Richter erschien und über die Fernverbindung seines Mandanten informiert wurde, geltend gemacht worden war).
Art. 178 Abs. 1 lit. c) StPO zählt zu den allgemeinen Nichtigkeiten diejenigen, die die Beteiligung des Verteidigers betreffen. Die unterlassene Benachrichtigung beeinträchtigt seine volle Teilnahme und verletzt das Recht gemäß Art. 133-ter Abs. 7 StPO, den physischen Ort seiner Anwesenheit zu wählen. Dies ist eine "Nichtigkeit mit mittlerem Regime", die geheilt werden kann, wenn sie nicht innerhalb bestimmter prozessualer Fristen geltend gemacht wird und nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Der Oberste Gerichtshof wies die Berufung zurück und hielt die Nichtigkeit für geheilt. Die Ungültigkeit war vom Verteidiger vor der Vornahme der Handlung nicht geltend gemacht worden. Trotz der Unterlassung war der Verteidiger erschienen und über die Fernverbindung informiert worden. Gemäß Art. 182 Abs. 2 StPO können Nichtigkeiten mit mittlerem Regime nicht von der Partei geltend gemacht werden, die sie verursacht hat oder ihnen stillschweigend zugestimmt hat. Die fehlende rechtzeitige Geltendmachung führte zur Heilung, was die Bedeutung der Wachsamkeit und Bereitschaft der Fachleute unterstreicht, prozessuale Unregelmäßigkeiten innerhalb der vorgesehenen Fristen zu rügen.
Wichtige Gesetzesreferenzen:
Das Urteil Nr. 26373 von 2025 des Kassationsgerichts bietet eine Orientierungshilfe für Juristen, die sich mit Fernvernehmungen befassen. Es bekräftigt die zentrale Bedeutung des Rechts auf Verteidigung und die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Benachrichtigung des Verteidigers. Es unterstreicht die Bedeutung der prozessualen Fristen für die Geltendmachung von Nichtigkeiten. Für eine wirksame Verteidigung ist es unerlässlich, dass der Verteidiger informiert ist und proaktiv eventuelle Verfahrensmängel erkennt und beanstandet, um die Integrität des Verfahrens und die verfassungsmäßigen Garantien zu wahren.