Verbot des Besitzes von Mobiltelefonen im Gefängnis: Der Oberste Kassationsgerichtshof klärt Artikel 391-ter StGB mit Urteil Nr. 25194/2025

Die Anwesenheit von Mobiltelefonen in Strafvollzugsanstalten stellt eine ständige Herausforderung für Sicherheit und Ordnung dar. Dieses Problem, das die Wirksamkeit des Haftregimes untergräbt und illegale Aktivitäten begünstigt, hat den Gesetzgeber zu entschlossenem Handeln veranlasst. In diesem Zusammenhang steht die bedeutende Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Urteil Nr. 25194 vom Jahr 2025, die eine klärende und wirkungsvolle Auslegung der Anwendung von Artikel 391-ter des Strafgesetzbuches bietet.

Der rechtliche Kontext: Artikel 391-ter StGB

Artikel 391-ter des Strafgesetzbuches, eingeführt durch das Gesetzesdekret Nr. 130 von 2020 und umgewandelt durch das Gesetz Nr. 173 von 2020, zielt darauf ab, die Verwendung nicht autorisierter Kommunikationsmittel in Gefängnissen zu bekämpfen. Die Norm bestraft die Einführung, den Besitz, den Empfang oder die Beschaffung von Mobiltelefonen oder anderen Geräten, die zur Kommunikation mit der Außenwelt oder zur Aufnahme von Audio/Video geeignet sind, durch den Gefangenen. Seine Absicht ist klar: die Sicherheit und Ordnung zu wahren und den Gefangenen zu hindern, die Beschränkungen ihrer Haftbedingungen zu umgehen.

Der Fall und die rechtliche Fragestellung

Der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Fall betraf G. C., der wegen des Verbrechens gemäß Artikel 391-ter, Absatz drei, StGB, wegen des unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons angeklagt war. Das Berufungsgericht von Bari hatte eine Entscheidung erlassen, gegen die Kassation eingelegt wurde. Die zentrale Frage war, ob der bloße Besitz eines Mobiltelefons ausreichte, um die Straftat zu begründen, insbesondere im Hinblick auf den Aspekt des "unerlaubten Empfangs". Es galt zu klären, ob der Beweis des Besitzes automatisch dem Beweis des Empfangs gleichkommt.

Und genau zu diesem Punkt hat sich der Oberste Kassationsgerichtshof, Sechste Strafkammer, mit Urteil Nr. 25194 von 2025 endgültig geäußert und die Berufung zurückgewiesen sowie die bereits zum Ausdruck gebrachte Ausrichtung (wie N. 4189 von 2025) bestätigt. Die Leitsatzformulierung lautet wie folgt:

Zur Begründung des Verbrechens des unerlaubten Zugangs zu kommunikationsfähigen Geräten durch Inhaftierte, vorgesehen in Artikel 391-ter, Absatz drei, StGB, ist der missbräuchliche Besitz eines Mobiltelefons durch den Gefangenen ein geeignetes Element zum Nachweis der unerlaubten Entgegennahme des Geräts, da der Täter aufgrund der Haftbedingungen die Verfügbarkeit nur durch Entgegennahme erlangt haben kann.
Diese Feststellung ist von grundlegender Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof klärt, dass der "missbräuchliche Besitz" eines Mobiltelefons im Gefängnis nicht nur ein Indiz, sondern ein Beweis für den "unerlaubten Empfang" ist. Die Begründung ist logisch: Ein Gefangener kann nicht rechtmäßig in den Besitz eines Mobiltelefons gelangen, seine Verfügbarkeit kann er nur durch unerlaubten Empfang erlangen. Dieses Prinzip vereinfacht die Beweislast für die Anklage, da die Notwendigkeit, den genauen Zeitpunkt und die Art des Empfangs nachzuweisen, entfällt, sobald der Besitz festgestellt ist.

Die Auswirkungen des Urteils und die Sicherheit in Strafvollzugsanstalten

Das Urteil Nr. 25194 von 2025 hat verschiedene und bedeutende Auswirkungen:

  • Stärkung der Abschreckung: Die klare Gleichsetzung von Besitz und Empfang sendet eine unmissverständliche Botschaft an die Gefangenen: Die Entdeckung eines Mobiltelefons führt zur Anklage wegen der Straftat.
  • Vereinfachung der Beweislast: Für die Anklage wird es nicht mehr notwendig sein, die komplexen Dynamiken nachzuweisen, wie das Telefon in die Hände des Gefangenen gelangt ist. Die Feststellung des Besitzes ist ausreichend.
  • Größerer Schutz der inneren Sicherheit: Die Entscheidung stärkt die Sicherheit in Strafvollzugsanstalten, indem sie nicht autorisierte Kommunikationen einschränkt, die zur Organisation von Straftaten oder zur Verwaltung illegaler Aktivitäten genutzt werden.
  • Förderung eines gesetzeskonformen Haftumfelds: Das Urteil bekräftigt die Ernsthaftigkeit, mit der die Rechtsordnung die Einhaltung der Regeln im Gefängnis schützt, was für das reibungslose Funktionieren des Strafvollzugssystems unerlässlich ist.

Diese Auslegung, die mit einer gefestigten Rechtsprechung übereinstimmt, unterstreicht die Schwere des Verhaltens und die Notwendigkeit einer entschiedenen Reaktion, um die erzieherischen Ziele und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 25194 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs einen festen Punkt in der Auslegung von Artikel 391-ter, Absatz drei, StGB darstellt. Es klärt, dass der missbräuchliche Besitz eines Mobiltelefons durch einen Gefangenen ein ausreichender Beweis für dessen unerlaubten Empfang ist, angesichts der Unmöglichkeit einer rechtmäßigen Erlangung. Diese Entscheidung vereinfacht nicht nur die Anwendung der Norm, sondern stärkt auch die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in Strafvollzugsanstalten, was für ein effizientes Justizsystem und für die Resozialisierung von grundlegender Bedeutung ist.

Anwaltskanzlei Bianucci