Der Oberste Kassationsgerichtshof befasst sich erneut mit dem viel diskutierten Thema der Grenzen der Anfechtbarkeit von Verurteilungsurteilen, die lediglich eine Geldstrafe verhängen. Mit der Entscheidung Nr. 13795/2024 (Verhandlung 12. Dezember 2024, hinterlegt 8. April 2025) hat die Zweite Kammer die Entscheidung des Gerichts von Bologna ohne Zurückverweisung aufgehoben und die Regel der Nichtanfechtbarkeit gemäß Art. 593 Abs. 3 der Strafprozessordnung (c.p.p.) bekräftigt, wie sie durch das Gesetzesdekret 150/2022 (sog. Cartabia-Reform) geändert wurde. Sehen wir uns an, warum und welche praktischen Auswirkungen dies für die Strafverteidigung hat.
Artikel 593 der Strafprozessordnung legt die Fälle fest, in denen ein erstinstanzliches Urteil nicht angefochten werden kann. Die Cartabia-Novelle hat Absatz 3 geändert und das Verbot der Berufung gegen Verurteilungen eingeführt, die eine Haftstrafe durch eine reine Geldstrafe ersetzen, im Einklang mit den neuen kurzen Ersatzstrafen (Art. 20-bis des Strafgesetzbuches (c.p.) und Art. 53 ff. des Gesetzes 689/1981).
Die Richter der Legitimitätsprüfung, unter dem Vorsitz von M. B. und Berichterstatter F. C., haben auf der Grundlage der von A. A. eingelegten Berufung klargestellt, dass der Zweck der Reform darin besteht, die Gerichtsverfahren zu entlasten: Wenn der Gesetzgeber eine kurze Freiheitsstrafe in eine reine Geldstrafe umwandelt, wird die Legitimitätskontrolle als ausreichend erachtet, mit Ausnahme von Fragen der Verfassungsmäßigkeit oder einer Kassationsbeschwerde.
Im Bereich der Rechtsmittel ist ein Verurteilungsurteil, mit dem eine Geldstrafe verhängt wird, auch wenn diese ganz oder teilweise eine Haftstrafe ersetzt, aufgrund der Bestimmungen von Art. 593 Abs. 3 der Strafprozessordnung, wie durch Art. 34 Abs. 1 Buchst. a) des Gesetzesdekrets Nr. 150 vom 22. Oktober 2022 geändert, und der gleichzeitigen Einführung von Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen gemäß Art. 20-bis des Strafgesetzbuches und Art. 53 ff. des Gesetzes Nr. 689 vom 24. November 1981 nicht anfechtbar. Kommentar: Die Leitsatz betont zwei Schlüsselpunkte. Erstens gilt das Berufungsverbot nicht nur für ursprüngliche Geldstrafen, sondern auch für solche, die eine Haftstrafe ersetzen. Zweitens zielt die Reform darauf ab, die Effizienz des Systems mit dem Schutz der Rechte in Einklang zu bringen, indem sie auf die Legitimitätsprüfung durch den Kassationsgerichtshof vertraut. Mit anderen Worten, wenn die verbleibende Strafe nur eine Geldstrafe ist, wird das Interesse des Angeklagten an einer erneuten Sachprüfung als nachrangig gegenüber der Notwendigkeit der Verfahrensentlastung angesehen.
Für die Verteidigung ändert sich die Strategie erheblich:
Das Urteil Nr. 13795/2024 festigt eine bereits bestehende Ausrichtung (vgl. Cass. 20573/2024), die jedoch nicht frei von abweichenden Präzedenzfällen ist. Der Strafverteidiger muss daher seine Verteidigungsstrategien neu gestalten und die Anfangsphasen des Verfahrens maximal nutzen und die Legitimitätsprofile sorgfältig prüfen. Gleichzeitig bietet die Entscheidung ein Zeichen systemischer Kohärenz: Wenn die Sanktion die persönliche Freiheit nicht beeinträchtigt, hält der Gesetzgeber eine einzige Instanz für ausreichend. Selbstverständlich bleibt die Debatte über die Vereinbarkeit dieser Einschränkung mit Art. 24 der Verfassung offen; ein Thema, das weitere juristische Klärungen erfordert.