Gerichtskosten im Verfahren nach Art. 611 StPO: Die Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 13175/2025 zur Entschädigung für ungerechtfertigte Haft

Eine der tückischsten Fragen, mit denen sich ein Strafverteidiger konfrontiert sieht, betrifft das Schicksal der Kosten im Revisionsverfahren zur Entschädigung für ungerechtfertigte Haft. Mit der Entscheidung Nr. 13175 vom 4. April 2025 hat der Oberste Kassationsgerichtshof eine Klarstellung von großer praktischer Bedeutung vorgenommen und damit eine bereits begonnene, aber von den Instanzgerichten manchmal uneinheitlich angewandte Rechtsprechungslinie fortgesetzt.

Der Kern der Entscheidung

Die prozessualen Fakten sind eindeutig: Der Antragsteller – identifiziert als G. P.M. – hatte die Entschädigung gemäß Art. 314 StPO beantragt; das Berufungsgericht von Reggio Calabria hatte den Antrag abgewiesen; der Betroffene legte Berufung gemäß Art. 611 StPO ein. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung und befasste sich ausdrücklich mit der Frage der Festsetzung der Gerichtskosten.

Im Bereich der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft werden die Gerichtskosten im Revisionsverfahren gemäß Art. 611 StPO nach den Kriterien der Art. 91 und 92 ZPO geregelt, aufgrund der zivilrechtlichen Merkmale des Verfahrens. Daher muss die unterlegene Partei, auch "von Amts wegen", zur Zahlung der Kosten verurteilt werden, wenn ihr Antrag abgewiesen oder für unzulässig erklärt wird und die Gegenpartei am schriftlichen Verfahren teilgenommen hat und im zulässigen Umfang eine Tätigkeit entfaltet hat, die darauf abzielt, dem gegnerischen Anspruch des Angeklagten entgegenzuwirken, indem sie einen nützlichen Beitrag zur Entscheidung leistet.

Kommentar: Die Leitsatz betont die hybride Natur des Revisionsverfahrens, das formal im Strafprozessrecht angesiedelt ist, aber hinsichtlich der Kosten nach den Grundsätzen des Zivilprozesses geregelt wird. Dies ermöglicht es dem Obersten Kassationsgerichtshof, die Kostenentscheidung "auch von Amts wegen" anzuwenden und die von der Generalstaatsanwaltschaft oder der obsiegenden Partei geleistete Verteidigungstätigkeit zu würdigen.

Der rechtliche Rahmen und die Präzedenzfälle

  • Art. 314 StPO: Erkennt das Recht auf gerechte Entschädigung für Personen an, die zu Unrecht der Freiheit beraubt wurden.
  • Art. 611 StPO: Regelt die Revision gegen den Beschluss über die Entschädigung.
  • Art. 91-92 ZPO: Regeln die Kostenentscheidung im Zivilprozess, mit dem Prinzip der Unterliegens und möglichen Kostenausgleichungen.

Der Oberste Kassationsgerichtshof verweist auf übereinstimmende Entscheidungen (Nr. 46265/2005, 16867/2024, 38163/2013) sowie auf die vereinigten Kammern 5466/2004, die bereits die "im Wesentlichen zivilrechtliche Natur" des Verfahrens definiert hatten. Die Aufmerksamkeit für die Kosten ergibt sich aus der Notwendigkeit, den Antragsteller zur Verantwortung zu ziehen und rein verzögernde oder vorwandhafte Anträge zu vermeiden.

Praktische Auswirkungen für die Verteidigung

Für die Anwaltskanzlei, die Personen vertritt, die ungerechtfertigten vorsorglichen Haftmaßnahmen unterworfen waren, erfordert die Entscheidung einige Vorsichtsmaßnahmen:

  • Die Begründetheit der Revision nach Art. 611 StPO streng bewerten, da das Unterliegen ein konkretes Risiko der Kostenverurteilung birgt.
  • Die Aspekte der Ungerechtigkeit der Maßnahme präzise dokumentieren: Einzelheiten des Freispruchs, Fehlen von Haftgründen, Dauer der Haft.
  • Prüfen, ob die Gegenpartei (Generalstaatsanwaltschaft) tatsächlich eine Verteidigungstätigkeit ausgeübt hat; nur in diesem Fall ist die Kostenverurteilung automatisch.

Aus Verteidigungssicht ist es außerdem nützlich, auf neuere Revisionsentscheidungen zu verweisen, die eine Kostenausgleichung für angemessen hielten, wenn der Revisionskläger aufgrund widersprüchlicher Rechtsprechung oder objektiv fragwürdiger Gründe gehandelt hatte.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung Nr. 13175/2025 festigt eine Ausrichtung, die das Entschädigungsverfahren im Hinblick auf das Kostenregime einem echten Zivilverfahren annähert. Für den Anwalt bedeutet dies, die Zweckmäßigkeit der Revision sorgfältiger abzuwägen und vor allem eine solide Akte bereits in der Instanz vorzubereiten. Gleichzeitig schützt die Entscheidung die öffentlichen Finanzen, indem sie unbesonnene Anfechtungen entmutigt und die Effizienz des Systems fördert. Letztendlich ist dies ein weiterer Baustein im Aufbau eines Gleichgewichts zwischen dem individuellen Recht auf Entschädigung und dem kollektiven Interesse an einer vernünftigen Prozessökonomie.

Anwaltskanzlei Bianucci