Geldwäsche und betrügerische Übertragung von Werten: Kassationsgericht Nr. 13083/2025 klärt das Verhältnis zwischen Art. 648-bis und 512-bis StGB.

Mit der Entscheidung Nr. 13083/2025, die am 3. April 2025 hinterlegt wurde, hat die VI. Strafkammer des Kassationsgerichts eine heikle Frage behandelt: Wann bleibt die betrügerische Übertragung von Werten (Art. 512-bis StGB) eigenständig und wann wird sie stattdessen vom umfassenderen Delikt der Geldwäsche (Art. 648-bis StGB) verdrängt. Das Urteil, das aus einer Berufung von A. B. gegen das Urteil des Berufungsgerichts von Reggio Calabria hervorgegangen ist, bietet wertvolle Einblicke für Juristen, Ermittler und Unternehmen.

Der rechtliche Rahmen

Der Gesetzgeber hat zwei scheinbar eng verwandte Normen geschaffen:

  • Art. 648-bis StGB – bestraft, wer Geld, Güter oder andere Vorteile aus einer Straftat ersetzt, überträgt oder in wirtschaftliche Aktivitäten einbringt und dabei deren Herkunft verschleiert.
  • Art. 512-bis StGB – sanktioniert, wer Dritten fiktiv die Eigentümerschaft von Gütern oder Verfügungen zuweist, um eine Einziehung zu umgehen oder illegale Aktivitäten zu erleichtern.

Beide Tatbestände zielen darauf ab, die Verwaltung illegaler Erträge zu bekämpfen; Art. 512-bis enthält jedoch eine Vorbehaltsklausel („es sei denn, die Tat stellt eine schwerere Straftat dar“), die zugunsten strengerer Fälle zurücktreten soll. Und genau zu diesem Punkt hat sich das Kassationsgericht geäußert.

Das Herzstück des Urteils

Das Delikt der Geldwäsche, als Straftat mit freier Form und potenziell fortschreitender Entstehung, die auch durch mehrere Handlungen zur Verschleierung der illegalen Herkunft von Geld, Gütern oder anderen Vorteilen begangen werden kann, verdrängt das Delikt der betrügerischen Übertragung von Werten aufgrund der Vorbehaltsklausel in Art. 512-bis StGB, wenn letzteres einen Teil der komplexeren Geldwäschehandlung darstellt. Kommentar: Das Gericht qualifiziert die Geldwäsche als „Straftat mit fortschreitender Entstehung“. Wenn die typische Handlung nach Art. 512-bis nur eine Etappe darstellt – also eine von mehreren Handlungen zur Verschleierung der Herkunft des Gutes –, verliert sie ihre Eigenständigkeit und wird verdrängt. Daraus folgt, dass, wenn die fiktive Übertragung von Gütern für ein umfassenderes Verschleierungsvorhaben funktional ist, der Richter nur Art. 648-bis anklagen muss, mit offensichtlichen Auswirkungen auf Strafe, Verjährung und Ermittlungsinstrumente (z. B. Abhörmaßnahmen nach Art. 266 StPO).

In diesem Fall argumentierte die Verteidigung, dass die fiktiven Gesellschaftseinlagen eigenständige Zwecke verfolgten, aber der Oberste Gerichtshof befand, dass sie Teil eines einheitlichen Geldwäscheplans waren, und hob das Urteil der zweiten Instanz ohne Zurückverweisung auf, um die Doppelbestrafung zu beseitigen.

Operative Auswirkungen

Für Ermittler und Verteidiger legt die Entscheidung einige Leitlinien nahe:

  • Einheit des kriminellen Plans: Es muss bewertet werden, ob die verschiedenen Handlungen für ein globales Verschleierungsvorhaben funktional sind.
  • Alternative Anklage: Die Staatsanwaltschaft kann in der Sicherungsphase beide Tatbestände annehmen, muss aber in der Hauptverhandlung die schwerere auswählen.
  • Einziehung und vorbeugende Maßnahmen: Die Verdrängung schließt die Anwendung der erweiterten Einziehung nach Art. 240-bis StGB nicht aus, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
  • Kohärenz mit der Rechtsprechung des EGMR: Die Vermeidung von Doppelbestrafungen schützt das Prinzip des materiellen ne bis in idem (Art. 4 Ziff. 7 EMRK).

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 13083/2025 bestätigt eine bereits festgelegte Ausrichtung (vgl. Kassationsgericht 38141/2022 und 39489/2023) und definiert die Grenzen zwischen Geldwäsche und betrügerischer Übertragung von Werten klar neu. Die Vorbehaltsklausel von Art. 512-bis wirkt wie ein echtes „Filter“: Wenn eine einzige Verschleierungshandlung vorliegt, tritt die subsidiäre Straftat hinter der Geldwäsche zurück. Das Verständnis dieser Dynamik ist unerlässlich, um Ermittlungen, Verteidigungsstrategien und die Einhaltung von Unternehmensvorschriften korrekt zu gestalten. Letztendlich bekräftigt die Entscheidung die Notwendigkeit, strafrechtliche Überschneidungen zu vermeiden und fördert eine systematische Lesart des strafrechtlichen Vermögensrechts im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Rechtsordnung.

Anwaltskanzlei Bianucci