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Kommentar zur Verordnung Nr. 15861 von 2024: die Gültigkeit der Schiedsklausel 'per relationem | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zur Verordnung Nr. 15861 von 2024: Die Gültigkeit der "per relationem" Schiedsklausel

Die jüngste Verordnung Nr. 15861 vom 6. Juni 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Auslegung von Schiedsklauseln, insbesondere derjenigen "per relationem" im Bereich der ausländischen Schiedsgerichtsbarkeit. Das Urteil klärt die notwendigen Bedingungen, unter denen solche Klauseln als gültig angesehen werden können, und legt grundlegende Prinzipien für ihre Anwendung fest.

Der regulatorische Kontext

Der Gerichtshof hat auf der Grundlage von Art. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 und Art. 808 der Zivilprozessordnung (c.p.c.) entschieden. Diese Vorschriften legen fest, dass die Parteien zukünftige Streitigkeiten durch eine Schiedsklausel an ausländische Schiedsrichter verweisen können. Die Schriftform ist jedoch unerlässlich. Insbesondere für "per relationem" Klauseln ist es von grundlegender Bedeutung, dass der Verweis auf das Dokument, das die Klausel enthält, ausdrücklich und spezifisch ist.

  • Ausdrücklicher und spezifischer Verweis: Es muss ein klarer Bezug zur Schiedsklausel bestehen.
  • Generischer Verweis: Ein einfacher Verweis auf das Dokument oder das Formular reicht nicht aus, da er das Bewusstsein der Parteien nicht gewährleistet.
  • Bewusstsein der Parteien: Es ist entscheidend, dass beide Parteien vollständig über den Verzicht auf die ordentliche Gerichtsbarkeit informiert sind.

Die Leitsatzentscheidung

New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 - Schriftform der Zustimmung der Vertragsparteien - Schiedsklausel "per relationem" zu einem anderen Rechtsgeschäft oder Dokument - Gültigkeit - Bedingungen - Grundlage. Gemäß Art. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 und Art. 808 ZPO kann im sogenannten ausländischen Schiedsverfahren die Entscheidung über noch nicht entstandene Streitigkeiten durch eine schriftlich "ad substantiam" abgefasste Schiedsklausel, die die aus dem Hauptvertrag entstehenden zukünftigen Streitigkeiten genau bezeichnet, im Voraus und hilfsweise an ausländische Schiedsrichter verwiesen werden; für Schiedsklauseln "per relationem" - d. h. in einem anderen Rechtsgeschäft oder Dokument vorgesehen, auf das der Vertrag verweist - ist die vorgenannte Formvorschrift erfüllt, wenn der im Vertrag enthaltene Verweis einen ausdrücklichen und spezifischen Bezug auf die Schiedsklausel vorsieht, nicht aber, wenn er generisch ist, d. h. ein einfacher Verweis auf das Dokument oder das Formular, das die Klausel enthält, da nur der ausdrückliche Verweis das volle Bewusstsein der Parteien über den Verzicht auf die Gerichtsbarkeit sicherstellt.

Schlussfolgerungen

Die Verordnung Nr. 15861 von 2024 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich der ausländischen Schiedsgerichtsbarkeit dar und legt klare Kriterien für die Gültigkeit von "per relationem" Schiedsklauseln fest. Für Parteien, die an internationalen Verträgen beteiligt sind, ist es von grundlegender Bedeutung, auf die Ausgestaltung von Schiedsklauseln zu achten und sicherzustellen, dass diese so formuliert sind, dass das Bewusstsein und die ausdrückliche Zustimmung zu etwaigen Verzichten auf die ordentliche Gerichtsbarkeit gewährleistet sind. Nur durch angemessene Aufmerksamkeit für diese Details können zukünftige Streitigkeiten vermieden und die korrekte Anwendung der Schiedsgerichtsregeln gewährleistet werden.

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