Das Strafrecht ist ein sich ständig weiterentwickelndes Feld, in dem juristische Interpretationen die Grenzen der Verantwortlichkeit definieren. Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 19461 vom 26. Mai 2025 bietet eine entscheidende Klarstellung zur Beihilfe zur Strafvereitelung und zur Straflosigkeit von falschen Aussagen, die zum Schutz der eigenen Position abgegeben werden. Eine Entscheidung von großer Bedeutung, die den Grundsatz der Selbstverteidigung stärkt.
Der Fall betraf Herrn L. F., der wegen Beihilfe zur Strafvereitelung angeklagt war. L. F. hatte im Laufe der Ermittlungen unwahre Erklärungen abgegeben und diese dann wiederholt, um einer Strafverfolgung gegen sich selbst zu entgehen. Nach einer Verurteilung in zweiter Instanz in Reggio Calabria hob der Oberste Gerichtshof unter dem Vorsitz von D. A. G. und mit C. A. als Berichterstatter die Entscheidung teilweise ohne Zurückverweisung auf. Die zentrale Frage war, ob diese Erklärungen, die zur Vermeidung einer Strafverfolgung abgegeben wurden, unter die Straflosigkeitsgründe fallen könnten.
Der Kassationsgerichtshof wandte Artikel 384 des Strafgesetzbuches an, der die Strafbarkeit von Personen ausschließt, die eine Straftat (wie Beihilfe zur Strafvereitelung gemäß Art. 378 StGB) begangen haben, weil sie gezwungen waren, sich selbst oder einen nahen Angehörigen vor einer schweren und unvermeidlichen Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit oder Ehre zu retten. Das Gericht bekräftigte, dass dieser Entlastungsgrund auch dann gilt, wenn die falschen Aussagen dazu dienen, einer Strafverfolgung zu entgehen, und die Existenz anderer Verteidigungsmöglichkeiten irrelevant ist.
Im Bereich der Beihilfe zur Strafvereitelung gilt der Grundsatz des Ausschlusses der Strafbarkeit für denjenigen, der die Tat begangen hat, weil er gezwungen war, sich selbst oder einen nahen Angehörigen vor einer schweren und unvermeidlichen Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit oder Ehre zu retten, auch in Fällen, in denen der Täter unwahre Erklärungen abgegeben hat, um einer Strafverfolgung gegen sich selbst zu entgehen, wobei die Existenz anderer und verschiedener Verteidigungsmöglichkeiten unerheblich ist.
Diese Leitsatzklärung verdeutlicht einen wesentlichen Grundsatz: Das Recht erkennt in Extremsituationen eine "rechtmäßige prozessuale Verteidigung" an. Die "Notwendigkeit", primäre Güter wie Freiheit oder Ehre zu schützen, rechtfertigt ein ansonsten rechtswidriges Verhalten. Von der Person wird nicht verlangt, dass sie jede andere Verteidigungsstrategie ausgeschöpft hat; die Absicht, einer Strafverfolgung zu entgehen, angesichts der Bedrohung durch einen schweren Schaden, reicht aus, um den Entlastungsgrund auszulösen und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, zu stärken, ein Grundsatz, der auch durch Art. 24 der Verfassung und Art. 6 der EMRK geschützt ist.
Der Entlastungsgrund deckt keine unwahren Aussagen ab, die dazu dienen, Ermittlungen allgemein zu behindern oder Dritten, die nicht durch enge familiäre Bindungen verbunden sind, zu helfen, sondern gilt streng für die Absicht, einer direkten Strafverfolgung zu entgehen.
Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 19461 von 2025 stellt einen bedeutenden Schritt vorwärts in der Abwägung zwischen der Ermittlung der prozessualen Wahrheit und dem Schutz der Grundrechte des Angeklagten dar. Indem der Oberste Gerichtshof die Anwendbarkeit von Artikel 384 StGB auch auf unwahre Erklärungen zur Vermeidung einer persönlichen Strafverfolgung anerkennt, hat er dem Recht auf Selbstverteidigung mehr Klarheit und einen robusteren Schutz verliehen.